247. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 4/68
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/1968
(In der 13. gemeinsamen Sitzung am 3. April
1968 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß der Anlage zu diesem Beschluß
abgeändert.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1968 in Kraft
und bleibt bis 1. Mai 1969 in Wirksamkeit.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 4/68
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
Nach der Position 29.35 „Heterocyclische Verbindungen,
einschließlich der Nucleinsäuren" ist
folgendes einzufügen