247. Bundesgesetz: EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
der Begriff
1. „EFTA-Spanien-Übereinkommen" das am
26. Juni 1979 in Madrid unterzeichnete
Übereinkommen zwischen den EFTA-Ländern
und Spanien;
2. „Gemischter Ausschuß" den im Artikel 22
des EFTA-Spanien-Übereinkommens genannten
Ausschuß;
3. „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, bildenden
Zolltarif;
4. „Vorzugszollsätze" die nach dem EFTA-
Spanien-Übereinkommen anzuwendenden
Zollsätze;
5. „Anhang III" den im Artikel 7 des EFTA-
Spanien-Übereinkommens genannten Anhang
über die Ursprungsregeln.
ABSCHNITT II
Zollsondervorschriften und Zollverfahren
§ 2. (1) Ausgangszollsätze im Sinne des Anhangs
I Abs. 3 des EFTA-Spanien-Übereinkommens
sind
1. die im Zolltarif festgelegten allgemeinen
Zollsätze oder
2. die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten
und in der Liste XXXII-Österreich enthaltenen
Vertragszollsätze oder
3. die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführten Zollsätze,
je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im
Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.
Im Falle der Z. 1 und 2 sind die Zollsätze
nach dem Stande vom 1. Jänner 1978 zugrunde
zu legen.
(2) Für die in der Liste C des Anhangs I des
EFTA-Spanien-Übereinkommens angeführten
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
gelten die in dieser Liste unter Österreich angeführten
Ausgangszollsätze.
(3) Keine Aasgangszollsätze im Sinne des
Abs. 1 sind Zollsätze, die im Rahmen von Kontingenten,
bei Vorliegen eines Erlaubnisscheins
oder einer Bestätigung angewendet wurden, sowie
Zollermäßigungen, die auf Grund des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, oder des § 6 des
Zolltarifgesetzes 1958 oder anderer gesetzlicher
Bestimmungen gewährt worden sind.
(4) Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind
Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als
0,05 v. H. und Bruchteile der in Schilling festgelegten
Zollsätze von mehr als 0,05 S auf die erste
Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die
erste Dezimalstelle abzurunden.
§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten
der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 4. Die nach dem EFTA-Spanien-Übereinkommen
anzuwendenden Vorzugszollsätze finden
auf die im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, bezeichneten Waren keine Anwendung.
§ 5. (1) Zur Erteilung der im EFTA-Spanien-
Übereinkommen vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen
sind die Zollämter erster Klasse
zuständig. Der Bundesminister für Finanzen kann
die Befugnisse zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
durch Verordnung für bestimmte
Waren auf einzelne Zollämter zweiter Klasse ausdehnen,
wenn dies aus verkehrstechnischen oder
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
beantragt oder eine Ursprungserklärung
ausstellt, hat die dafür notwendigen Angaben
vollständig und wahrheitsgemäß zu machen
und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach
Lage des Einzelfalles erforderlichen und geeigneten
Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere,
Frachtpapiere, Lieferscheine der Vorlieferanten,
nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
ist zurückzuweisen, wenn die
Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder
nach dem Anhang III nicht gegeben sind oder die
nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig
oder mangelhaft sind.
(4) Bei Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen
haben die Zollbehörden neben
den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 angeführt sind, die gleichen Rechte,
wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, den Abgabenbehörden für Zwecke
der Abgabenerhebung eingeräumt sind.
(5) Zur Nachprüfung der von den Zollbehörden
der anderen Vertragsparteien übermittelten
Ursprungsnachweise hinsichtlich der Richtigkeit
der darin enthaltenen Erklärungen, insbesondere
über den Ursprung der Waren und ihre unmittelbare
Beförderung, können die Kammerämter der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft herangezogen
werden, wenn dies zur Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich erscheint.
(6) Wird der Antrag auf Erteilung einer
Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr
der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung
bezieht, gestellt, so kann da« mit der
Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes
dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte,
aus der die ausgeführte Ware
stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt
weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung
oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich
ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers
entgegenstehen. Der Antragsteller ist
von der Weiterleitung zu verständigen.
§ 6. Die Herstellung von Vordrucken der im
EFTA-Spanien-Übereinkommen vorgesehenen
Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen
ist der Österreichischen Staatsdruckerei
vorbehalten.
§ 7. Unbedeutende formelle Mängel der
Warenverkehrsbescheinigung oder der Ursprungserklärung
oder geringfügige Abweichungen der
Angaben in diesen Ursprungsnachweisen von den
Angaben in der Warenerklärung oder dem Inhalt
der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten
Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von
den die unmittelbare Beförderung betreffenden
Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes
nicht entgegen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung
beantragten Waren mit den den Gegenstand des
vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden
Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen
Mängel hinsichtlich des Ursprungs der
Waren keine Zweifel bestehen.
§ 8. Die Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
sowie die bei der Einfuhr
von Ursprungserzeugnissen dem Zollamt vorzulegenden
Warenverkehrsbescheinigungen und die
bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen vom
Zollamt zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen
sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat die
im EFTA-Spanien-Übereinkommen oder in Beschlüssen
des Gemischten Ausschusses in Rechnungseinheiten
festgelegten Wertgrenzen und Beträge,
soweit sie für das Zollverfahren in Österreich,
insbesondere für die im Art. 8 Abs. 1 und 2
des Anhangs III vorgesehenen Fälle, bedeutsam
sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen.
Dabei sind die sich aus der Berechnung
ergebenden Werte auf die nächsten 100,— S aufzurunden.
§ 10. (1) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren
bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht
angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung
der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.
Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige
Angaben oder durch die Vorlage sachlich
unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das
Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach
Art. 7 des Anhangs III zu Unrecht als erfüllt angesehen
wird.
(2) Auf die nach Abs. 1 entstandene Abgabenschuld
sind die für eine Zollschuld nach § 174
Abs. 3 lit. c des Zolllgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden.
§ 11. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie unter Bedachtnahme auf die
Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr
und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit
den anderen Vertragsparteien Regelungen
1. betreffend die Änderung des Anhangs III, sobald
über den Inhalt der Änderung im Gemischten
Ausschuß Einvernehmen erzielt
worden ist; dies gilt auch für das Ausmaß
und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich
daraus ergebenden Voraussetzungen für die
Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
oder die Abgabe einer Ursprungserklärung
2. zur Durchführung des Anhangs III
3. zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens
durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch
die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich
nicht beeinträchtigt wird.
§ 12. In Angelegenheiten der Vollziehung der
im EFTA-Spanien-Übereinkommen vorgesehenen
Ursprungsregeln und übrigen Zollregelungen
können das Bundesministerium für Finanzen und
über seinen Auftrag die nachgeordneten Dienststellen
unmittelbar mit den von den anderen
Vertragsparteien bekanntgegebenen Behörden
verkehren.
§ 13. Für die Einreibung einer Ware nach dem
EFTA-Spanien-Übereinkommen und nach der
Anlage zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
des Zolltarifgesetzes 1958.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 14. (1) Zur Durchführung der Art. 9 und 10
des EFTA-Spanien-Übereinkommens kann der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und, soweit Regelungen gemäß Art. 10
dieses Übereinkommens angepaßt werden müssen,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, unter Bedachtnahme
auf die Interessen der heimischen
Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit
erforderlichen Umfang durch Verordnung
1. die für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden
Zollsätze, auch in Form von Kontingenten,
ermäßigen oder erlassen, oder
2. die für die betreffenden Waren jeweils geltenden
Vorzugszölle ganz oder teilweise zurücknehmen,
oder
3. die für die Einfuhren von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen die im Zolltarif vorgesehenen
Zeitspannen verkürzen oder erweitern.
(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen
ist auf die vom Gemischten Ausschuß
gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu
nehmen.
ABSCHNITT IV
Die Verwaltung von Richtplafonds
§ 15. (1) Zur Durchführung des Abs. 3 der
Liste E des Anhangs I des EFTA-Spanien-Übereinkommens
kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
jährliche Richtpkfonds festlegen, wenn
es das wirtschaftliche Interesse erfordert. Bei
diesen Maßnahmen ist auf die vom Gemischten
Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen
Bedacht zu nehmen.
(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie ist mit der Überwachung
der im Abs. 1 vorgesehenen jährlichen Richtplafonds
betraut.
(3) Die Zollämter haben dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie die für
die Überwachung des Richtplafonds notwendigen
Daten zu melden.
(4) Wird ein jährlicher Richtplafond überschritten,
kann der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme
auf die Interessen der heimischen Wirtschaft
durch Verordnung festlegen, daß der für
diesen jährlichen Richtplafond vorgesehene begünstigte
Zollsatz bis zum Ende des Kalenderjahres
nicht mehr anzuwenden ist.
ABSCHNITT V
Schutzbestimmungen
§ 16. (1) Zur Durchführung der in den Artikeln
15, 16, 17, 19 und 20 des EFTA-Spanien-
Übereinkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen
hat der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
in der Liste C des Anhangs I angeführten landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse auch im
Einvernähmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in
diesen Artikeln des genannten Übereinkommens
vorgesehenen Voraussetzungen und unter Bedachtnahme
auf die im Art. 20 des Übereinkommens
vorgesehenen Verfahren den Vorzugszollsatz,
einschließlich des ermäßigten festen Teilbetrages
der Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,
BGBl. Nr. 218/1967, oder dem Ausgleichsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 219/1967, auf die betreffenden
Waren mit Verordnung ganz oder teilweise
auszusetzen, soweit dies zur Verhütung
oder Behebung der wirtschaftlichen Nachteile erforderlich
ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der in
der Liste C des Anhangs I angeführten landwirt-
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der
Voraussetzungen, die in den im Abs. 1 genannten
Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind,
die Erhebung von Ausgleichsabgaben nach Art. 20
Abs. 3 lit. b Z. ii) mit Verordnung anordnen.
Die Verordnung hat sowohl die betroffene Ware
genau zu bezeichnen als auch die Höhe der Ausgleichsabgabe
festzulegen. Der Satz der Ausgleichsabgabe
ist auf Grund der Wirkung zu berechnen,
welche die Zolldisparitäten für die verarbeiteten
Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf den
Zollwert der betreffenden Ware haben. Auf die
Erhebung der Ausgleichsabgabe sind die für den
Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß
anzuwenden. Die Erhebung dieser Ausgleichsabgabe
obliegt den Zollämtern.
(3) Im Falle von Zolldisparitäten nach Art. 17
des Übereinkommens kann der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handell, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
der in der Liste C des Anhangs I angeführten
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, unter
Bedachtnahme auf die im Art. 20 des Übereinkommens
vorgesehenen Verfahren zur Abwendung
der Einführung von Ausgleichsabgaben
seitens einer anderen Vertragspartei Zölle mit
Verordnung in dem Ausmaß einführen, das erforderlich
ist, die Zolldisparität auszugleichen;
dabei dürfen die Zölle bei Rohmaterialien und
Halberzeugnissen 10 v. H. und bei Fertigwaren
20 v. H. des Zollwertes nicht übersteigen.
(4) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und, soweit es sich um in der
Liste C des Anhangs I angeführte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, obliegt hiebei die Ermittlung,
ob die Voraussetzungen gegeben sind, die
in den in Abs. 1 genannten Artikeln des Übereinkommens
vorgesehen sind.
(5) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind
aufzuheben, wenn die in den genannten Artikeln
des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind.
ABSCHNITT VI
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung
einer Warenverkehrsbescheinigung oder bei
Abgabe einer Ursprungserklärung oder in einem
Nachprüfungsverfahren vorsätzlich
1. unrichtige Angaben |macht,
2. erhebliche Tatsachen verschweigt oder
3. unrichtige Unterlagen über erhebliche Tatsachen
vorlegt,
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach
dem Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
schuldig.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit
einer Geldstrafe bis zu 50000 S geahndet.
ABSCHNITT VII
Änderung des Kartellgesetzes
§ 18. Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972,
wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt
„(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht,
soweit ein Kartell geeignet ist, den unter das
Interimsabkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
das Interimsabkommen zwischen der
Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
das Abkommen zwischen der Republik Österreich
einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
andererseits, das Übereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation, das
Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
oder das Übereinkommen zwischen den EFTA-
Ländern und Spanien fallenden Handelsverkehr
zu beeinträchtigen, es sei denn, daß es sich um ein
Kartell auf dem Gebiet handelt, das in Gesetzgebung
oder Vollziehung in die Zuständigkeit der
Länder fällt."
2. § 24 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt
„(2) Die Volkswirtschaftliche Rechtfertigung
(Abs. 1 Z. 6) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn
ein Kartell mit dem guten Funktionieren des
Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
des Interimsabkommens zwischen der Republik
Österreich und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl andererseits, des Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
des Übereinkommens zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik
Finnland oder des Übereinkommens
zwischen den EFTA-Ländern und Spanien unvereinbar
ist."
ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
Inkrafttreten des EFTA-Spanien-Übereinkommens
in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 18
mit dem Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
außer Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
der §§ 11 und 15 Abs. 4;
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten
Ulmfang auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 16 Abs. 1,
2 und 3;
3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, in dem dort bezeichneten
Umfang auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, hinsichtlich des § 14 Abs. 1;
4. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich des § 15 Abs. 2;
5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, in dem dort bezeichneten Ausmaß
auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich des § 16 Abs. 4;
6. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des
§ 15 Abs. 1;
7. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 18;
8. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.