247. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 a Grazer Ringstraße im Bereich der Stadt Graz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 67 a
Grazer Ringstraße wird im Bereich der Stadt
Graz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse reicht
vom ausgebauten Teilstück der Grabenstraße
(Einbindung der Hochsteingasse) bis zum Lindweg.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Stadt Graz aufliegenden
Planunterlage (Maßstab 1 : 200) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.