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247. Verordnung: Standesregeln für Bestatter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Standesregeln für Bestatter

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der

Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird

verordnet

Tätigkeiten des Bestattergewerbes

§ 1. (1) Dem konzessionierten Gewerbe der

Bestatter (§ 237 GewO 1973) entsprechende Tätigkeiten

sind folgende

1. die Durchführung von Totenaufbahrungen,

-feierlichkeiten und -überführungen sowie von

Bestattungen und Exhumierungen,

2. die Beistellung und der Kleinverkauf der

erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände

zur Durchführung der unter Z 1

angeführten Verrichtungen,

3. die Herstellung der unter Z 2 angeführten

Gegenstände, soweit diese nicht in den

Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen

Gewerbes oder eines Handwerkes

fällt.

(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten

gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und

Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten,

Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung

des Toten (Beförderung des Toten durch den

Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch

befugte Unternehmer), die Durchführung der

künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die

Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von

unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden

Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen

Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen,

Besorgung der Parten von befugten Unternehmen.

(3) Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten

gehören insbesondere: die Lieferung des Sarges (der

Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung,

die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien,

Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Der Bestatter hat seinen Beruf gewissenhaft

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

auzuüben. Er ist verpflichtet, jedes standeswidrige

Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn

es geeignet ist, das. Ansehen des Berufsstandes zu

beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des

Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges

Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der

Bestatter

1. mit Personen zusammenarbeitet oder eine

sonstige die Ausübung des Bestattergewerbes

betreffende Geschäftsverbindung eingeht, obwohl

er weiß oder bei Anwendung der ihm

obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen müßte, daß

diese Personen gewerbliche Tätigkeiten ohneentsprechende

Gewerbeberechtigung ausüben,

2. nicht auf die Sitten und Gebräuche der

Kirchen und Religionsgesellschaften Bedacht

nimmt oder nicht auf ein den Erfordernissen

der Pietät entsprechendes Verhalten seines

Personals achtet,

3. sich durch Zahlungen oder andere Zuwendungen

Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen

sichern will oder sich Personen bedient, die

Empfehlungen für ihn abgeben,

4. in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten,

Absprachen hinsichtlich der Erteilung von

Bestattungsaufträgen mit Behörden, öffentlichen

und privaten Anstalten, kirchlichen

Institutionen u. dgl. trifft,

5. unerlaubte Titel führt,

6. Wahrnehmungen, die das Ergebnis einer

Totenbeschau beeinflussen können, nicht

unverzüglich den zuständigen Behörden bekannt

gibt,

7. an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung

vor allem durch zweckentsprechende

Information der Hinterbliebenen nicht entsprechend

mitwirkt.

§ 4. Der Bestatter verhält sich im Geschäftsverkehr

mit den Auftraggebern insbesondere dann

standeswidrig, wenn er

1.. seine Dienstleistungen und Waren nicht

wahrheitsgetreu anbietet,

2. einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne

vorher den Auftraggeber über sämtliche den

Bestattungsfall betreffende voraussichtliche

Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen

des Bestatters, nach von ihm vermittelten

Leistungen anderer sowie nach sonstigen

Kosten (zB Gebühren, Abgaben), wobei die

Information alle erwachsenden Kosten, die

dem Bestatter mit Rücksicht auf die Sachlage

bekannt sind oder bei Anwendung der ihm

obliegenden Sorgfalt (§ 2) bekannt sein

müßten, zu enthalten hat,

3. einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne dem

Auftraggeber eine den Inhalt des Bestattungsauftrages

wiedergebende schriftliche

Auftragsbestätigung (Bestellschein) auszufolgen;

die Auftragsbestätigung (Bestellschein)

hat die Aufstellung der Kosten gemäß Z 2 zu

enthalten und ' weiters anzugeben, welche

Kosten direkt gegenüber dem Bestatter zu

begleichen sind; auf Kosten, deren Höhe

noch nicht endgültig feststeht, ist in der

Auftragsbestätigung (Bestellschein) hinzuweisen,

4. Leistungen erbringt, ohne hiezu beauftragt

worden zu sein,

5. eine für den Auftraggeber bestimmte Zahlung

annimmt, ohne hiezu ermächtigt zu sein,

bzw. anvertraute Gelder oder Urkunden

rechtswidrig zurückbehält,

6. Handlungen zur Erlangung eines Auftrages

oder Bestellungen auf Leistungen außerhalb

seiner Betriebsstätten aufnimmt, ohne hiezu

ausdrücklich aufgefordert worden zu sein,

7. in der Absicht, Bestattungsaufträge zu

erhalten, den Anschein erweckt, in behördlicher

Funktion zu handeln oder hoheitliche

Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages

mißbraucht,

8. behördliche Anordnungen zum Anlaß

nimmt, über diese Anordnungen hinausgehende

Leistungen zu erbringen,

9. von einem Auftraggeber im Zusammenhang

mit einem Bestattungsauftrag zur Verschwiegenheit

verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung

nicht nachkommt oder seine

Arbeitnehmer oder sonstigen Mitarbeiter

nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichtet,

10. die Annahme eines Bestattungsauftrages

verweigert,

11. die Rechnung über Bestattungsleistungen

ohne Aufschlüsselung gemäß Z 2 legt.

§ 5. Der Bestatter verhält sich bei der Ausübung

seines Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber

insbesondere dann standeswidrig, wenn er

1. in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe

eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche

Zustimmung des beauftragten Bestatters

mit dem Kunden direkt in Verbindung tritt,

2. einem anderen an der Durchführung einer

Bestattung mitwirkenden Bestatter gegenüber

infolge Vernachlässigung der ihm obliegenden

Sorgfalt (§ 2) unzutreffende oder unzureichende

Mitteilungen macht, wenn dadurch die

Anwendung von Schutzmaßnahmen für Personen

oder eine dem Auftrag entsprechende

Durchführung der Bestattung verhindert wird,

3. einen Bestattungsauftrag annimmt oder zu

erlangen versucht, obwohl er weiß oder bei

Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt

(§ 2) wissen müßte, daß der Bestattungsauftrag

einem anderen befugten Bestatter erteilt

wurde und noch aufrecht ist,

4. Leistungen unentgeltlich oder zu Bedingungen

anbietet oder erbringt, die den Grundsätzen

einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung

widersprechen,

5. für die ordnungsgemäße Übernahme eines

Leichnams nicht entsprechend Vorsorge trifft,

6. andere Berufsangehörige bzw. deren Leistungen

in unsachlicher Weise herabsetzt,

7. einem beauftragten Bestatter die Übergabe des

Leichnams verweigert.

Werbevorschriften

§ 6. (1) Werbeeinschaltungen in Druckwerken

dürfen Angaben enthalten über

1. Name oder Firma des Gewerbetreibenden,

2. Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten

Räumlichkeiten,

3. Öffnungszeiten einschließlich Nacht-, Journaldienste

ua.,

4. Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer).

Neben diesen Angaben dürfen Werbeeinschaltungen

in Druckwerken auch den Zusatz „Bestatter"

und den Zusatz „Rat und Hilfe im Trauerfall"

enthalten. Darüber hinausgehende Angaben bzw.

andere Zusätze sind unzulässig.

(2) In Tages- und Lokalzeitungen sind Werbeeinschaltungen

nur aus folgenden Anlässen zulässig

1. nach der Erteilung einer neuen Konzession

(bei Betriebseröffnung),

2. bei der Übernahme eines Betriebes (Pacht,

Konzessionsübernahme), wenn der Firmenname

geändert wird oder der Pächter

erkenntlich gemacht werden soll,

3. bei der Übergabe eines Betriebes an den

Nachfolger,

4. bei einer Änderung der Standortadresse oder

der Telefonnummer oder

5. bei der Erweiterung des Geschäftsumfanges,

dh. wenn weitere Betriebsstätten (Annahmestellen)

eröffnet werden.

Für den Inhalt einer solchen Werbeeinschaltung gilt

Abs. 1; zusätzlich ist der Anlaß (Z 1, 2, 3, 4 oder 5)

für die Werbeeinschaltung anzugeben.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Aufdrucke auf

Drucksorten des Bestatters.

§ 7. Im Amtlichen Telefonbuch und in Adreßbüchern

dürfen Einschaltungen nur unter den

Buchstaben „B" (Bestattungen uä.), „L" (Leichenbestattungen

uä.) und unter dem Firmenwortlaut

erfolgen. Hinsichtlich des Inhalts solcher Einschaltungen

gilt § 6 sinngemäß.

§ 8. (1) Broschüren, die die Hinterbliebenen über

die mit der Durchführung einer Bestattung

zusammenhängenden Wege informieren sollen,

dürfen keine sich auf bestimmte Bestattungsunternehmen

beziehende Informationen enthalten. Ein

Hinweis darauf, durch welches Bestattungsunternehmen

die Broschüre überreicht wurde, ist

zulässig.

(2) Broschüren, die der Selbstdarstellung von

Bestattungsunternehmen anläßlich eines Firmenjubiläums

ab dem 25. Jahr dienen und die Firmengeschichte

enthalten, sind von der Regelung des Abs. 1

ausgenommen. Hinsichtlich des Inhalts von werblichen

Angaben in solchen Broschüren gilt § 6

sinngemäß.

§ 9. Auf Bestattungsfahrzeugen dürfen nur der

Name oder die Firma des Gewerbetreibenden, die

Adresse des Standortes für die Gewerbeausübung

und der Zusatz „Bestattung" aufscheinen. Andere

— insbesondere kraftfahrrechtliche — Vorschriften

bleiben hievon unberührt.

§ 10. Geschäftskarten (Visitenkarten) dürfen nur

in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden und

anläßlich des Aufsuchens und der Entgegennahme

von Bestellungen gemäß § 240 GewO 1973

übergeben werden. Sie dürfen nur den Namen oder

die Firma des Gewerbetreibenden, Telekommunikationsverbindungen

(zB Telefonnummer), Adressen

der für den Kundenverkehr bestimmten

Räumlichkeiten und den Namen jenes Mitarbeiters,

der das Kundengespräch geführt hat, aufweisen.

Insbesondere sind Hinweise auf andere Geschäftszweige

(zB Tischlerei, Blumenhandlung) unzulässig.

§ 11. Andere als die in den §§ 6 bis 10 geregelten

Formen der Werbung wie zB Werbung mittels

Postwurfsendungen, Flugblättern, Aufklebern ua.

sind untersagt. Todesanzeigen oder Trauernachrichten

dürfen aber einen Hinweis auf das die

Bestattung durchführende Unternehmen enthalten,

wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hat.

Betriebsvorschriften

§ 12. (1) Die Betriebsausstattung hat jenen

Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise

an den Bestatter gestellt werden und die eine

standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Der Bestatter hat insbesondere

1. mindestens ein Fahrzeug, das ausschließlich

der Vornahme von Totentransporten dient, zu

halten; ein solches Fahrzeug darf nur für

Totentransporte verwendet werden,

2. über geeignete Räumlichkeiten für den Kundenverkehr

zu verfügen,

3. über ein eigenes Lager an Bestattungsbehelfen

(Särge, Einbettungen, Urnen, Metalleinsätze

u. dgl.), das mindestens 10 vH des durchschnittlichen

Jahresbedarfes beinhaltet, zu

verfügen,

4. einen dem Geschäftsumfang entsprechenden

Bestand an Sanitätssärgen — mindestens

jedoch zwei — bereitzuhalten,

5. erforderliche Schutzbekleidung und notwendige

Utensilien für das Versorgen des

Verstorbenen bereitzuhalten,

6. die Gegenstände, die die Erfüllung jener

Leistungen ermöglichen, die in der jeweiligen

auf Grund des § 239 Abs. 1 GewO 1973

erlassenen Verordnung angeführt sind, bereitzuhalten,

7. die unverzügliche Abholung von Verstorbenen

sicherzustellen, indem er hiefür entweder

selbst jederzeit erreichbar ist oder für seine

Vertretung durch einen anderen Bestatter

sorgt,

8. über das erforderliche geschulte Personal für

die Entgegennahme von Bestattungsaufträgen

sowie für die Durchführung von Bestattungen

und Totentransporten zu verfügen.

Schlußbestimmung

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1990 in Kraft.

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