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247_1981 AT

247. Kundmachung: Neufassung der Anlagen III und IV des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Kundmachung: Neufassung der Anlagen III und IV des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten

Im Hinblick auf das Bundesgesetz vom

14. Feber 1973, BGBl. Nr. 108, mit dem die Bestimmungen

über die Geschäftsfähigkeit und die

Ehemündigkeit geändert werden, das Bundesgesetz

vom 30. Juni 1977, BGBl. Nr. 403, über die

Neuordnung des Kindschaftsrechtes, und eine

Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

der Italienischen Republik vom

12. Jänner 1981, daß durch das Gesetz Nr. 39

vom 8. März 1975 und das Gesetz Nr. 151 vom

19. Mai 1975 Änderungen in der italienischen

Rechtsordnung erfolgten, haben die Anlagen III

und IV des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über

den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung

von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung

der für die Eheschließung erforderlichen

vorangehenden Förmlichkeiten gemäß dessen

Art. 8 Abs. 3 und 4 wie folgt zu lauten

„Anlage III

Urkunden, die zur Erlangung des Zeugnisses

über das durchgeführte Aufgebot (Italien) und

des Ehefähigkeitszeugnisses (Österreich) sowie zur

Eheschließung (Italien und Österreich) erforderlich

sind

A. Für Italiener

I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig

sind

1. vollständige Abschrift aus dem Geburtsregister;

2. Ledigkeksbescheinigung;

3. Staatsbürgerschaftsnachweis;

4. Nachweis des Wohnsitzes in Italien oder

allenfalls des letzten Wohnsitzes in

Italien.

Die vier obgenannten Urkunden haben eine

auf sechs Monate beschränkte Gültigkeit.

II. Minderjährige oder für beschränkt geschäftsfähig

erklärte Ehewerber (zusätzlich

zu den unter I genannten Urkunden)

1. Ehewerber und Ehewerberin zwischen

16 und 18 Jahren: Dekret des örtlich

zuständigen Jugendgerichtes;

2. Ehewerber oder Ehewerberin, die nicht

voll geschäftsfähig sind, weil sie beschränkt

geschäftsfähig erklärt wurden

oder weil sie Minderjährige sind, die

aus der väterlichen Gewalt entlassen

oder volljährig erklärt worden sind

Einwilligungsurkunde des gesetzlichen

Vertreters;

3. Ehewerber oder Ehewerberin, die aus

anderen Gründen als dem Alter nicht

voll geschäftsfähig sind (beschränkt geschäftsfähig

Erklärte oder Minderjährige,

die aus der väterlichen Gewalt entlassen

oder volljährig erklärt worden

sind): Einwilligungsurkunde des gesetzlichen

Vertreters.

III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich

zu den unter I. genannten Uukunden)

1. Im Falle von Ehen, die durch den Tod

eines Ehegatten aufgelöst worden sind

vollständige Abschrift aus dem Sterberegister;

2. im Falle von Ehen, die nichtig erklärt

oder aus einem anderen Grund als durch

den Tod aufgelöst worden sind: vollständige

Abschrift aus dem Heiratsregister

mit dem Randvermerk über die

Todeserklärung oder die Nichtigerklärung

oder die Auflösung der Ehe oder

die Befreiung im Falle der gültig geschlossenen,

aber nicht vollzogenen Ehe;

3. falls die Ehewerberin die Ehe innerhalb

von 300 Tagen nach Auflösung, Nichtigerklärung

oder gerichtlicher Beendigung

der bürgerlich-rechtlichen Wirkungen

der früheren Ehe einzugehen beabsichtigt,

ausgenommen der Fall, in welchem

die frühere Ehe wegen Unvermögens,

auch wegen bloßer Fortpflanzungsunfähigkeit

eines der Ehegatten für nichtig

erklärt worden ist: Befreiung durch den

Gerichtshof erster Instanz (Tribunale),

es sei denn, daß die Ehewerberin innerhalb

dieser Zeit geboren hat.

Soweit nach italienischem Recht ein Ehehindernis

der Verwandtschaft, der Schwägerschaft,

der Annahme an Kindes Statt oder der Pflegekindschaft

vorliegt, muß eine Befreiungsurkunde

des Generalprokurators oder des Prokurators

der Republik vorgelegt werden.

B. Für Österreicher

I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig

sind

1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen

eines solchen des Aufenthaltes, bei Fehlen

auch eines solchen des letzten gewöhnlichen

Aufenthaltes in Österreich;

2. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,

deren Ausstellung nicht länger

als 6 Monate zurückliegt;

3. Heiratsurkunde der Eltern (für Ehewerber,

die unehelich geboren sind: Geburtsurkunde

der Mutter);

4. Staatsbürgerschaftsnachweis.

II. Ehewerber, die beschränkt geschäftsfähig

oder nicht ehemündig sind (zusätzlich zu

den unter I genannten Urkunden)

1. Ehewerber zwischen 18 und 19 Jahren,

Ehewerberin zwischen 15 und 16 Jahren

Beschluß des österreichischen Gerichtes

über die Ehemündigerklärung;

2. Ehewerber und Ehewerberin unter

19 Jahren, sofern deren Minderjährigkeit

nicht durch Beschluß des österreichischen

Gerichtes verkürzt worden ist

(Volljährigerklärung): Einwilligung des

gesetzlichen Vertreters und desjenigen,

dem die Pflege und Erziehung des Ehewerbers

bzw. der Ehewerberin zustehen,

oder Beschluß des österreichischen

Gerichtes, mit dem die verweigerte Einwilligung

des gesetzlichen Vertreters

oder desjenigen, dem die Pflege und

Erziehung des Ehewerbers bzw. der

Ehewerberin zustehen, ersetzt wird;

3. bei beschränkter Entmündigung: Einwilligung

des gesetzlichen Vertreters.

III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich

zu den unter I. genannten Urkunden)

1. Nachweis der Auflösung oder der Nichtigerklärung

der früheren Ehen

(Sterbeurkunde; mit Bestätigung der

Rechtskraft versehene gerichtliche Entscheidungen

über die Todeserklärung

oder die Herstellung des Todesbeweises

des anderen Ehegatten oder über

die Scheidung, die Aufhebung oder die

Nichtigerklärung der früheren Ehen;

sofern nicht ein Gericht des Staates

entschieden hat, dem beide Ehegatten

zur Zeit der Entscheidung angehört

haben, Bescheid des Bundesministeriums

für Justiz über die Anerkennung der

ausländischen Entscheidung);

2. bei Schwägerschaft in gerader Linie: Befreiung

vom Eheverbot der Schwägerschaft;

3. bei Scheidung der früheren Ehe wegen

Ehebruchs mit dem anderen Ehewerber

Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs;

4. bei Wiederverheiratung der Frau vor

Ablauf von 10 Monaten seit Auflösung

oder Nichtigerklärung der früheren

Ehe: Befreiung vom Eheverbot der Wartezeit

vom österreichischen Standesbeamten,

es sei denn, daß die Ehewerberin

innerhalb dieser Zeit geboren hat.

C. Für Angehörige eines dritten Staates

Urkunden, die von der Gesetzgebung des

Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.

Anlage IV

Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der

Standesbeamten zur Ausstellung des Zeugnisses

über das durchgeführte Aufgebot (Italien) und

des Ehefähigkeitszeugnisses (Österreich)

a) Italienische Republik

Das Zeugnis über das durchgeführte Eheaufgebot

wird vom Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde

der Ehewerber in Italien ausgestellt.

Haben diese keinen Wohnsitz oder Aufenthalt

in Italien, so wird dieses Zeugnis vom Standesbeamten

der letzten Wohnsitzgemeinde in Italien

ausgestellt.

Hat der Ehewerber in Italien weder Aufenthalt

noch Wohnsitz gehabt, so wird das Zeugnis

von derjenigen italienischen Konsularbehörde

ausgestellt, in deren Amtsbereich der Staatsangehörige

seinen Wohnsitz hat.

b) Republik Österreich

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,

dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung

im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte

zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte

seinen Wohnsitz oder in Ermangelung

eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.

Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz

noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten

gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend; hat er

sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich

aufgehalten, so ist der Standesbeamte des

Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig.

Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt

es, daß ein österreichischer Standesbeamter das

Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht

beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk

Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder gehabt

haben."

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