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247_1973 AT

247. Ergänzende Vereinbarung zu dem Langfristigen Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Ergänzende Vereinbarung zu dem Langfristigen Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

haben vereinbart, das Langfristige Handelsabkommen

vom 24. September 1970 wie folgt zu

ergänzen

ARTIKEL 1

Die beiden Vertragschließenden Teile werden

sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von

den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung

ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem Abkommen

sowie vom Langfristigen Handelsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien vom 24. September 1970

leiten lassen. Die Vertragschließenden Teile gewähren

einander gemäß Artikel I des GATT die

Meistbegünstigung.

ARTIKEL 2

Im Hinblick auf die günstigen Bedingungen

für die Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Republik Rumänien sowie auf die Bestimmungen

des Langfristigen Handelsabkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien vom 24. September 1970 werden

die Vertragschließenden Teile im Rahmen

der in den beiden Staaten bestehenden Rechtsvorschriften

jede Maßnahme ergreifen, um

einander möglichst günstige Voraussetzungen für

eine kontinuierliche Erhöhung des gegenseitigen

Warenaustausches einzuräumen.

Zu diesem Zwecke werden bis spätestens

1. Jänner 1975 die mit Artikel XIII des GATT

nicht übereinstimmenden mengenmäßigen Beschränkungen

völlig beseitigt werden. Bis zu

diesem Datum können die bei der Einfuhr von

Waren aus Rumänien in den Jahren 1973 und

1974 noch aufrechterhaltenen Kontingente jeweils

in doppelter Höhe ausgenützt werden.

ARTIKEL 3

Im Falle einer wesentlichen Verminderung von

Ausfuhren im Vergleich zu deren bisheriger Entwicklung

behalten sich die beiden Vertragschließenden

Teile das Recht vor, einvernehmliche

Maßnahmen zu ergreifen, die eine positive Entwicklung

des gegenseitigen Warenaustausches im

Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung sichern.

In einem solchen Falle werden in kürzestmöglicher

Zeit bilaterale Besprechungen im Rahmen

der Gemischten Kommission zur Beratung einvernehmlicher

Maßnahmen zur Sicherung der

Entwicklung des Warenaustausches zwischen den

beiden Staaten aufgenommen werden. Falls keine

einvernehmliche Regelung erzielt werden kann,

behält sich die betroffene Seite das Recht vor,

Maßnahmen zu ergreifen, um eine weiterhin

positive Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches

sicherzustellen. In diesem Falle hat

auch die andere Seite das Recht, entsprechende

Maßnahmen einzuleiten.

ARTIKEL 4

Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie im

Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) beziehungsweise in

Ziffer 4 (a) des Beitrittsprotokolles Rumäniens

zum GATT definiert sind, so werden bilaterale

Konsultationen zwecks Ergreifung einvernehmlicher

Maßnahmen zur Beseitigung der entstandenen

Schwierigkeiten aufgenommen. Die Vertragschließenden

Teile behalten sich das Recht

vor, Maßnahmen gemäß dem Beitrittsprotokoll

Rumäniens zum GATT anzuwenden.

ARTIKEL 5

Diese Ergänzende Vereinbarung wird Bestandteil

des Langfristigen Handelsabkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

vom 24. September 1970.

Geschehen zu Bukarest, am 11. April 1973,

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

Avram m. p.

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