247. Bundesgesetz: Vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
genannten Waren sind die Vertragszollsätze
der Liste XXXII — Österreich zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (GATT), BGBl.
Nr. 86/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in
der in der Anlage festgesetzten Höhe anzuwenden.
§ 2. Sofern in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
Waren angeführt sind, für die in der
Liste XXXII — Österreich keine Vertragszollsätze
enthalten sind, gelten die in der Anlage festgesetzten
Zollsätze als Vertragszollsätze.
§ 3. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
festgelegten Zollsätze sind Ausgangszollsätze im
Sinne des § 2 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 487/1981, sofern sie im Einzelfall eine
niedrigere Abgabenbelastung ergeben als die dort
genannten Zollsätze. Das Bundesgesetz über zoll-
rechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten
und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen
des GATT nicht angewendet werden, BGBl.
Nr. 419/1970, findet auf diese Zollsätze Anwendung.
§ 4. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
festgesetzten Zollsätze sind als Vorleistung auf die
im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen
des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden
Zollsenkungen vorerst bis 31. Dezember 1991
anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen
zum Abschluß der Handelsverhandlungen
zu berücksichtigen.
§ 5. Die im Teil A der Anlage festgesetzten Zollsätze
sind ab 1. Juli 1989 anzuwenden, die im
Teil B der Anlage festgesetzten Zollsätze ab 1. Jänner
1990.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.