247. Ergänzende Vereinbarung zu dem Langfristigen Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben vereinbart, das Langfristige Handelsabkommen
vom 24. September 1970 wie folgt zu
ergänzen
ARTIKEL 1
Die beiden Vertragschließenden Teile werden
sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von
den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung
ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem Abkommen
sowie vom Langfristigen Handelsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien vom 24. September 1970
leiten lassen. Die Vertragschließenden Teile gewähren
einander gemäß Artikel I des GATT die
Meistbegünstigung.
ARTIKEL 2
Im Hinblick auf die günstigen Bedingungen
für die Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Republik Rumänien sowie auf die Bestimmungen
des Langfristigen Handelsabkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien vom 24. September 1970 werden
die Vertragschließenden Teile im Rahmen
der in den beiden Staaten bestehenden Rechtsvorschriften
jede Maßnahme ergreifen, um
einander möglichst günstige Voraussetzungen für
eine kontinuierliche Erhöhung des gegenseitigen
Warenaustausches einzuräumen.
Zu diesem Zwecke werden bis spätestens
1. Jänner 1975 die mit Artikel XIII des GATT
nicht übereinstimmenden mengenmäßigen Beschränkungen
völlig beseitigt werden. Bis zu
diesem Datum können die bei der Einfuhr von
Waren aus Rumänien in den Jahren 1973 und
1974 noch aufrechterhaltenen Kontingente jeweils
in doppelter Höhe ausgenützt werden.
ARTIKEL 3
Im Falle einer wesentlichen Verminderung von
Ausfuhren im Vergleich zu deren bisheriger Entwicklung
behalten sich die beiden Vertragschließenden
Teile das Recht vor, einvernehmliche
Maßnahmen zu ergreifen, die eine positive Entwicklung
des gegenseitigen Warenaustausches im
Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung sichern.
In einem solchen Falle werden in kürzestmöglicher
Zeit bilaterale Besprechungen im Rahmen
der Gemischten Kommission zur Beratung einvernehmlicher
Maßnahmen zur Sicherung der
Entwicklung des Warenaustausches zwischen den
beiden Staaten aufgenommen werden. Falls keine
einvernehmliche Regelung erzielt werden kann,
behält sich die betroffene Seite das Recht vor,
Maßnahmen zu ergreifen, um eine weiterhin
positive Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches
sicherzustellen. In diesem Falle hat
auch die andere Seite das Recht, entsprechende
Maßnahmen einzuleiten.
ARTIKEL 4
Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie im
Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) beziehungsweise in
Ziffer 4 (a) des Beitrittsprotokolles Rumäniens
zum GATT definiert sind, so werden bilaterale
Konsultationen zwecks Ergreifung einvernehmlicher
Maßnahmen zur Beseitigung der entstandenen
Schwierigkeiten aufgenommen. Die Vertragschließenden
Teile behalten sich das Recht
vor, Maßnahmen gemäß dem Beitrittsprotokoll
Rumäniens zum GATT anzuwenden.
ARTIKEL 5
Diese Ergänzende Vereinbarung wird Bestandteil
des Langfristigen Handelsabkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
vom 24. September 1970.
Geschehen zu Bukarest, am 11. April 1973,
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
Avram m. p.