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247_1970 AT

247. Bundesgesetz: 6. Novelle zum LaDÜG. 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Bundesgesetz: 6. Novelle zum LaDÜG. 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz

1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, 340/1965,

171/1966, 298/1968 und 288/1969, wird wie folgt

geändert

1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut

„(Landeslehrer-Dienstgesetz — LDG.)".

2. § 4 lit. a erhält folgende Fassung

„a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1, L 2a 2,

L 2a 1, L 2b 3, L 2b 2, L 2b 1 und

L 3;"

3. Im § 22 Abs. 1 wird nach der lit. c als drittletzter

Satz eingefügt

„Bei der Feststellung der jeweils höchsten

Verwendungsgruppe gemäß lit. b und lit. c hat

bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die

Reihenfolge L 2 a 2, L 2 a l zu gelten; der

Verwendungsgruppe L 2 a 2 sind die Verwendungsgruppen

L 2 b 3 und L 2 b 2, der Verwendungsgruppe

L 2 a 1 ist die Verwendungsgruppe

L 1 b 1 gleichzuhalten."

4. Dem § 64 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf

Grund von Bundesgesetzen, die gemäß §§ 2

und 45 auf Landeslehrer anwendbar sind, die

Bundesregierung oder die Bundesregierung im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im

Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung

vom 1. September 1970 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tage

an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

der Bundesminister für Unterricht betraut.

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