247. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1
in Verbindung mit § 77 Abs. 4 und 7 und des § 79
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die
Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 567/1982 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 652, über
die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der
Vertragsversicherung in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 283/1982 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Kaution hat zu betragen für den Betrieb
1. der Lebensversicherung 20000000 S,
2. der Krankenversicherung.... 20000000 S,
3. von Versicherungszweigen
der Schaden- und Unfallversicherung,
vorbehaltlich der
Z 4, insgesamt 20000000 S,
4. innerhalb der Schaden- und
Unfallversicherung
a) von Versicherungszweigen
außer der Kraftfahrversicherung
insgesamt... 15000000 S,
b) nur der Transportversicherung
12000000 S.
Erstreckt sich der Betrieb auf zwei der vorgenannten
Ziffern, so beträgt die Kaution 30000000 S,
erstreckt er sich auf drei Ziffern, so beträgt sie
40000000 S."
2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 ist der Ausdruck „4%" durch
den Ausdruck „5%" zu ersetzen.
3. Im § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Wort „vorangegangenen"
jeweils durch das Wort „abgelaufenen"
zu ersetzen.
4. Der § 3 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Bis zur Hälfte der gemäß § 1 Abs. 2 berechneten
Beträge kann die Kaution in einer nur für den
Fall der Stellung entsprechender Ersatzwerte kündbaren
Garantie eines inländischen Kreditunternehmens
oder eines zum Betrieb der Kautionsversicherung
zugelassenen inländischen Versicherungsunternehmens
bestehen, das zu dem zur Stellung der
Kaution verpflichteten Versicherungsunternehmen
nicht in einem Konzernverhältnis steht."
5. Dem § 3 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die der Kaution gewidmeten beweglichen
Vermögenswerte sind im Inland zu verwahren."
6. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte
gelten, soweit sie die im § 1 Abs. 2 festgesetzten
Beträge übersteigen, auch als der Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten gewidmet, für
die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 78
Abs. 1 VAG)."
7. Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Aufstellung der Kautionswerte ist nach
den einzelnen im § 77 Abs. 1 VAG angeführten
Anlageformen und den auf Grund einer Genehmigung
gemäß § 77 Abs. 4 VAG der Kaution gewidmeten
Vermögenswerten zu gliedern."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in
Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehende Kautionen sind
1. entsprechend einem sich aus Art. I Z 3 ergebenden
Mehrerfordernis unter Heranziehung
der Ergebnisse des letzten vor Inkrafttreten
dieser Verordnung abgelaufenen Geschäftsjahres
bis längstens 30. Juni 1983,
2. entsprechend einem sich aus Art. I Z 1 oder 2
ergebenden Mehrerfordernis bis längstens
30. Juni 1984
zu erhöhen.
(3) Art. I Z 4 darf nicht vor einer nach Abs. 2 in
Verbindung mit Art. I Z 1 erforderlichen Erhöhung
angewendet werden.
(4) Art. I Z 6 ist auf bestehende Kautionen ab
1. Jänner 1984 anzuwenden.