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247_1983 AT

247. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung

Auf Grund des § 14 Abs. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1

in Verbindung mit § 77 Abs. 4 und 7 und des § 79

Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die

Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 567/1982 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 652, über

die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der

Vertragsversicherung in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 283/1982 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Kaution hat zu betragen für den Betrieb

1. der Lebensversicherung 20000000 S,

2. der Krankenversicherung.... 20000000 S,

3. von Versicherungszweigen

der Schaden- und Unfallversicherung,

vorbehaltlich der

Z 4, insgesamt 20000000 S,

4. innerhalb der Schaden- und

Unfallversicherung

a) von Versicherungszweigen

außer der Kraftfahrversicherung

insgesamt... 15000000 S,

b) nur der Transportversicherung

12000000 S.

Erstreckt sich der Betrieb auf zwei der vorgenannten

Ziffern, so beträgt die Kaution 30000000 S,

erstreckt er sich auf drei Ziffern, so beträgt sie

40000000 S."

2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 ist der Ausdruck „4%" durch

den Ausdruck „5%" zu ersetzen.

3. Im § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Wort „vorangegangenen"

jeweils durch das Wort „abgelaufenen"

zu ersetzen.

4. Der § 3 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Bis zur Hälfte der gemäß § 1 Abs. 2 berechneten

Beträge kann die Kaution in einer nur für den

Fall der Stellung entsprechender Ersatzwerte kündbaren

Garantie eines inländischen Kreditunternehmens

oder eines zum Betrieb der Kautionsversicherung

zugelassenen inländischen Versicherungsunternehmens

bestehen, das zu dem zur Stellung der

Kaution verpflichteten Versicherungsunternehmen

nicht in einem Konzernverhältnis steht."

5. Dem § 3 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die der Kaution gewidmeten beweglichen

Vermögenswerte sind im Inland zu verwahren."

6. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte

gelten, soweit sie die im § 1 Abs. 2 festgesetzten

Beträge übersteigen, auch als der Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten gewidmet, für

die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 78

Abs. 1 VAG)."

7. Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Aufstellung der Kautionswerte ist nach

den einzelnen im § 77 Abs. 1 VAG angeführten

Anlageformen und den auf Grund einer Genehmigung

gemäß § 77 Abs. 4 VAG der Kaution gewidmeten

Vermögenswerten zu gliedern."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in

Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

bestehende Kautionen sind

1. entsprechend einem sich aus Art. I Z 3 ergebenden

Mehrerfordernis unter Heranziehung

der Ergebnisse des letzten vor Inkrafttreten

dieser Verordnung abgelaufenen Geschäftsjahres

bis längstens 30. Juni 1983,

2. entsprechend einem sich aus Art. I Z 1 oder 2

ergebenden Mehrerfordernis bis längstens

30. Juni 1984

zu erhöhen.

(3) Art. I Z 4 darf nicht vor einer nach Abs. 2 in

Verbindung mit Art. I Z 1 erforderlichen Erhöhung

angewendet werden.

(4) Art. I Z 6 ist auf bestehende Kautionen ab

1. Jänner 1984 anzuwenden.

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