247_1979
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247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
1979_247_0 247. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen ist die Deutsche Demokratische
Republik dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß
von Binnenschiffen (BGBl. Nr. 204/1966,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 553/1973) am 8. Oktober 1976
beigetreten.
Anläßlich des Beitrittes hat die Deutsche Demokratische
Republik die in Art. 9 Buchstabe a und
in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen
Vorbehalte erklärt sowie die in Art. 19 vorgesehene
Erklärung abgegeben, daß sie den
deutschen Text des Übereinkommens als für sich
verbindlich betrachtet.