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247_1972 AT

247. Beschluß Nr. 5/1972 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Beschluß Nr. 5/1972 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

(In der 14. gemeinsamen Sitzung am 18. Mai

1972 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS HINSICHTLICH

DER POSITION ex 39.02

DER RAT hat,

im Hinblick auf die weiterhin bestehenden

Schwierigkeiten, monomeres Vinylacetat aus dem

EFTA-Raum zu beziehen,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Beschluß des Rates Nr. 8/1970 Verlautbart unter BGBl. Nr. 198/1970, der

einen neuen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang

für Polyvinylacetat, ex 39.02, vorgesehen

hat [verlängert durch den Beschluß Nr. 7/

1971 Verlautbart unter BGBl. Nr. 250/1971], bleibt bis 31. Dezember 1972 in Kraft.

2. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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