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247_1974 AT

247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5

bis 9 sowie 12 und 13 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens

HABEN folgendes VEREINBART

Kapitel I — Anwendungsbereich des Abkommens

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf

a) Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;

b) Handlungen, welche, gleichviel, ob sie strafbare

Handlungen darstellen oder nicht, die

Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen

oder Sachen an Bord gefährden oder

gefährden können oder welche die Ordnung

und Disziplin an Bord gefährden.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels

III findet dieses Abkommen Anwendung

auf strafbare oder andere Handlungen, die eine

Person an Bord eines in einem Vertragsstaat

eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während

sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der

hohen See oder eines anderen Gebiets außerhalb

des Hoheitsgebiets eines Staates befindet.

(3) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug

als im Flug befindlich von dem Augenblick

an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft

aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in

dem der Landelauf beendet ist.

(4) Dieses Abkommen findet keine Anwendung

auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder

Polizeidienst verwendet werden.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 4 und ausgenommen,

daß es die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder

der Personen oder Sachen an Bord erfordert,

dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht

dahin ausgelegt werden, daß sie im Falle von

Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen

Charakter haben oder auf einer benachteiligenden

Unterscheidung in russischer oder

religiöser Hinsicht beruhen, zu einer Maßnahme

ermächtigen oder sie verlangen.

Kapitel II — Gerichtsbarkeit

Artikel 3

(1) Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist

zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren

und anderen Handlungen zu erkennen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen

Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat

über strafbare Handlungen zu begründen,

die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen

Luftfahrzeugs begangen werden.

(3) Dieses Abkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit,

die nach nationalem Recht ausgeübt

wird, nicht aus.

Artikel 4

Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat

ist, darf ein Luftfahrzeug im Flug nicht

behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über

eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben,

es sei denn in folgenden Fällen

a) Die strafbare Handlung wirkt sich im

Hoheitsgebiet dieses Staates aus;

b) die strafbare Handlung ist von einer oder

gegen eine Person begangen worden, die

Angehöriger dieses Staates ist oder dort

ihren sündigen Aufenthalt hat;

c) die strafbare Handlung richtet sich gegen

die Sicherheit dieses Staates;

d) die strafbare Handlung besteht in einer

Verletzung der in diesem Staat geltenden

Flug- oder Luftverkehrsregeln oder -vorschriften;

e) die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist notwendig,

um die Beachtung einer Verpflichtung

dieses Staates aus einer mehrseitigen

internationalen Übereinkunft zu

gewährleisten.

Kapitel III — Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten

Artikel 5

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden

keine Anwendung auf strafbare und andere

Handlungen, die eine Person an Bord eines im

Flug befindlichen Luftfahrzeugs im Luftraum des

Eintragungsstaats oder über der hohen See oder

einem anderen Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets

eines Staates begangen hat oder zu begehen

im Begriff ist, es sei denn, daß der letzte

Abflugort oder der Ort der nächsten vorgesehenen

Landung in einem anderen Staat als dem

Eintragungsstaat liegt oder daß das Luftfahrzeug

anschließend mit der noch an Bord befindlichen

Person in den Luftraum eines anderen

Staates als den des Eintragungsstaats einfliegt.

(2) Im Sinne dieses Kapitels gilt ungeachtet des

Artikels 1 Absatz 3 ein Luftfahrzeug als im

Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem

alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen

worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem

eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird.

Im Fall einer Notlandung finden die Bestimmungen

dieses Kapitels weiterhin Anwendung

auf die an Bord begangenen strafbaren und anderen

Handlungen, bis zuständige Behörden eines

Staates die Verantwortung für das Luftfahrzeug

und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.

Artikel 6

(1) Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende

Gründe für die Annahme, daß eine Person

an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare

oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1

begangen hat oder zu begehen im Begriff ist,

so kann er gegenüber dieser Person angemessene

Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen,

treffen, die notwendig sind,

a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder

der Personen oder Sachen an Bord zu

gewährleisten;

b) um die Ordnung und Disziplin an Bord

aufrechtzuerhalten;

c) um es ihm zu ermöglichen, diese Person

zuständigen Behörden zu übergeben oder

sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

dieses Kapitels abzusetzen.

(2) Der Luftfahrzeugkommandant kann von

anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder

sie ermächtigen sowie Fluggäste auffordern oder

ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen,

ihn bei Zwangsmaßnahmen gegen eine Person,

der gegenüber er hiezu befugt ist, zu unterstützen.

Besatzungsmitglieder und Fluggäste können

auch ohne diese Ermächtigung angemessene

vorbeugende Maßnahmen treffen, wenn sie ausreichende

Gründe für die Annahme haben, daß

ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist,

um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der

Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.

Artikel 7

(1) Zwangsmaßnahmen, die gegen eine Person

in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen

worden sind, dürfen nicht über einen Ort hinaus

aufrechterhalten werden, an dem das Luftfahrzeug

landet, es sei denn,

a) dieser Ort liegt im Hoheitsgebiet eines

Nichtvertragsstaates und dessen Behörden

verweigern die Erlaubnis zum Absetzen

dieser Person oder die Zwangsmaßnahmen

sind in Übereinstimmung mit Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe c getroffen worden,

um ihre Übergabe an zuständige Behörden

zu ermöglichen;

b) das Luftfahrzeug macht eine Notlandung

und der Luftfahrzeugkommandant ist nicht

in der Lage, diese Person zuständigen Behörden

zu übergeben;

c) diese Person willigt in die Weiterbeförderung

unter Aufrechterhaltung von Zwangsmaßnahmen

ein.

(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald

es durchführbar ist und wenn möglich vor der

Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit

einer Person an Bord, gegen die Zwangsmaßnahmen

in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen

worden sind, den Behörden dieses Staates

die Tatsache, daß gegen eine Person an Bord

Zwangsmaßnahmen getroffen worden sind, und

die Gründe dafür mitzuteilen.

Artikel 8

(1) Sofern es für die Zwecke des Artikels 6

Absatz 1 Buchstabe a oder b notwendig ist,

kann der Luftfahrzeugkommandant im Hoheitsgebiet

eines Staates, in dem das Luftfahrzeug

landet, jede Person absetzen, bei der er ausreichende

Gründe für die Annahme hat, daß

sie an Bord des Luftfahrzeugs eine der in Artikel

1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Handlungen

begangen hat oder zu begehen im Begriff

ist.

(2) Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet

die Behörden des Staates, in dem er eine Person

auf Grund dieses Artikels absetzt, über die Tatsache

und die Gründe dieses Absetzens.

Artikel 9

(1) Der Luftfahrzeugkommandant kann den

zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, in

dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug landet,

jede Person übergeben, bei der er ausreichende

Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord

des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat,

die seiner Meinung nach eine schwere strafbare

Handlung nach dem Strafrecht des Eintragungsstaats

des Luftfahrzeugs darstellt.

(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald

es durchführbar ist und wenn möglich vor der

Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung

mit dem vorstehenden Absatz zu

übergeben beabsichtigt, den Behörden dieses

Staates seine Absicht, die Person zu übergeben,

und die Gründe dafür mitzuteilen.

(3) Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt

den Behörden, denen er in Übereinstimmung mit

diesem Artikel den einer strafbaren Handlung

Verdächtigen übergibt, die Beweismittel und Auskünfte,

die nach dem Recht des Eintragungsstaats

des Luftfahrzeugs rechtmäßig in seinem

Besitz sind.

Artikel 10

Wenn Maßnahmen in Übereinstimmung mit

diesem Abkommen getroffen worden sind, kann

weder der Luftfahrzeugkommandant, ein anderes

Besatzungsmitglied, ein Fluggast, der Eigentümer

oder Halter des Luftfahrzeugs noch die

Person, für die der Flug ausgeführt worden ist,

in einem Verfahren wegen der Behandlung, die

einer durch die Maßnahmen betroffenen Person

widerfahren ist, zur Verantwortung gezogen

werden.

Kapitel IV — Widerrechtliche Inbesitznahme

eines Luftfahrzeugs

Artikel 11

(1) Wenn eine Person an Bord widerrechtlich

durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein

im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder

in Besitz genommen oder sonst zu Unrecht die

Herrschaft darüber ausgeübt hat oder im Begriff

ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die

Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um

die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten

über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder

aufrechtzuerhalten.

(2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes

gestattet der Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug

landet, den Fluggästen und der Besatzung,

ihre Reise so bald wie möglich fortzusetzen,

und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung

den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Kapitel V — Befugnisse und Verpflichtungen

der Staaten

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten

eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen

Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf

Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.

Artikel 13

(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt eine Person,

die ihm der Luftfahrzeugkommandant auf Grund

des Artikels 9 Absatz 1 übergibt.

(2) Hält ein Vertragsstaat es in Anbetracht der

Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede

Person, die einer Handlung nach Artikel 11

Absatz 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die

er übernommen hat, in Haft oder trifft andere

Maßnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen.

Die Haft und die anderen Maßnahmen müssen

mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen;

sie dürfen nur so lange aufrechterhalten

werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist,

um die Einleitung eines Strafverfahrens oder

Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

(3) Einer auf Grund des vorstehenden Absatzes

in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung

gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen

Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt, unmittelbar verkehren

kann.

(4) Jeder Vertragsstaat, dem eine Person auf

Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergeben wird

oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug

nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1

erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich

eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des

Sachverhalts durch.

(5) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses

Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich

dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen

ist, und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit

die in Haft genommene Person besitzt,

sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem

anderen interessierten Staat die Tatsache, daß

diese Person in Haft ist, und die Umstände an,

welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die

vorläufige Untersuchung nach Absatz 4 durchführt,

unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich

über das Ergebnis der Untersuchung und

teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben

beabsichtigt.

Artikel 14

(1) Kann oder will eine Person, die in Übereinstimmung

mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in

Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben

oder nach Begehung einer in Artikel 11

Absatz 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden

ist, ihre Reise nicht fortsetzen und weigert sich

der Landestaat, sie aufzunehmen, so kann dieser,

sofern die betroffene Person nicht seine

Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht in ihm

ihren ständigen Aufenthalt hat, sie in den Staat,

dem sie angehört oder in dem sie sich ständig

aufhält oder in den Staat zurückschicken, in

dessen Hoheitsgebiet sie ihre Flugreise begonnen

hat.

(2) Das Absetzen, die Übergabe, die Inhaftnahme

oder andere Maßnahmen nach Artikel 13

Absatz 2 oder das Zurückschicken der betroffenen

Person gelten nicht als rechtmäßige Einreise

in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats im

Sinne seiner Rechtsvorschriften über die Einreise

oder den Aufenthalt von Personen; dieses Abkommen

berührt nicht die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaats über die Ausweisung von

Personen aus seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 15

(1) Vorbehaltlich des Artikels 14 steht es einer

Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8

Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit

Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder nach Begehung

einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten

Handlung abgesetzt worden ist und die ihre

Reise fortsetzen will, frei, sich so bald wie möglich

an einen Bestimmungsort ihrer Wahl zu

begeben, sofern nicht nach dem Recht des Landestaats

ihre Anwesenheit für ein Strafverfahren

oder Auslieferungsverfahren erforderlich ist.

(2) Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über

Einreise, Aufenthalt, Auslieferung und Ausweisung

gewährt ein Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet eine Person in Übereinstimmung

mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung

mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben

oder wegen des Verdachts, eine in Artikel 11

Absatz 1 erwähnte Handlung begangen zu

haben, abgesetzt worden ist, dieser Person eine

Behandlung, die hinsichtlich ihres Schutzes und

ihrer Sicherheit nicht weniger günstig ist als die

Behandlung, die der betreffende Staat seinen

Angehörigen unter ähnlichen Umständen gewährt.

Kapitel VI — Sonstige Vorschriften

Artikel 16

(1) Die an Bord eines in einem Vertragsstaat

eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren

Handlungen werden für die Zwecke der

Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur

an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben,

sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen

worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen

ist.

(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes

dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht

dahin ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung

zur Auslieferung begründen.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten haben bei den Maßnahmen

zur Untersuchung oder Festnahme oder bei

der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im

Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs

begangenen strafbaren Handlung auf

die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt

gebührend Rücksicht zu nehmen und so

vorzugehen, daß ein unnötiges Aufhalten des

Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder

der Ladung vermieden wird.

Artikel 18

Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften

für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen,

die in keinem bestimmten Staat

eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen

diese Staaten je nach Lage des Falles einen

von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens

als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an,

die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens

davon Kenntnis gibt.

Kapitel VII — Schlußbestimmungen

Artikel 19

Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt

seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden

Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem

Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder

einer der Sonderorganisationen ist.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Bestimmungen.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

hinterlegt.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf

Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden

zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen

diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung

der zwölften Ratifikationsurkunde in

Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert,

tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem

Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen registrieren.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten

für jeden Mitgliedstaat der Vereinten

Nationen oder einer der Sonderorganisationen

zum Beitritt auf.

(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und

wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung

wirksam.

Artikel 23

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-

Organisation gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang

der Notifikation bei der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation wirksam.

Artikel 24

(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,

die nicht durch Verhandlungen beigelegt

werden kann, wird auf Verlangen eines

dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen.

Können sich die Parteien binnen sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das

Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine

Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser

Parteien die Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner

Satzung entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung

oder der Ratifikation des Abkommens oder dem

Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch

den vorstehenden Absatz nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber

einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch den vorstehenden Absatz

nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach

dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann

diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die

Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete

Notifikation zurückziehen.

Artikel 25

Mit Ausnahme des in Artikel 24 vorgesehenen

Falles sind Vorbehalte zu diesem Abkommen

nicht zulässig.

Artikel 26

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer der Sonderorganisationen

a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens

und deren Zeitpunkt;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der

Hinterlegung;

c) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen

nach Artikel 21 Absatz 1 in Kraft tritt;

d) den Eingang jeder Notifikation einer

Kündigung und den Zeitpunkt des Eingangs;

e) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation

nach Artikel 24 und den Zeitpunkt

des Eingangs.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,

hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Tokio am vierzehnten September

neunzehnhundertdreiundsechzig in drei

Urschriften in englischer, französischer und spanischer

Sprache.

Dieses Abkommen wird bei der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, bei

der es nach Artikel 19 zur Unterzeichnung aufgelegt

wird; diese Organisation übermittelt allen

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder

einer der Sonderorganisationen beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 7. Feber 1974 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt;

das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 8. Mai 1974 für Österreich in

Kraft.

Derzeit gehören dem Abkommen folgende Staaten an: Argentinien, Australien, Barbados,

Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische

Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland,

Guatemala, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien,

Korea, Laos, Lesotho, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Mexiko, Nicaragua, Niederlande,

Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen,

Portugal, Rwanda, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur,

Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Ungarn, Vereinigtes

Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikation- oder Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben

Guatemala, Philippinen, Südafrika und Ungarn haben erklärt, sich durch Art. 24 Abs. 1 des

Abkommens als nicht gebunden zu betrachten.

Die Niederlande haben erklärt, daß das Abkommen für Surinam und die Niederländischen

Antillen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an dem die niederländische Regierung

der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt hat, daß Surinam und die Niederländischen

Antillen die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.

Das Vereinigte Königreich hat erklärt, daß das Abkommen für Süd-Rhodesien erst in Kraft

treten soll, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die Internationale Zivilluftfahrt-

Organisation davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, die ihr durch das Abkommen

auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Gebiet voll zu erfüllen.

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