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247. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und auf

Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine

Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung

nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953 ermöglichen,

sind für die Kalenderjahre 1964, 1965

und 1966 auf Grund des Einheitswertes des land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden

Bestimmungen zu ermitteln, wenn nach den

Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 1962

keine Buchführungspflicht bestanden hat.

§ 2. Umsatzermittlung

(1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der

nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr

1964 ist vorbehaltlich der Bestimmungen

des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1962 maßgebenden

Einheitswerten auszugehen und ein

Umsatz zugrunde zu legen, der 65 v. H. der Einheitswertanteile

beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen; bei der

Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden

Landwirte für das Kalenderjahr 1965 ist

vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 von

den zum 1. Jänner 1965 maßgebenden Einheitswerten

auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu

legen, der 70 v. H. der Einheitswertanteile beträgt,

die auf die landwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallen; bei der Berechnung der Umsatzsteuer

der nichtbuchführenden Landwirte für

das Kalenderjahr 1966 ist vorbehaltlich der Bestimmungen

des Abs. 3 von den zum 1. Jänner

1966 maßgeblichen Einheitswerten auszugehen

und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen. Bei

der Berechnung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr

1964 sind die Bestand- und Artänderungen

der land- und forstwirtschaftlich genutzten

Flächen, die zwischen dem 1. Jänner 1962 und

dem 1. Jänner 1964 eingetreten sind, zu berücksichtigen.

Zugepachtete Flächen sind einzubeziehen

und verpachtete Flächen sind außer Betracht

zu lassen. Aus diesem Ausgangswert sind der

durch Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, erfaßte Wert von

Nebenbetrieben sowie der auf Alpen entfallende

Wertanteil auszuschließen. Der Eigenverbrauch

(§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes 1959)

und der Wert des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte

(§ 4 Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes

1959) sind mit je S 5580'— jährlich —

S 15'50 täglich — für jede anrechenbare Person

zu bewerten.

(2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

der nichtbuchführenden Landwirte

für das Kalenderjahr 1967 ist vorbehaltlich der

Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner

1967 maßgebenden Einheitswerten auszugehen

und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen; zugepachtete

Flächen sind einzubeziehen und verpachtete

Flächen sind außer Betracht zu lassen.

Aus diesem Ausgangswert sind der durch Zuschläge

gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955

erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie der auf

Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden. Der

Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes

1959) und der Wert des Naturallohnes

fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12

des Umsatzsteuergesetzes 1959) sind mit je

S 5580 — jährlich — S 1550 täglich — für jede

anrechenbare Person zu bewerten.

(3) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus Alpen,

aus der Geflügelmast, aus dieser, soweit sie

über eine normale Geflügelhaltung hinausgeht,

sowie aus dem Verkauf (Tausch) von Wirtschaftsgütern

des toten Inventars (Maschinen, Transportmitteln

u. dgl.) sind gesondert zu versteuern;

gesondert zu versteuern sind auch die Umsätze

von Betrieben oder Betriebsteilen, die zu

den im § 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes

1955 aufgezählten Unterarten des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens gehören.

§ 3. Gewinnermittlung

(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-

und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1964

sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1962 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,

abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert), als

Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht

250.000 S, so ist der Grundbetrag für den

100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes

mit 17 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 250.000 S, so ist der

Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden

Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S übersteigenden

Teil bis 250.000 S mit 17 v. H. und

für den 250.000 S übersteigenden Teil mit 14 v.

H. zu berechnen. Die Bestand- und Artänderungen

der land- und forstwirtschaftlich genutzten

Flächen, die zwischen dem 1. Jänner 1962 und

dem 1. Jänner 1964 eingetreten sind, sind bei

der Ermittlung für das Kalenderjahr 1964 zu

berücksichtigen.

(2) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-

und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1965

sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1965 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,

abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert), als

Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht

250.000 S, so ist der Grundbetrag für den

100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes

mit 17'5 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 250.000 S, so ist der Grundbetrag

für den 100.000 S nicht übersteigenden

Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S übersteigenden

Teil bis 250.000 S mit 175 v. H. und für

den 250.000 S übersteigenden Teil mit 15 v. H.

zu berechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-

und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1966

sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1966 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,

abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert), als

Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht

250.000 S, so ist der Grundbetrag für den

100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes

mit 18 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 250.000 S, so ist der

Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden

Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S übersteigenden

Teil bis 250.000 S mit 18 v. H. und

für den 250.000 S übersteigenden Teil mit 16 v.

H. zu berechnen.

(4) Der Grundbetrag (Abs. 1, 2 und 3) ist um

den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds

für Kinderbeihilfe für fremde Arbeitskräfte, um

den Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 des

Einkommensteuergesetzes 1953 sowie um die bezahlten

Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.

Den fremden Arbeitskräften sind auch

familieneigene Arbeitskräfte gleichzuhalten, die

nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, krankheits- und pensionsversichert

waren. Er ist um die vereinnahmten

Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden

Ausgedingslasten sind mit Ausnahme

der freien Station gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1953 mit den üblichen Mittelpreisen

des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert

der freien Station ist für die erste Person ein Betrag

von 4460 S und für jede weitere Person ein

Betrag von 3570 S anzusetzen.

(5) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers

und seiner im Betrieb tätigen Familienangehörigen

ist im Grundbetrag (Abs. 1, 2 und

3) enthalten.

(6) Der sich aus den vorstehenden Absätzen

ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für

den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.

Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen,

für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2

Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert

festgestellt wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu ermitteln. Bei der

Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1, 2 und 3)

scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

§ 4. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 60.000 S, so ist der Gewinn aus

den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953

zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen aber nicht gesondert gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz

von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallenden Teiles

des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung

des Grundbetrages (§ 3 Abs. 1, 2 und 3)

scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes

aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden,

wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte

Grundflächen gehören.

§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung

der Einnahmen und Ausgaben des

Kalenderjahres 1964 (1965, 1966) gemäß § 4

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 gesondert

zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte

Grundfläche 50 a nicht übersteigt, unterbleibt

die gesonderte Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und

Traubenmost). In diesen Fällen ist der Gewinn

aus Weinbau mit dem Grundbetrag für die Gewinnermittlung

(§ 3 Abs. 1, 2 und 3) abgefunden.

Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf

erzielt werden, sind auch

dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche

50 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes 1953 gesondert zu ermitteln.

Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau einschließlich Buschenschank

ist von dem im Kalenderjahr 1964 (1965, 1966)

tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen für

Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost

auszugehen. Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr

1964 (1965, 1966) sind je ha weinbaulich

genutzter Grundfläche in den Weinbaugebieten

(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen

im Weinbaugebiet 1 40.000 S

im Weinbaugebiet 2 35.000 S

im Weinbaugebiet 3 30.000 S.

Durch die Anwendung der Pauschbeträge für

Betriebsausgaben darf der Gewinn aus Weinbau

nicht unter 10 v. H. des Vergleichswertes der

Weinbaufläche absinken. Behauptet der Steuerpflichtige,

daß sein Gewinn aus Weinbau geringer

ist oder ein Verlust aus Weinbau eingetreten

ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu

geben. Der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte

Gewinn oder Verlust aus Weinbau ist

der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau

gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die

weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil

des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 auszuscheiden.

(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1964

(1965, 1966) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

§ 6. Nach den vorstehenden Bestimmungen

nicht erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,

Nebenbetrieben, Geflügelmast,

die über eine normale Geflügelhaltung hinausgeht,

Bienenzucht, Tabakbau, bei diesem, wenn

die mit Tabak bebaute Fläche 30 a übersteigt,

sind gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu ermitteln und dem Grundbetrag

(§ 3 Abs. 1, 2 und 3) zuzurechnen, soweit sie

im Jahre 1964 (1965, 1966) 3000 S übersteigen.

§ 7. Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-,

Nutz- und Schlachtvieh einschließlich Pferde und

Geflügel, bei letzterem, wenn die Gewinne gemäß

§ 6 nicht gesondert zu ermitteln sind) sind

nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 zu ermitteln, sondern durch den

Grundbetrag (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) erfaßt, sofern

im Betrieb wertmäßig überwiegend eigene

Futtermittel verwendet werden.

§ 8. Vorauszahlung für Einkommensteuer

Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer

für das Jahr 1966 (1967) sind in der Höhe

der Vorschreibung für das letztvorangegangene

veranlagte Kalenderjahr (§ 35 des Einkommensteuergesetzes

1953) zu leisten.

§ 9. Ernteausfälle

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen

Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag

und bei besonderen Viehverlusten u.

dgl. sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen

sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden

zu vermindern.

§ 10. Die vorstehenden Bestimmungen sind

auf Antrag im Falle einer Mindestbewertung gemäß

§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden,

wenn der Wohnungswert mehr als

60 v. H. des Ausgangswertes (§ 2 Abs. 1 und 2

und § 3 Abs. 1, 2 und 3) beträgt.

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