247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5
bis 9 sowie 12 und 13 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens
HABEN folgendes VEREINBART
Kapitel I — Anwendungsbereich des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf
a) Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
b) Handlungen, welche, gleichviel, ob sie strafbare
Handlungen darstellen oder nicht, die
Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen
oder Sachen an Bord gefährden oder
gefährden können oder welche die Ordnung
und Disziplin an Bord gefährden.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels
III findet dieses Abkommen Anwendung
auf strafbare oder andere Handlungen, die eine
Person an Bord eines in einem Vertragsstaat
eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während
sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der
hohen See oder eines anderen Gebiets außerhalb
des Hoheitsgebiets eines Staates befindet.
(3) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug
als im Flug befindlich von dem Augenblick
an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft
aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in
dem der Landelauf beendet ist.
(4) Dieses Abkommen findet keine Anwendung
auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder
Polizeidienst verwendet werden.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 4 und ausgenommen,
daß es die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder
der Personen oder Sachen an Bord erfordert,
dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht
dahin ausgelegt werden, daß sie im Falle von
Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen
Charakter haben oder auf einer benachteiligenden
Unterscheidung in russischer oder
religiöser Hinsicht beruhen, zu einer Maßnahme
ermächtigen oder sie verlangen.
Kapitel II — Gerichtsbarkeit
Artikel 3
(1) Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist
zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren
und anderen Handlungen zu erkennen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen
Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat
über strafbare Handlungen zu begründen,
die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen
Luftfahrzeugs begangen werden.
(3) Dieses Abkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit,
die nach nationalem Recht ausgeübt
wird, nicht aus.
Artikel 4
Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat
ist, darf ein Luftfahrzeug im Flug nicht
behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über
eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben,
es sei denn in folgenden Fällen
a) Die strafbare Handlung wirkt sich im
Hoheitsgebiet dieses Staates aus;
b) die strafbare Handlung ist von einer oder
gegen eine Person begangen worden, die
Angehöriger dieses Staates ist oder dort
ihren sündigen Aufenthalt hat;
c) die strafbare Handlung richtet sich gegen
die Sicherheit dieses Staates;
d) die strafbare Handlung besteht in einer
Verletzung der in diesem Staat geltenden
Flug- oder Luftverkehrsregeln oder -vorschriften;
e) die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist notwendig,
um die Beachtung einer Verpflichtung
dieses Staates aus einer mehrseitigen
internationalen Übereinkunft zu
gewährleisten.
Kapitel III — Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten
Artikel 5
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden
keine Anwendung auf strafbare und andere
Handlungen, die eine Person an Bord eines im
Flug befindlichen Luftfahrzeugs im Luftraum des
Eintragungsstaats oder über der hohen See oder
einem anderen Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets
eines Staates begangen hat oder zu begehen
im Begriff ist, es sei denn, daß der letzte
Abflugort oder der Ort der nächsten vorgesehenen
Landung in einem anderen Staat als dem
Eintragungsstaat liegt oder daß das Luftfahrzeug
anschließend mit der noch an Bord befindlichen
Person in den Luftraum eines anderen
Staates als den des Eintragungsstaats einfliegt.
(2) Im Sinne dieses Kapitels gilt ungeachtet des
Artikels 1 Absatz 3 ein Luftfahrzeug als im
Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem
alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen
worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem
eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird.
Im Fall einer Notlandung finden die Bestimmungen
dieses Kapitels weiterhin Anwendung
auf die an Bord begangenen strafbaren und anderen
Handlungen, bis zuständige Behörden eines
Staates die Verantwortung für das Luftfahrzeug
und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.
Artikel 6
(1) Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende
Gründe für die Annahme, daß eine Person
an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare
oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1
begangen hat oder zu begehen im Begriff ist,
so kann er gegenüber dieser Person angemessene
Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen,
treffen, die notwendig sind,
a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder
der Personen oder Sachen an Bord zu
gewährleisten;
b) um die Ordnung und Disziplin an Bord
aufrechtzuerhalten;
c) um es ihm zu ermöglichen, diese Person
zuständigen Behörden zu übergeben oder
sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Kapitels abzusetzen.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant kann von
anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder
sie ermächtigen sowie Fluggäste auffordern oder
ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen,
ihn bei Zwangsmaßnahmen gegen eine Person,
der gegenüber er hiezu befugt ist, zu unterstützen.
Besatzungsmitglieder und Fluggäste können
auch ohne diese Ermächtigung angemessene
vorbeugende Maßnahmen treffen, wenn sie ausreichende
Gründe für die Annahme haben, daß
ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist,
um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der
Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.
Artikel 7
(1) Zwangsmaßnahmen, die gegen eine Person
in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen
worden sind, dürfen nicht über einen Ort hinaus
aufrechterhalten werden, an dem das Luftfahrzeug
landet, es sei denn,
a) dieser Ort liegt im Hoheitsgebiet eines
Nichtvertragsstaates und dessen Behörden
verweigern die Erlaubnis zum Absetzen
dieser Person oder die Zwangsmaßnahmen
sind in Übereinstimmung mit Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c getroffen worden,
um ihre Übergabe an zuständige Behörden
zu ermöglichen;
b) das Luftfahrzeug macht eine Notlandung
und der Luftfahrzeugkommandant ist nicht
in der Lage, diese Person zuständigen Behörden
zu übergeben;
c) diese Person willigt in die Weiterbeförderung
unter Aufrechterhaltung von Zwangsmaßnahmen
ein.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald
es durchführbar ist und wenn möglich vor der
Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit
einer Person an Bord, gegen die Zwangsmaßnahmen
in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen
worden sind, den Behörden dieses Staates
die Tatsache, daß gegen eine Person an Bord
Zwangsmaßnahmen getroffen worden sind, und
die Gründe dafür mitzuteilen.
Artikel 8
(1) Sofern es für die Zwecke des Artikels 6
Absatz 1 Buchstabe a oder b notwendig ist,
kann der Luftfahrzeugkommandant im Hoheitsgebiet
eines Staates, in dem das Luftfahrzeug
landet, jede Person absetzen, bei der er ausreichende
Gründe für die Annahme hat, daß
sie an Bord des Luftfahrzeugs eine der in Artikel
1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Handlungen
begangen hat oder zu begehen im Begriff
ist.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet
die Behörden des Staates, in dem er eine Person
auf Grund dieses Artikels absetzt, über die Tatsache
und die Gründe dieses Absetzens.
Artikel 9
(1) Der Luftfahrzeugkommandant kann den
zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, in
dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug landet,
jede Person übergeben, bei der er ausreichende
Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord
des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat,
die seiner Meinung nach eine schwere strafbare
Handlung nach dem Strafrecht des Eintragungsstaats
des Luftfahrzeugs darstellt.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald
es durchführbar ist und wenn möglich vor der
Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung
mit dem vorstehenden Absatz zu
übergeben beabsichtigt, den Behörden dieses
Staates seine Absicht, die Person zu übergeben,
und die Gründe dafür mitzuteilen.
(3) Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt
den Behörden, denen er in Übereinstimmung mit
diesem Artikel den einer strafbaren Handlung
Verdächtigen übergibt, die Beweismittel und Auskünfte,
die nach dem Recht des Eintragungsstaats
des Luftfahrzeugs rechtmäßig in seinem
Besitz sind.
Artikel 10
Wenn Maßnahmen in Übereinstimmung mit
diesem Abkommen getroffen worden sind, kann
weder der Luftfahrzeugkommandant, ein anderes
Besatzungsmitglied, ein Fluggast, der Eigentümer
oder Halter des Luftfahrzeugs noch die
Person, für die der Flug ausgeführt worden ist,
in einem Verfahren wegen der Behandlung, die
einer durch die Maßnahmen betroffenen Person
widerfahren ist, zur Verantwortung gezogen
werden.
Kapitel IV — Widerrechtliche Inbesitznahme
eines Luftfahrzeugs
Artikel 11
(1) Wenn eine Person an Bord widerrechtlich
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein
im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder
in Besitz genommen oder sonst zu Unrecht die
Herrschaft darüber ausgeübt hat oder im Begriff
ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die
Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um
die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten
über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder
aufrechtzuerhalten.
(2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes
gestattet der Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug
landet, den Fluggästen und der Besatzung,
ihre Reise so bald wie möglich fortzusetzen,
und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung
den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
Kapitel V — Befugnisse und Verpflichtungen
der Staaten
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten
eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen
Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf
Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.
Artikel 13
(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt eine Person,
die ihm der Luftfahrzeugkommandant auf Grund
des Artikels 9 Absatz 1 übergibt.
(2) Hält ein Vertragsstaat es in Anbetracht der
Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede
Person, die einer Handlung nach Artikel 11
Absatz 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die
er übernommen hat, in Haft oder trifft andere
Maßnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen.
Die Haft und die anderen Maßnahmen müssen
mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen;
sie dürfen nur so lange aufrechterhalten
werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist,
um die Einleitung eines Strafverfahrens oder
Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
(3) Einer auf Grund des vorstehenden Absatzes
in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung
gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen
Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, unmittelbar verkehren
kann.
(4) Jeder Vertragsstaat, dem eine Person auf
Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergeben wird
oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug
nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1
erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich
eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des
Sachverhalts durch.
(5) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses
Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich
dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen
ist, und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit
die in Haft genommene Person besitzt,
sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem
anderen interessierten Staat die Tatsache, daß
diese Person in Haft ist, und die Umstände an,
welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die
vorläufige Untersuchung nach Absatz 4 durchführt,
unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich
über das Ergebnis der Untersuchung und
teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben
beabsichtigt.
Artikel 14
(1) Kann oder will eine Person, die in Übereinstimmung
mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in
Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben
oder nach Begehung einer in Artikel 11
Absatz 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden
ist, ihre Reise nicht fortsetzen und weigert sich
der Landestaat, sie aufzunehmen, so kann dieser,
sofern die betroffene Person nicht seine
Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht in ihm
ihren ständigen Aufenthalt hat, sie in den Staat,
dem sie angehört oder in dem sie sich ständig
aufhält oder in den Staat zurückschicken, in
dessen Hoheitsgebiet sie ihre Flugreise begonnen
hat.
(2) Das Absetzen, die Übergabe, die Inhaftnahme
oder andere Maßnahmen nach Artikel 13
Absatz 2 oder das Zurückschicken der betroffenen
Person gelten nicht als rechtmäßige Einreise
in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats im
Sinne seiner Rechtsvorschriften über die Einreise
oder den Aufenthalt von Personen; dieses Abkommen
berührt nicht die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaats über die Ausweisung von
Personen aus seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 15
(1) Vorbehaltlich des Artikels 14 steht es einer
Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8
Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit
Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder nach Begehung
einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten
Handlung abgesetzt worden ist und die ihre
Reise fortsetzen will, frei, sich so bald wie möglich
an einen Bestimmungsort ihrer Wahl zu
begeben, sofern nicht nach dem Recht des Landestaats
ihre Anwesenheit für ein Strafverfahren
oder Auslieferungsverfahren erforderlich ist.
(2) Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über
Einreise, Aufenthalt, Auslieferung und Ausweisung
gewährt ein Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet eine Person in Übereinstimmung
mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung
mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben
oder wegen des Verdachts, eine in Artikel 11
Absatz 1 erwähnte Handlung begangen zu
haben, abgesetzt worden ist, dieser Person eine
Behandlung, die hinsichtlich ihres Schutzes und
ihrer Sicherheit nicht weniger günstig ist als die
Behandlung, die der betreffende Staat seinen
Angehörigen unter ähnlichen Umständen gewährt.
Kapitel VI — Sonstige Vorschriften
Artikel 16
(1) Die an Bord eines in einem Vertragsstaat
eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren
Handlungen werden für die Zwecke der
Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur
an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben,
sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen
worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen
ist.
(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes
dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht
dahin ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung
zur Auslieferung begründen.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten haben bei den Maßnahmen
zur Untersuchung oder Festnahme oder bei
der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im
Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs
begangenen strafbaren Handlung auf
die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt
gebührend Rücksicht zu nehmen und so
vorzugehen, daß ein unnötiges Aufhalten des
Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder
der Ladung vermieden wird.
Artikel 18
Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften
für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen,
die in keinem bestimmten Staat
eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen
diese Staaten je nach Lage des Falles einen
von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens
als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an,
die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens
davon Kenntnis gibt.
Kapitel VII — Schlußbestimmungen
Artikel 19
Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt
seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden
Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem
Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder
einer der Sonderorganisationen ist.
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Bestimmungen.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
hinterlegt.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf
Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden
zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen
diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung
der zwölften Ratifikationsurkunde in
Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert,
tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem
Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen registrieren.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten
für jeden Mitgliedstaat der Vereinten
Nationen oder einer der Sonderorganisationen
zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und
wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung
wirksam.
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-
Organisation gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang
der Notifikation bei der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation wirksam.
Artikel 24
(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,
die nicht durch Verhandlungen beigelegt
werden kann, wird auf Verlangen eines
dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen.
Können sich die Parteien binnen sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das
Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine
Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser
Parteien die Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner
Satzung entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung
oder der Ratifikation des Abkommens oder dem
Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch
den vorstehenden Absatz nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber
einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch den vorstehenden Absatz
nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach
dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann
diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete
Notifikation zurückziehen.
Artikel 25
Mit Ausnahme des in Artikel 24 vorgesehenen
Falles sind Vorbehalte zu diesem Abkommen
nicht zulässig.
Artikel 26
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer der Sonderorganisationen
a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens
und deren Zeitpunkt;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der
Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen
nach Artikel 21 Absatz 1 in Kraft tritt;
d) den Eingang jeder Notifikation einer
Kündigung und den Zeitpunkt des Eingangs;
e) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation
nach Artikel 24 und den Zeitpunkt
des Eingangs.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Tokio am vierzehnten September
neunzehnhundertdreiundsechzig in drei
Urschriften in englischer, französischer und spanischer
Sprache.
Dieses Abkommen wird bei der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, bei
der es nach Artikel 19 zur Unterzeichnung aufgelegt
wird; diese Organisation übermittelt allen
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder
einer der Sonderorganisationen beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 7. Feber 1974 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt;
das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 8. Mai 1974 für Österreich in
Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende Staaten an: Argentinien, Australien, Barbados,
Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische
Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien,
Korea, Laos, Lesotho, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Mexiko, Nicaragua, Niederlande,
Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen,
Portugal, Rwanda, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur,
Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Ungarn, Vereinigtes
Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikation- oder Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben
Guatemala, Philippinen, Südafrika und Ungarn haben erklärt, sich durch Art. 24 Abs. 1 des
Abkommens als nicht gebunden zu betrachten.
Die Niederlande haben erklärt, daß das Abkommen für Surinam und die Niederländischen
Antillen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an dem die niederländische Regierung
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt hat, daß Surinam und die Niederländischen
Antillen die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, daß das Abkommen für Süd-Rhodesien erst in Kraft
treten soll, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die Internationale Zivilluftfahrt-
Organisation davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, die ihr durch das Abkommen
auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Gebiet voll zu erfüllen.