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247_1978 AT

247. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Gemeinde Langenlois

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Gemeinde Langenlois

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 218

Langenloiser Straße wird im Bereich der Gemeinde

Langenlois wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 3,870, umfährt Langenlois im Süden und

bindet nach Querung der ÖBB-Linie Hadersdorf

—Sigmundsherberg bei km 6,840 in die B 34

Kamptal Straße ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Langenlois

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 218/

119-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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