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247_1985 AT

247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat das

Königreich Großbritannien und Nordirland die

Liste der Behörden, die zur Ausstellung der Apostille

nach Artikel 3 des Übereinkommens zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von

der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 90/1985) zuständig sind, wie folgt geändert

Die Insel Man

„His Excellency the Lieutnant Governor of the

Isle of Man."

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