247. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und auf
Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine
Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953 ermöglichen,
sind für die Kalenderjahre 1964, 1965
und 1966 auf Grund des Einheitswertes des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden
Bestimmungen zu ermitteln, wenn nach den
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 1962
keine Buchführungspflicht bestanden hat.
§ 2. Umsatzermittlung
(1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der
nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr
1964 ist vorbehaltlich der Bestimmungen
des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1962 maßgebenden
Einheitswerten auszugehen und ein
Umsatz zugrunde zu legen, der 65 v. H. der Einheitswertanteile
beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen; bei der
Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden
Landwirte für das Kalenderjahr 1965 ist
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 von
den zum 1. Jänner 1965 maßgebenden Einheitswerten
auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu
legen, der 70 v. H. der Einheitswertanteile beträgt,
die auf die landwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallen; bei der Berechnung der Umsatzsteuer
der nichtbuchführenden Landwirte für
das Kalenderjahr 1966 ist vorbehaltlich der Bestimmungen
des Abs. 3 von den zum 1. Jänner
1966 maßgeblichen Einheitswerten auszugehen
und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.
der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen. Bei
der Berechnung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr
1964 sind die Bestand- und Artänderungen
der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen, die zwischen dem 1. Jänner 1962 und
dem 1. Jänner 1964 eingetreten sind, zu berücksichtigen.
Zugepachtete Flächen sind einzubeziehen
und verpachtete Flächen sind außer Betracht
zu lassen. Aus diesem Ausgangswert sind der
durch Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, erfaßte Wert von
Nebenbetrieben sowie der auf Alpen entfallende
Wertanteil auszuschließen. Der Eigenverbrauch
(§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes 1959)
und der Wert des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte
(§ 4 Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes
1959) sind mit je S 5580'— jährlich —
S 15'50 täglich — für jede anrechenbare Person
zu bewerten.
(2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
der nichtbuchführenden Landwirte
für das Kalenderjahr 1967 ist vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner
1967 maßgebenden Einheitswerten auszugehen
und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.
der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen; zugepachtete
Flächen sind einzubeziehen und verpachtete
Flächen sind außer Betracht zu lassen.
Aus diesem Ausgangswert sind der durch Zuschläge
gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955
erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie der auf
Alpen entfallende Wertanteil auszuscheiden. Der
Eigenverbrauch (§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes
1959) und der Wert des Naturallohnes
fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12
des Umsatzsteuergesetzes 1959) sind mit je
S 5580 — jährlich — S 1550 täglich — für jede
anrechenbare Person zu bewerten.
(3) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus Alpen,
aus der Geflügelmast, aus dieser, soweit sie
über eine normale Geflügelhaltung hinausgeht,
sowie aus dem Verkauf (Tausch) von Wirtschaftsgütern
des toten Inventars (Maschinen, Transportmitteln
u. dgl.) sind gesondert zu versteuern;
gesondert zu versteuern sind auch die Umsätze
von Betrieben oder Betriebsteilen, die zu
den im § 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes
1955 aufgezählten Unterarten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens gehören.
§ 3. Gewinnermittlung
(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-
und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1964
sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1962 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,
abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert), als
Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht
250.000 S, so ist der Grundbetrag für den
100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes
mit 17 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 250.000 S, so ist der
Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden
Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S übersteigenden
Teil bis 250.000 S mit 17 v. H. und
für den 250.000 S übersteigenden Teil mit 14 v.
H. zu berechnen. Die Bestand- und Artänderungen
der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen, die zwischen dem 1. Jänner 1962 und
dem 1. Jänner 1964 eingetreten sind, sind bei
der Ermittlung für das Kalenderjahr 1964 zu
berücksichtigen.
(2) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-
und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1965
sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1965 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,
abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert), als
Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht
250.000 S, so ist der Grundbetrag für den
100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes
mit 17'5 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 250.000 S, so ist der Grundbetrag
für den 100.000 S nicht übersteigenden
Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S übersteigenden
Teil bis 250.000 S mit 175 v. H. und für
den 250.000 S übersteigenden Teil mit 15 v. H.
zu berechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land-
und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1966
sind 20 v. H. des zum 1. Jänner 1966 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,
abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert), als
Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht
250.000 S, so ist der Grundbetrag für den
100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes
mit 18 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 250.000 S, so ist der
Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden
Teil mit 20 v. H., für den 100.000 S übersteigenden
Teil bis 250.000 S mit 18 v. H. und
für den 250.000 S übersteigenden Teil mit 16 v.
H. zu berechnen.
(4) Der Grundbetrag (Abs. 1, 2 und 3) ist um
den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds
für Kinderbeihilfe für fremde Arbeitskräfte, um
den Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1953 sowie um die bezahlten
Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.
Den fremden Arbeitskräften sind auch
familieneigene Arbeitskräfte gleichzuhalten, die
nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, krankheits- und pensionsversichert
waren. Er ist um die vereinnahmten
Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden
Ausgedingslasten sind mit Ausnahme
der freien Station gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1953 mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert
der freien Station ist für die erste Person ein Betrag
von 4460 S und für jede weitere Person ein
Betrag von 3570 S anzusetzen.
(5) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
und seiner im Betrieb tätigen Familienangehörigen
ist im Grundbetrag (Abs. 1, 2 und
3) enthalten.
(6) Der sich aus den vorstehenden Absätzen
ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für
den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.
Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen,
für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2
Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert
festgestellt wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu ermitteln. Bei der
Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1, 2 und 3)
scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
§ 4. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 60.000 S, so ist der Gewinn aus
den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953
zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen aber nicht gesondert gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz
von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallenden Teiles
des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung
des Grundbetrages (§ 3 Abs. 1, 2 und 3)
scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes
aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden,
wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte
Grundflächen gehören.
§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung
der Einnahmen und Ausgaben des
Kalenderjahres 1964 (1965, 1966) gemäß § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 gesondert
zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte
Grundfläche 50 a nicht übersteigt, unterbleibt
die gesonderte Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und
Traubenmost). In diesen Fällen ist der Gewinn
aus Weinbau mit dem Grundbetrag für die Gewinnermittlung
(§ 3 Abs. 1, 2 und 3) abgefunden.
Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf
erzielt werden, sind auch
dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche
50 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1953 gesondert zu ermitteln.
Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau einschließlich Buschenschank
ist von dem im Kalenderjahr 1964 (1965, 1966)
tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen für
Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost
auszugehen. Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr
1964 (1965, 1966) sind je ha weinbaulich
genutzter Grundfläche in den Weinbaugebieten
(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen
im Weinbaugebiet 1 40.000 S
im Weinbaugebiet 2 35.000 S
im Weinbaugebiet 3 30.000 S.
Durch die Anwendung der Pauschbeträge für
Betriebsausgaben darf der Gewinn aus Weinbau
nicht unter 10 v. H. des Vergleichswertes der
Weinbaufläche absinken. Behauptet der Steuerpflichtige,
daß sein Gewinn aus Weinbau geringer
ist oder ein Verlust aus Weinbau eingetreten
ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu
geben. Der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte
Gewinn oder Verlust aus Weinbau ist
der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau
gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die
weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil
des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 auszuscheiden.
(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1964
(1965, 1966) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
§ 6. Nach den vorstehenden Bestimmungen
nicht erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,
Nebenbetrieben, Geflügelmast,
die über eine normale Geflügelhaltung hinausgeht,
Bienenzucht, Tabakbau, bei diesem, wenn
die mit Tabak bebaute Fläche 30 a übersteigt,
sind gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu ermitteln und dem Grundbetrag
(§ 3 Abs. 1, 2 und 3) zuzurechnen, soweit sie
im Jahre 1964 (1965, 1966) 3000 S übersteigen.
§ 7. Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-,
Nutz- und Schlachtvieh einschließlich Pferde und
Geflügel, bei letzterem, wenn die Gewinne gemäß
§ 6 nicht gesondert zu ermitteln sind) sind
nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 zu ermitteln, sondern durch den
Grundbetrag (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) erfaßt, sofern
im Betrieb wertmäßig überwiegend eigene
Futtermittel verwendet werden.
§ 8. Vorauszahlung für Einkommensteuer
Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer
für das Jahr 1966 (1967) sind in der Höhe
der Vorschreibung für das letztvorangegangene
veranlagte Kalenderjahr (§ 35 des Einkommensteuergesetzes
1953) zu leisten.
§ 9. Ernteausfälle
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen
Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag
und bei besonderen Viehverlusten u.
dgl. sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen
sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden
zu vermindern.
§ 10. Die vorstehenden Bestimmungen sind
auf Antrag im Falle einer Mindestbewertung gemäß
§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden,
wenn der Wohnungswert mehr als
60 v. H. des Ausgangswertes (§ 2 Abs. 1 und 2
und § 3 Abs. 1, 2 und 3) beträgt.