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247_1984 AT

247. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1984, BGBl. Nr. 1, wird

wie folgt geändert

1. Dem Artikel V Abs. 1 ist eine neue Z 13 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„13. beim Ausgabenansatz 1/51047 bis zu einer

Höhe von 50 Millionen Schilling und beim

Ausgabenansatz 1/63152 bis zu einer Höhe

von 255000 Schilling zu geben, soweit die

hiefür erforderliche Bedeckung durch Minderausgaben

beim Ansatz 1/51917 sichergestellt

werden kann."

2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird

nach dem Ansatz 1/51037 der Paragraph 1/5104

„Effekten- und Geldverkehrskosten" mit dem

Ansatz 1/51047/43 „Aufwendungen (Gesetzliche

Verpflichtungen)" eingefügt.

3. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) hat der

Ansatz 1/51048 „Aufwendungen" zu lauten.

4. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird

nach dem Paragraphen 1/6315 der Ansatz

1/63152/38 „Anlagen (Gesetzliche Verpflichtungen)"

eingefügt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie zur Leistung der

Ausgaben innerhalb seines Teilvoranschlages, der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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