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247. Bundesgesetz: EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Bundesgesetz: EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

der Begriff

1. „EFTA-Spanien-Übereinkommen" das am

26. Juni 1979 in Madrid unterzeichnete

Übereinkommen zwischen den EFTA-Ländern

und Spanien;

2. „Gemischter Ausschuß" den im Artikel 22

des EFTA-Spanien-Übereinkommens genannten

Ausschuß;

3. „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, bildenden

Zolltarif;

4. „Vorzugszollsätze" die nach dem EFTA-

Spanien-Übereinkommen anzuwendenden

Zollsätze;

5. „Anhang III" den im Artikel 7 des EFTA-

Spanien-Übereinkommens genannten Anhang

über die Ursprungsregeln.

ABSCHNITT II

Zollsondervorschriften und Zollverfahren

§ 2. (1) Ausgangszollsätze im Sinne des Anhangs

I Abs. 3 des EFTA-Spanien-Übereinkommens

sind

1. die im Zolltarif festgelegten allgemeinen

Zollsätze oder

2. die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten

und in der Liste XXXII-Österreich enthaltenen

Vertragszollsätze oder

3. die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführten Zollsätze,

je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im

Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.

Im Falle der Z. 1 und 2 sind die Zollsätze

nach dem Stande vom 1. Jänner 1978 zugrunde

zu legen.

(2) Für die in der Liste C des Anhangs I des

EFTA-Spanien-Übereinkommens angeführten

landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

gelten die in dieser Liste unter Österreich angeführten

Ausgangszollsätze.

(3) Keine Aasgangszollsätze im Sinne des

Abs. 1 sind Zollsätze, die im Rahmen von Kontingenten,

bei Vorliegen eines Erlaubnisscheins

oder einer Bestätigung angewendet wurden, sowie

Zollermäßigungen, die auf Grund des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, oder des § 6 des

Zolltarifgesetzes 1958 oder anderer gesetzlicher

Bestimmungen gewährt worden sind.

(4) Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind

Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als

0,05 v. H. und Bruchteile der in Schilling festgelegten

Zollsätze von mehr als 0,05 S auf die erste

Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die

erste Dezimalstelle abzurunden.

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten

der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 4. Die nach dem EFTA-Spanien-Übereinkommen

anzuwendenden Vorzugszollsätze finden

auf die im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, bezeichneten Waren keine Anwendung.

§ 5. (1) Zur Erteilung der im EFTA-Spanien-

Übereinkommen vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen

sind die Zollämter erster Klasse

zuständig. Der Bundesminister für Finanzen kann

die Befugnisse zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

durch Verordnung für bestimmte

Waren auf einzelne Zollämter zweiter Klasse ausdehnen,

wenn dies aus verkehrstechnischen oder

wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

beantragt oder eine Ursprungserklärung

ausstellt, hat die dafür notwendigen Angaben

vollständig und wahrheitsgemäß zu machen

und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach

Lage des Einzelfalles erforderlichen und geeigneten

Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere,

Frachtpapiere, Lieferscheine der Vorlieferanten,

nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

ist zurückzuweisen, wenn die

Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder

nach dem Anhang III nicht gegeben sind oder die

nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig

oder mangelhaft sind.

(4) Bei Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen

haben die Zollbehörden neben

den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 angeführt sind, die gleichen Rechte,

wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, den Abgabenbehörden für Zwecke

der Abgabenerhebung eingeräumt sind.

(5) Zur Nachprüfung der von den Zollbehörden

der anderen Vertragsparteien übermittelten

Ursprungsnachweise hinsichtlich der Richtigkeit

der darin enthaltenen Erklärungen, insbesondere

über den Ursprung der Waren und ihre unmittelbare

Beförderung, können die Kammerämter der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft herangezogen

werden, wenn dies zur Vereinfachung und

Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich erscheint.

(6) Wird der Antrag auf Erteilung einer

Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr

der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung

bezieht, gestellt, so kann da« mit der

Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes

dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte,

aus der die ausgeführte Ware

stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt

weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung

oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich

ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers

entgegenstehen. Der Antragsteller ist

von der Weiterleitung zu verständigen.

§ 6. Die Herstellung von Vordrucken der im

EFTA-Spanien-Übereinkommen vorgesehenen

Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen

ist der Österreichischen Staatsdruckerei

vorbehalten.

§ 7. Unbedeutende formelle Mängel der

Warenverkehrsbescheinigung oder der Ursprungserklärung

oder geringfügige Abweichungen der

Angaben in diesen Ursprungsnachweisen von den

Angaben in der Warenerklärung oder dem Inhalt

der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten

Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von

den die unmittelbare Beförderung betreffenden

Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes

nicht entgegen, wenn nachgewiesen

wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung

beantragten Waren mit den den Gegenstand des

vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden

Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen

Mängel hinsichtlich des Ursprungs der

Waren keine Zweifel bestehen.

§ 8. Die Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

sowie die bei der Einfuhr

von Ursprungserzeugnissen dem Zollamt vorzulegenden

Warenverkehrsbescheinigungen und die

bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen vom

Zollamt zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen

sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat die

im EFTA-Spanien-Übereinkommen oder in Beschlüssen

des Gemischten Ausschusses in Rechnungseinheiten

festgelegten Wertgrenzen und Beträge,

soweit sie für das Zollverfahren in Österreich,

insbesondere für die im Art. 8 Abs. 1 und 2

des Anhangs III vorgesehenen Fälle, bedeutsam

sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen.

Dabei sind die sich aus der Berechnung

ergebenden Werte auf die nächsten 100,— S aufzurunden.

§ 10. (1) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren

bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht

angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung

der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.

Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige

Angaben oder durch die Vorlage sachlich

unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das

Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach

Art. 7 des Anhangs III zu Unrecht als erfüllt angesehen

wird.

(2) Auf die nach Abs. 1 entstandene Abgabenschuld

sind die für eine Zollschuld nach § 174

Abs. 3 lit. c des Zolllgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen

Bestimmungen anzuwenden.

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie unter Bedachtnahme auf die

Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr

und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit

den anderen Vertragsparteien Regelungen

1. betreffend die Änderung des Anhangs III, sobald

über den Inhalt der Änderung im Gemischten

Ausschuß Einvernehmen erzielt

worden ist; dies gilt auch für das Ausmaß

und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich

daraus ergebenden Voraussetzungen für die

Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

oder die Abgabe einer Ursprungserklärung

2. zur Durchführung des Anhangs III

3. zur Vereinfachung und Beschleunigung des

Verfahrens

durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch

die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

nicht beeinträchtigt wird.

§ 12. In Angelegenheiten der Vollziehung der

im EFTA-Spanien-Übereinkommen vorgesehenen

Ursprungsregeln und übrigen Zollregelungen

können das Bundesministerium für Finanzen und

über seinen Auftrag die nachgeordneten Dienststellen

unmittelbar mit den von den anderen

Vertragsparteien bekanntgegebenen Behörden

verkehren.

§ 13. Für die Einreibung einer Ware nach dem

EFTA-Spanien-Übereinkommen und nach der

Anlage zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

des Zolltarifgesetzes 1958.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

§ 14. (1) Zur Durchführung der Art. 9 und 10

des EFTA-Spanien-Übereinkommens kann der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und, soweit Regelungen gemäß Art. 10

dieses Übereinkommens angepaßt werden müssen,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, unter Bedachtnahme

auf die Interessen der heimischen

Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit

erforderlichen Umfang durch Verordnung

1. die für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden

Zollsätze, auch in Form von Kontingenten,

ermäßigen oder erlassen, oder

2. die für die betreffenden Waren jeweils geltenden

Vorzugszölle ganz oder teilweise zurücknehmen,

oder

3. die für die Einfuhren von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen die im Zolltarif vorgesehenen

Zeitspannen verkürzen oder erweitern.

(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen

ist auf die vom Gemischten Ausschuß

gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu

nehmen.

ABSCHNITT IV

Die Verwaltung von Richtplafonds

§ 15. (1) Zur Durchführung des Abs. 3 der

Liste E des Anhangs I des EFTA-Spanien-Übereinkommens

kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

jährliche Richtpkfonds festlegen, wenn

es das wirtschaftliche Interesse erfordert. Bei

diesen Maßnahmen ist auf die vom Gemischten

Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen

Bedacht zu nehmen.

(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie ist mit der Überwachung

der im Abs. 1 vorgesehenen jährlichen Richtplafonds

betraut.

(3) Die Zollämter haben dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie die für

die Überwachung des Richtplafonds notwendigen

Daten zu melden.

(4) Wird ein jährlicher Richtplafond überschritten,

kann der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme

auf die Interessen der heimischen Wirtschaft

durch Verordnung festlegen, daß der für

diesen jährlichen Richtplafond vorgesehene begünstigte

Zollsatz bis zum Ende des Kalenderjahres

nicht mehr anzuwenden ist.

ABSCHNITT V

Schutzbestimmungen

§ 16. (1) Zur Durchführung der in den Artikeln

15, 16, 17, 19 und 20 des EFTA-Spanien-

Übereinkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen

hat der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

in der Liste C des Anhangs I angeführten landwirtschaftlichen

Verarbeitungserzeugnisse auch im

Einvernähmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in

diesen Artikeln des genannten Übereinkommens

vorgesehenen Voraussetzungen und unter Bedachtnahme

auf die im Art. 20 des Übereinkommens

vorgesehenen Verfahren den Vorzugszollsatz,

einschließlich des ermäßigten festen Teilbetrages

der Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,

BGBl. Nr. 218/1967, oder dem Ausgleichsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 219/1967, auf die betreffenden

Waren mit Verordnung ganz oder teilweise

auszusetzen, soweit dies zur Verhütung

oder Behebung der wirtschaftlichen Nachteile erforderlich

ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der in

der Liste C des Anhangs I angeführten landwirt-

schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der

Voraussetzungen, die in den im Abs. 1 genannten

Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind,

die Erhebung von Ausgleichsabgaben nach Art. 20

Abs. 3 lit. b Z. ii) mit Verordnung anordnen.

Die Verordnung hat sowohl die betroffene Ware

genau zu bezeichnen als auch die Höhe der Ausgleichsabgabe

festzulegen. Der Satz der Ausgleichsabgabe

ist auf Grund der Wirkung zu berechnen,

welche die Zolldisparitäten für die verarbeiteten

Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf den

Zollwert der betreffenden Ware haben. Auf die

Erhebung der Ausgleichsabgabe sind die für den

Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß

anzuwenden. Die Erhebung dieser Ausgleichsabgabe

obliegt den Zollämtern.

(3) Im Falle von Zolldisparitäten nach Art. 17

des Übereinkommens kann der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handell, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

der in der Liste C des Anhangs I angeführten

landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, unter

Bedachtnahme auf die im Art. 20 des Übereinkommens

vorgesehenen Verfahren zur Abwendung

der Einführung von Ausgleichsabgaben

seitens einer anderen Vertragspartei Zölle mit

Verordnung in dem Ausmaß einführen, das erforderlich

ist, die Zolldisparität auszugleichen;

dabei dürfen die Zölle bei Rohmaterialien und

Halberzeugnissen 10 v. H. und bei Fertigwaren

20 v. H. des Zollwertes nicht übersteigen.

(4) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und, soweit es sich um in der

Liste C des Anhangs I angeführte landwirtschaftliche

Verarbeitungserzeugnisse handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, obliegt hiebei die Ermittlung,

ob die Voraussetzungen gegeben sind, die

in den in Abs. 1 genannten Artikeln des Übereinkommens

vorgesehen sind.

(5) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind

aufzuheben, wenn die in den genannten Artikeln

des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind.

ABSCHNITT VI

Strafbestimmungen

§ 17. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung

einer Warenverkehrsbescheinigung oder bei

Abgabe einer Ursprungserklärung oder in einem

Nachprüfungsverfahren vorsätzlich

1. unrichtige Angaben |macht,

2. erhebliche Tatsachen verschweigt oder

3. unrichtige Unterlagen über erhebliche Tatsachen

vorlegt,

macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach

dem Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

schuldig.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit

einer Geldstrafe bis zu 50000 S geahndet.

ABSCHNITT VII

Änderung des Kartellgesetzes

§ 18. Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972,

wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht,

soweit ein Kartell geeignet ist, den unter das

Interimsabkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

das Interimsabkommen zwischen der

Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

das Abkommen zwischen der Republik Österreich

einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

andererseits, das Übereinkommen zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation, das

Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

oder das Übereinkommen zwischen den EFTA-

Ländern und Spanien fallenden Handelsverkehr

zu beeinträchtigen, es sei denn, daß es sich um ein

Kartell auf dem Gebiet handelt, das in Gesetzgebung

oder Vollziehung in die Zuständigkeit der

Länder fällt."

2. § 24 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„(2) Die Volkswirtschaftliche Rechtfertigung

(Abs. 1 Z. 6) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn

ein Kartell mit dem guten Funktionieren des

Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

des Interimsabkommens zwischen der Republik

Österreich und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl andererseits, des Übereinkommens zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

des Übereinkommens zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik

Finnland oder des Übereinkommens

zwischen den EFTA-Ländern und Spanien unvereinbar

ist."

ABSCHNITT VIII

Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

Inkrafttreten des EFTA-Spanien-Übereinkommens

in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 18

mit dem Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

außer Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

der §§ 11 und 15 Abs. 4;

2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten

Ulmfang auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 16 Abs. 1,

2 und 3;

3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, in dem dort bezeichneten

Umfang auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, hinsichtlich des § 14 Abs. 1;

4. der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich des § 15 Abs. 2;

5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, in dem dort bezeichneten Ausmaß

auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich des § 16 Abs. 4;

6. der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des

§ 15 Abs. 1;

7. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 18;

8. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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