247. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Zusatzprotokolls wird genehmigt.
Die beiden Vertragsparteien sind übereingekommen
wie folgt
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit die für die einzelnen
Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit
notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung
stellen.
(2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen
für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien in
dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung
des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und
der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt.
Artikel 2
Dieses Zusatzprotokoll gilt für die Dauer der
Gültigkeit des Abkommens über die kulturelle
Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Republik Rumänien,
sobald sich die beiden Vertragsparteien schriftlich
auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß
die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlichen
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben
sind, und verliert seine Gültigkeit mit
diesem Abkommen.
Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974
in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger
Für die Sozialistische Republik Rumänien
George Macovescu
Auf Grund der von den gemäß dem Bundesgesetz vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 208, die
Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichneten und
vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde ist die im Art. 2 des vorstehenden
Zusatzprotokolls vorgesehene Mitteilung Österreichs am 6. Mai 1974 erfolgt. Da die entsprechende
Mitteilung Rumäniens im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 18. Feber 1975
eingelangt ist, ist das Zusatzprotokoll gemäß dessen Art. 2 am selben Tag in Kraft getreten.