247. Kundmachung: Neufassung der Anlagen III und IV des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Im Hinblick auf das Bundesgesetz vom
14. Feber 1973, BGBl. Nr. 108, mit dem die Bestimmungen
über die Geschäftsfähigkeit und die
Ehemündigkeit geändert werden, das Bundesgesetz
vom 30. Juni 1977, BGBl. Nr. 403, über die
Neuordnung des Kindschaftsrechtes, und eine
Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
der Italienischen Republik vom
12. Jänner 1981, daß durch das Gesetz Nr. 39
vom 8. März 1975 und das Gesetz Nr. 151 vom
19. Mai 1975 Änderungen in der italienischen
Rechtsordnung erfolgten, haben die Anlagen III
und IV des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik über
den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung
von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung
der für die Eheschließung erforderlichen
vorangehenden Förmlichkeiten gemäß dessen
Art. 8 Abs. 3 und 4 wie folgt zu lauten
„Anlage III
Urkunden, die zur Erlangung des Zeugnisses
über das durchgeführte Aufgebot (Italien) und
des Ehefähigkeitszeugnisses (Österreich) sowie zur
Eheschließung (Italien und Österreich) erforderlich
sind
A. Für Italiener
I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig
sind
1. vollständige Abschrift aus dem Geburtsregister;
2. Ledigkeksbescheinigung;
3. Staatsbürgerschaftsnachweis;
4. Nachweis des Wohnsitzes in Italien oder
allenfalls des letzten Wohnsitzes in
Italien.
Die vier obgenannten Urkunden haben eine
auf sechs Monate beschränkte Gültigkeit.
II. Minderjährige oder für beschränkt geschäftsfähig
erklärte Ehewerber (zusätzlich
zu den unter I genannten Urkunden)
1. Ehewerber und Ehewerberin zwischen
16 und 18 Jahren: Dekret des örtlich
zuständigen Jugendgerichtes;
2. Ehewerber oder Ehewerberin, die nicht
voll geschäftsfähig sind, weil sie beschränkt
geschäftsfähig erklärt wurden
oder weil sie Minderjährige sind, die
aus der väterlichen Gewalt entlassen
oder volljährig erklärt worden sind
Einwilligungsurkunde des gesetzlichen
Vertreters;
3. Ehewerber oder Ehewerberin, die aus
anderen Gründen als dem Alter nicht
voll geschäftsfähig sind (beschränkt geschäftsfähig
Erklärte oder Minderjährige,
die aus der väterlichen Gewalt entlassen
oder volljährig erklärt worden
sind): Einwilligungsurkunde des gesetzlichen
Vertreters.
III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich
zu den unter I. genannten Uukunden)
1. Im Falle von Ehen, die durch den Tod
eines Ehegatten aufgelöst worden sind
vollständige Abschrift aus dem Sterberegister;
2. im Falle von Ehen, die nichtig erklärt
oder aus einem anderen Grund als durch
den Tod aufgelöst worden sind: vollständige
Abschrift aus dem Heiratsregister
mit dem Randvermerk über die
Todeserklärung oder die Nichtigerklärung
oder die Auflösung der Ehe oder
die Befreiung im Falle der gültig geschlossenen,
aber nicht vollzogenen Ehe;
3. falls die Ehewerberin die Ehe innerhalb
von 300 Tagen nach Auflösung, Nichtigerklärung
oder gerichtlicher Beendigung
der bürgerlich-rechtlichen Wirkungen
der früheren Ehe einzugehen beabsichtigt,
ausgenommen der Fall, in welchem
die frühere Ehe wegen Unvermögens,
auch wegen bloßer Fortpflanzungsunfähigkeit
eines der Ehegatten für nichtig
erklärt worden ist: Befreiung durch den
Gerichtshof erster Instanz (Tribunale),
es sei denn, daß die Ehewerberin innerhalb
dieser Zeit geboren hat.
Soweit nach italienischem Recht ein Ehehindernis
der Verwandtschaft, der Schwägerschaft,
der Annahme an Kindes Statt oder der Pflegekindschaft
vorliegt, muß eine Befreiungsurkunde
des Generalprokurators oder des Prokurators
der Republik vorgelegt werden.
B. Für Österreicher
I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig
sind
1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen
eines solchen des Aufenthaltes, bei Fehlen
auch eines solchen des letzten gewöhnlichen
Aufenthaltes in Österreich;
2. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,
deren Ausstellung nicht länger
als 6 Monate zurückliegt;
3. Heiratsurkunde der Eltern (für Ehewerber,
die unehelich geboren sind: Geburtsurkunde
der Mutter);
4. Staatsbürgerschaftsnachweis.
II. Ehewerber, die beschränkt geschäftsfähig
oder nicht ehemündig sind (zusätzlich zu
den unter I genannten Urkunden)
1. Ehewerber zwischen 18 und 19 Jahren,
Ehewerberin zwischen 15 und 16 Jahren
Beschluß des österreichischen Gerichtes
über die Ehemündigerklärung;
2. Ehewerber und Ehewerberin unter
19 Jahren, sofern deren Minderjährigkeit
nicht durch Beschluß des österreichischen
Gerichtes verkürzt worden ist
(Volljährigerklärung): Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters und desjenigen,
dem die Pflege und Erziehung des Ehewerbers
bzw. der Ehewerberin zustehen,
oder Beschluß des österreichischen
Gerichtes, mit dem die verweigerte Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters
oder desjenigen, dem die Pflege und
Erziehung des Ehewerbers bzw. der
Ehewerberin zustehen, ersetzt wird;
3. bei beschränkter Entmündigung: Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters.
III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich
zu den unter I. genannten Urkunden)
1. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung
der früheren Ehen
(Sterbeurkunde; mit Bestätigung der
Rechtskraft versehene gerichtliche Entscheidungen
über die Todeserklärung
oder die Herstellung des Todesbeweises
des anderen Ehegatten oder über
die Scheidung, die Aufhebung oder die
Nichtigerklärung der früheren Ehen;
sofern nicht ein Gericht des Staates
entschieden hat, dem beide Ehegatten
zur Zeit der Entscheidung angehört
haben, Bescheid des Bundesministeriums
für Justiz über die Anerkennung der
ausländischen Entscheidung);
2. bei Schwägerschaft in gerader Linie: Befreiung
vom Eheverbot der Schwägerschaft;
3. bei Scheidung der früheren Ehe wegen
Ehebruchs mit dem anderen Ehewerber
Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs;
4. bei Wiederverheiratung der Frau vor
Ablauf von 10 Monaten seit Auflösung
oder Nichtigerklärung der früheren
Ehe: Befreiung vom Eheverbot der Wartezeit
vom österreichischen Standesbeamten,
es sei denn, daß die Ehewerberin
innerhalb dieser Zeit geboren hat.
C. Für Angehörige eines dritten Staates
Urkunden, die von der Gesetzgebung des
Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
Anlage IV
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der
Standesbeamten zur Ausstellung des Zeugnisses
über das durchgeführte Aufgebot (Italien) und
des Ehefähigkeitszeugnisses (Österreich)
a) Italienische Republik
Das Zeugnis über das durchgeführte Eheaufgebot
wird vom Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde
der Ehewerber in Italien ausgestellt.
Haben diese keinen Wohnsitz oder Aufenthalt
in Italien, so wird dieses Zeugnis vom Standesbeamten
der letzten Wohnsitzgemeinde in Italien
ausgestellt.
Hat der Ehewerber in Italien weder Aufenthalt
noch Wohnsitz gehabt, so wird das Zeugnis
von derjenigen italienischen Konsularbehörde
ausgestellt, in deren Amtsbereich der Staatsangehörige
seinen Wohnsitz hat.
b) Republik Österreich
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung
im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz
noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend; hat er
sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich
aufgehalten, so ist der Standesbeamte des
Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt
es, daß ein österreichischer Standesbeamter das
Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht
beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk
Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder gehabt
haben."