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247_1976 AT

247. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 a Grazer Ringstraße im Bereich der Stadt Graz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 a Grazer Ringstraße im Bereich der Stadt Graz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 67 a

Grazer Ringstraße wird im Bereich der Stadt

Graz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse reicht

vom ausgebauten Teilstück der Grabenstraße

(Einbindung der Hochsteingasse) bis zum Lindweg.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Stadt Graz aufliegenden

Planunterlage (Maßstab 1 : 200) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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