247. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Gemeinde Langenlois
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 218
Langenloiser Straße wird im Bereich der Gemeinde
Langenlois wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 3,870, umfährt Langenlois im Süden und
bindet nach Querung der ÖBB-Linie Hadersdorf
—Sigmundsherberg bei km 6,840 in die B 34
Kamptal Straße ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Langenlois
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 218/
119-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.