247. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1984, BGBl. Nr. 1, wird
wie folgt geändert
1. Dem Artikel V Abs. 1 ist eine neue Z 13 mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„13. beim Ausgabenansatz 1/51047 bis zu einer
Höhe von 50 Millionen Schilling und beim
Ausgabenansatz 1/63152 bis zu einer Höhe
von 255000 Schilling zu geben, soweit die
hiefür erforderliche Bedeckung durch Minderausgaben
beim Ansatz 1/51917 sichergestellt
werden kann."
2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird
nach dem Ansatz 1/51037 der Paragraph 1/5104
„Effekten- und Geldverkehrskosten" mit dem
Ansatz 1/51047/43 „Aufwendungen (Gesetzliche
Verpflichtungen)" eingefügt.
3. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) hat der
Ansatz 1/51048 „Aufwendungen" zu lauten.
4. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird
nach dem Paragraphen 1/6315 der Ansatz
1/63152/38 „Anlagen (Gesetzliche Verpflichtungen)"
eingefügt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie zur Leistung der
Ausgaben innerhalb seines Teilvoranschlages, der
Bundesminister für Finanzen betraut.