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247_1989 AT

247. Bundesgesetz: Vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Bundesgesetz: Vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

genannten Waren sind die Vertragszollsätze

der Liste XXXII — Österreich zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen (GATT), BGBl.

Nr. 86/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in

der in der Anlage festgesetzten Höhe anzuwenden.

§ 2. Sofern in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

Waren angeführt sind, für die in der

Liste XXXII — Österreich keine Vertragszollsätze

enthalten sind, gelten die in der Anlage festgesetzten

Zollsätze als Vertragszollsätze.

§ 3. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

festgelegten Zollsätze sind Ausgangszollsätze im

Sinne des § 2 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, sofern sie im Einzelfall eine

niedrigere Abgabenbelastung ergeben als die dort

genannten Zollsätze. Das Bundesgesetz über zoll-

rechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten

und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen

des GATT nicht angewendet werden, BGBl.

Nr. 419/1970, findet auf diese Zollsätze Anwendung.

§ 4. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

festgesetzten Zollsätze sind als Vorleistung auf die

im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen

des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden

Zollsenkungen vorerst bis 31. Dezember 1991

anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen

zum Abschluß der Handelsverhandlungen

zu berücksichtigen.

§ 5. Die im Teil A der Anlage festgesetzten Zollsätze

sind ab 1. Juli 1989 anzuwenden, die im

Teil B der Anlage festgesetzten Zollsätze ab 1. Jänner

1990.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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