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247_1975 AT

247. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Zusatzprotokolls wird genehmigt.

Die beiden Vertragsparteien sind übereingekommen

wie folgt

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit die für die einzelnen

Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit

notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung

stellen.

(2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen

für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit

zwischen den Vertragsparteien in

dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung

des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und

der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt.

Artikel 2

Dieses Zusatzprotokoll gilt für die Dauer der

Gültigkeit des Abkommens über die kulturelle

Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Republik Rumänien,

sobald sich die beiden Vertragsparteien schriftlich

auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß

die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlichen

verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben

sind, und verliert seine Gültigkeit mit

diesem Abkommen.

Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974

in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger

Für die Sozialistische Republik Rumänien

George Macovescu

Auf Grund der von den gemäß dem Bundesgesetz vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 208, die

Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichneten und

vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde ist die im Art. 2 des vorstehenden

Zusatzprotokolls vorgesehene Mitteilung Österreichs am 6. Mai 1974 erfolgt. Da die entsprechende

Mitteilung Rumäniens im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 18. Feber 1975

eingelangt ist, ist das Zusatzprotokoll gemäß dessen Art. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

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