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247_1968 AT

247. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 4/68

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/1968

(In der 13. gemeinsamen Sitzung am 3. April

1968 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens

wird gemäß der Anlage zu diesem Beschluß

abgeändert.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1968 in Kraft

und bleibt bis 1. Mai 1969 in Wirksamkeit.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 4/68

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

Nach der Position 29.35 „Heterocyclische Verbindungen,

einschließlich der Nucleinsäuren" ist

folgendes einzufügen

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