247_1971
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247. Kundmachung: Geltungsbereich des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die Sklaverei
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 247. Kundmachung: Geltungsbereich des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die Sklaverei
1971_247_0 247. Kundmachung: Geltungsbereich des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die Sklaverei
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen betreffend die
Sklaverei in der Fassung des Abänderungsprotokolls
vom 7. Dezember 1953 (BGBl. Nr. 183/
1956, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 39/1967) ohne Vorbehalt
der Annahme unterzeichnet oder angenommen
oder sind ihm beigetreten
Staaten: Datum der Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Annahme, der Annahme
oder des Beitritts
Rumänien 13. November 1957
Irland 31. August 1961
Mongolei 20. Dezember 1968
Ferner hat Mauritius erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit an das gegenständliche
Übereinkommen in der Fassung des
Abänderungsprotokolls gebunden zu erachten.