247_1985
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247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1985_247_0 247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat das
Königreich Großbritannien und Nordirland die
Liste der Behörden, die zur Ausstellung der Apostille
nach Artikel 3 des Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 90/1985) zuständig sind, wie folgt geändert
Die Insel Man
„His Excellency the Lieutnant Governor of the
Isle of Man."