247. Bundesgesetz: 6. Novelle zum LaDÜG. 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz
1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, 340/1965,
171/1966, 298/1968 und 288/1969, wird wie folgt
geändert
1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut
„(Landeslehrer-Dienstgesetz — LDG.)".
2. § 4 lit. a erhält folgende Fassung
„a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1, L 2a 2,
L 2a 1, L 2b 3, L 2b 2, L 2b 1 und
L 3;"
3. Im § 22 Abs. 1 wird nach der lit. c als drittletzter
Satz eingefügt
„Bei der Feststellung der jeweils höchsten
Verwendungsgruppe gemäß lit. b und lit. c hat
bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die
Reihenfolge L 2 a 2, L 2 a l zu gelten; der
Verwendungsgruppe L 2 a 2 sind die Verwendungsgruppen
L 2 b 3 und L 2 b 2, der Verwendungsgruppe
L 2 a 1 ist die Verwendungsgruppe
L 1 b 1 gleichzuhalten."
4. Dem § 64 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die gemäß §§ 2
und 45 auf Landeslehrer anwendbar sind, die
Bundesregierung oder die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung
vom 1. September 1970 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tage
an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
der Bundesminister für Unterricht betraut.