247. Verordnung: Standesregeln für Bestatter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der
Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird
verordnet
Tätigkeiten des Bestattergewerbes
§ 1. (1) Dem konzessionierten Gewerbe der
Bestatter (§ 237 GewO 1973) entsprechende Tätigkeiten
sind folgende
1. die Durchführung von Totenaufbahrungen,
-feierlichkeiten und -überführungen sowie von
Bestattungen und Exhumierungen,
2. die Beistellung und der Kleinverkauf der
erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände
zur Durchführung der unter Z 1
angeführten Verrichtungen,
3. die Herstellung der unter Z 2 angeführten
Gegenstände, soweit diese nicht in den
Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen
Gewerbes oder eines Handwerkes
fällt.
(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und
Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten,
Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung
des Toten (Beförderung des Toten durch den
Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch
befugte Unternehmer), die Durchführung der
künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die
Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von
unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden
Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen
Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen,
Besorgung der Parten von befugten Unternehmen.
(3) Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten
gehören insbesondere: die Lieferung des Sarges (der
Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung,
die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien,
Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Der Bestatter hat seinen Beruf gewissenhaft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auzuüben. Er ist verpflichtet, jedes standeswidrige
Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn
es geeignet ist, das. Ansehen des Berufsstandes zu
beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des
Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges
Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der
Bestatter
1. mit Personen zusammenarbeitet oder eine
sonstige die Ausübung des Bestattergewerbes
betreffende Geschäftsverbindung eingeht, obwohl
er weiß oder bei Anwendung der ihm
obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen müßte, daß
diese Personen gewerbliche Tätigkeiten ohneentsprechende
Gewerbeberechtigung ausüben,
2. nicht auf die Sitten und Gebräuche der
Kirchen und Religionsgesellschaften Bedacht
nimmt oder nicht auf ein den Erfordernissen
der Pietät entsprechendes Verhalten seines
Personals achtet,
3. sich durch Zahlungen oder andere Zuwendungen
Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen
sichern will oder sich Personen bedient, die
Empfehlungen für ihn abgeben,
4. in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten,
Absprachen hinsichtlich der Erteilung von
Bestattungsaufträgen mit Behörden, öffentlichen
und privaten Anstalten, kirchlichen
Institutionen u. dgl. trifft,
5. unerlaubte Titel führt,
6. Wahrnehmungen, die das Ergebnis einer
Totenbeschau beeinflussen können, nicht
unverzüglich den zuständigen Behörden bekannt
gibt,
7. an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung
vor allem durch zweckentsprechende
Information der Hinterbliebenen nicht entsprechend
mitwirkt.
§ 4. Der Bestatter verhält sich im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern insbesondere dann
standeswidrig, wenn er
1.. seine Dienstleistungen und Waren nicht
wahrheitsgetreu anbietet,
2. einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne
vorher den Auftraggeber über sämtliche den
Bestattungsfall betreffende voraussichtliche
Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen
des Bestatters, nach von ihm vermittelten
Leistungen anderer sowie nach sonstigen
Kosten (zB Gebühren, Abgaben), wobei die
Information alle erwachsenden Kosten, die
dem Bestatter mit Rücksicht auf die Sachlage
bekannt sind oder bei Anwendung der ihm
obliegenden Sorgfalt (§ 2) bekannt sein
müßten, zu enthalten hat,
3. einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne dem
Auftraggeber eine den Inhalt des Bestattungsauftrages
wiedergebende schriftliche
Auftragsbestätigung (Bestellschein) auszufolgen;
die Auftragsbestätigung (Bestellschein)
hat die Aufstellung der Kosten gemäß Z 2 zu
enthalten und ' weiters anzugeben, welche
Kosten direkt gegenüber dem Bestatter zu
begleichen sind; auf Kosten, deren Höhe
noch nicht endgültig feststeht, ist in der
Auftragsbestätigung (Bestellschein) hinzuweisen,
4. Leistungen erbringt, ohne hiezu beauftragt
worden zu sein,
5. eine für den Auftraggeber bestimmte Zahlung
annimmt, ohne hiezu ermächtigt zu sein,
bzw. anvertraute Gelder oder Urkunden
rechtswidrig zurückbehält,
6. Handlungen zur Erlangung eines Auftrages
oder Bestellungen auf Leistungen außerhalb
seiner Betriebsstätten aufnimmt, ohne hiezu
ausdrücklich aufgefordert worden zu sein,
7. in der Absicht, Bestattungsaufträge zu
erhalten, den Anschein erweckt, in behördlicher
Funktion zu handeln oder hoheitliche
Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages
mißbraucht,
8. behördliche Anordnungen zum Anlaß
nimmt, über diese Anordnungen hinausgehende
Leistungen zu erbringen,
9. von einem Auftraggeber im Zusammenhang
mit einem Bestattungsauftrag zur Verschwiegenheit
verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung
nicht nachkommt oder seine
Arbeitnehmer oder sonstigen Mitarbeiter
nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichtet,
10. die Annahme eines Bestattungsauftrages
verweigert,
11. die Rechnung über Bestattungsleistungen
ohne Aufschlüsselung gemäß Z 2 legt.
§ 5. Der Bestatter verhält sich bei der Ausübung
seines Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber
insbesondere dann standeswidrig, wenn er
1. in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe
eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche
Zustimmung des beauftragten Bestatters
mit dem Kunden direkt in Verbindung tritt,
2. einem anderen an der Durchführung einer
Bestattung mitwirkenden Bestatter gegenüber
infolge Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt (§ 2) unzutreffende oder unzureichende
Mitteilungen macht, wenn dadurch die
Anwendung von Schutzmaßnahmen für Personen
oder eine dem Auftrag entsprechende
Durchführung der Bestattung verhindert wird,
3. einen Bestattungsauftrag annimmt oder zu
erlangen versucht, obwohl er weiß oder bei
Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt
(§ 2) wissen müßte, daß der Bestattungsauftrag
einem anderen befugten Bestatter erteilt
wurde und noch aufrecht ist,
4. Leistungen unentgeltlich oder zu Bedingungen
anbietet oder erbringt, die den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung
widersprechen,
5. für die ordnungsgemäße Übernahme eines
Leichnams nicht entsprechend Vorsorge trifft,
6. andere Berufsangehörige bzw. deren Leistungen
in unsachlicher Weise herabsetzt,
7. einem beauftragten Bestatter die Übergabe des
Leichnams verweigert.
Werbevorschriften
§ 6. (1) Werbeeinschaltungen in Druckwerken
dürfen Angaben enthalten über
1. Name oder Firma des Gewerbetreibenden,
2. Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten
Räumlichkeiten,
3. Öffnungszeiten einschließlich Nacht-, Journaldienste
ua.,
4. Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer).
Neben diesen Angaben dürfen Werbeeinschaltungen
in Druckwerken auch den Zusatz „Bestatter"
und den Zusatz „Rat und Hilfe im Trauerfall"
enthalten. Darüber hinausgehende Angaben bzw.
andere Zusätze sind unzulässig.
(2) In Tages- und Lokalzeitungen sind Werbeeinschaltungen
nur aus folgenden Anlässen zulässig
1. nach der Erteilung einer neuen Konzession
(bei Betriebseröffnung),
2. bei der Übernahme eines Betriebes (Pacht,
Konzessionsübernahme), wenn der Firmenname
geändert wird oder der Pächter
erkenntlich gemacht werden soll,
3. bei der Übergabe eines Betriebes an den
Nachfolger,
4. bei einer Änderung der Standortadresse oder
der Telefonnummer oder
5. bei der Erweiterung des Geschäftsumfanges,
dh. wenn weitere Betriebsstätten (Annahmestellen)
eröffnet werden.
Für den Inhalt einer solchen Werbeeinschaltung gilt
Abs. 1; zusätzlich ist der Anlaß (Z 1, 2, 3, 4 oder 5)
für die Werbeeinschaltung anzugeben.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Aufdrucke auf
Drucksorten des Bestatters.
§ 7. Im Amtlichen Telefonbuch und in Adreßbüchern
dürfen Einschaltungen nur unter den
Buchstaben „B" (Bestattungen uä.), „L" (Leichenbestattungen
uä.) und unter dem Firmenwortlaut
erfolgen. Hinsichtlich des Inhalts solcher Einschaltungen
gilt § 6 sinngemäß.
§ 8. (1) Broschüren, die die Hinterbliebenen über
die mit der Durchführung einer Bestattung
zusammenhängenden Wege informieren sollen,
dürfen keine sich auf bestimmte Bestattungsunternehmen
beziehende Informationen enthalten. Ein
Hinweis darauf, durch welches Bestattungsunternehmen
die Broschüre überreicht wurde, ist
zulässig.
(2) Broschüren, die der Selbstdarstellung von
Bestattungsunternehmen anläßlich eines Firmenjubiläums
ab dem 25. Jahr dienen und die Firmengeschichte
enthalten, sind von der Regelung des Abs. 1
ausgenommen. Hinsichtlich des Inhalts von werblichen
Angaben in solchen Broschüren gilt § 6
sinngemäß.
§ 9. Auf Bestattungsfahrzeugen dürfen nur der
Name oder die Firma des Gewerbetreibenden, die
Adresse des Standortes für die Gewerbeausübung
und der Zusatz „Bestattung" aufscheinen. Andere
— insbesondere kraftfahrrechtliche — Vorschriften
bleiben hievon unberührt.
§ 10. Geschäftskarten (Visitenkarten) dürfen nur
in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden und
anläßlich des Aufsuchens und der Entgegennahme
von Bestellungen gemäß § 240 GewO 1973
übergeben werden. Sie dürfen nur den Namen oder
die Firma des Gewerbetreibenden, Telekommunikationsverbindungen
(zB Telefonnummer), Adressen
der für den Kundenverkehr bestimmten
Räumlichkeiten und den Namen jenes Mitarbeiters,
der das Kundengespräch geführt hat, aufweisen.
Insbesondere sind Hinweise auf andere Geschäftszweige
(zB Tischlerei, Blumenhandlung) unzulässig.
§ 11. Andere als die in den §§ 6 bis 10 geregelten
Formen der Werbung wie zB Werbung mittels
Postwurfsendungen, Flugblättern, Aufklebern ua.
sind untersagt. Todesanzeigen oder Trauernachrichten
dürfen aber einen Hinweis auf das die
Bestattung durchführende Unternehmen enthalten,
wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hat.
Betriebsvorschriften
§ 12. (1) Die Betriebsausstattung hat jenen
Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise
an den Bestatter gestellt werden und die eine
standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
(2) Der Bestatter hat insbesondere
1. mindestens ein Fahrzeug, das ausschließlich
der Vornahme von Totentransporten dient, zu
halten; ein solches Fahrzeug darf nur für
Totentransporte verwendet werden,
2. über geeignete Räumlichkeiten für den Kundenverkehr
zu verfügen,
3. über ein eigenes Lager an Bestattungsbehelfen
(Särge, Einbettungen, Urnen, Metalleinsätze
u. dgl.), das mindestens 10 vH des durchschnittlichen
Jahresbedarfes beinhaltet, zu
verfügen,
4. einen dem Geschäftsumfang entsprechenden
Bestand an Sanitätssärgen — mindestens
jedoch zwei — bereitzuhalten,
5. erforderliche Schutzbekleidung und notwendige
Utensilien für das Versorgen des
Verstorbenen bereitzuhalten,
6. die Gegenstände, die die Erfüllung jener
Leistungen ermöglichen, die in der jeweiligen
auf Grund des § 239 Abs. 1 GewO 1973
erlassenen Verordnung angeführt sind, bereitzuhalten,
7. die unverzügliche Abholung von Verstorbenen
sicherzustellen, indem er hiefür entweder
selbst jederzeit erreichbar ist oder für seine
Vertretung durch einen anderen Bestatter
sorgt,
8. über das erforderliche geschulte Personal für
die Entgegennahme von Bestattungsaufträgen
sowie für die Durchführung von Bestattungen
und Totentransporten zu verfügen.
Schlußbestimmung
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1990 in Kraft.