247_1972
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247. Beschluß Nr. 5/1972 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 247. Beschluß Nr. 5/1972 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1972_247_0 247. Beschluß Nr. 5/1972 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
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(Übersetzung)
(In der 14. gemeinsamen Sitzung am 18. Mai
1972 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS HINSICHTLICH
DER POSITION ex 39.02
DER RAT hat,
im Hinblick auf die weiterhin bestehenden
Schwierigkeiten, monomeres Vinylacetat aus dem
EFTA-Raum zu beziehen,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Beschluß des Rates Nr. 8/1970 Verlautbart unter BGBl. Nr. 198/1970, der
einen neuen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang
für Polyvinylacetat, ex 39.02, vorgesehen
hat [verlängert durch den Beschluß Nr. 7/
1971 Verlautbart unter BGBl. Nr. 250/1971], bleibt bis 31. Dezember 1972 in Kraft.
2. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.