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247_1964 AT

247. Verordnung: Bildübertragungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Bildübertragungsordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Bildtelegraphengeräte im Sinne dieser

Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die, wenn sie

an das für den öffentlichen Verkehr bestimmte

Fernsprechnetz angeschlossen werden, die Übertragung

von Vorlagen zu ihrer bildmäßigen

Wiedergabe (Bildübertragung) ermöglichen. Als

Vorlagen können Bilder, Zeichnungen, Pläne,

Schriftstücke, Stenogramme u. dgl. verwendet

werden.

(2) Private Bildstellen sind Bildstellen, die mit

privaten Bildtelegraphengeräten zur Durchführung

von Bildübertragungen betrieben werden.

Private Bildstellen, für die die Verbindungsleitungen

zur Vermittlungsstelle von der Post-

und Telegraphenverwaltung auf unbestimmte oder

bestimmte Zeit überlassen werden, sind Teilnehmerbildstellen;

private Bildstellen, für die die

Verbindungsleitungen nur vorübergehend bei

Anschlußstellen bereitgestellt werden, sind Anschlußbildstellen.

§ 2. Bildübertragungen können zwischen privaten

Bildstellen und von privaten Bildstellen

nach öffentlichen Bildstellen durchgeführt werden.

Beginn des Teilnehmerverhältnisses.

§ 3. (1) Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit

dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung

mit der Herstellung der Verbindungsleitung

für die Teilnehmerbildstelle einverstanden

erklärt. Diese Erklärung ist dem Anschlußwerber

schriftlich bekanntzugeben.

(2) Der Anschlußwerber muß Benützer einer

Teilnehmersprechstelle am Standort der Teilnehmerbildstelle

sein.

Prüfung der privaten Bildtelegraphengeräte.

Herstellung der Verbindungsleitung.

§ 4. (1) Bevor sich die Post- und Telegraphenverwaltung

mit der Herstellung der Verbindungsleitung

für eine Teilnehmerbildstelle einverstanden

erklärt (§ 3 Abs. 1), hat sie zu prüfen, ob

das private Bildtelegraphengerät den technischen

Erfordernissen für eine Anschließung an das für

den öffentlichen Verkehr bestimmte Fernsprechnetz

entspricht. Für die Prüfung sind die der Post-

und Telegraphenverwaltung erwachsenen Kosten

zu ersetzen. Durch die Prüfung übernimmt die

Post- und Telegraphenverwaltung keine Gewähr,

daß das Gerät ordnungsgemäß arbeitet.

(2) Die privaten Bildtelegraphengeräte sind auf

Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung

vom Anschlußwerber auf seine Kosten an dem

hiefür bestimmten Ort und zu dem hiefür

bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

die Herstellung der Verbindungsleitung für eine

Teilnehmerbildstelle ablehnen, wenn betriebsdienstliche

Belange oder technische Schwierigkeiten

entgegenstehen.

(4) Für die Herstellung der Verbindungsleitung

sind vom Bildübertragungsteilnehmer Gebühren

in der Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten.

Pflichten der Bildübertragungsteilnehmer.

§ 5. (1) Der Bildübertragungsteilnehmer ist verpflichtet,

sein Bildtelegraphengerät ordnungsgemäß

instandzuhalten und zu betreiben. Die

Instandhaltung hat die sachkundige Pflege, die

planmäßige Durchprüfung und die Überholung

in angemessenen Zeiträumen zu umfassen.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist

berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob das Bildtelegraphengerät

noch den technischen Erfordernissen

für eine Anschließung entspricht. Ist dies nicht der

Fall, so kann sie verlangen, daß das Gerät innerhalb

einer von ihr zu bestimmenden angemessenen

Frist auf Kosten des Teilnehmers diesen

Erfordernissen entsprechend geändert wird.

(3) Wird ein privates Bildtelegraphengerät vom

Teilnehmer nicht ordnungsgemäß instandgehalten

oder betrieben oder läßt der Teilnehmer eine von

der Post- und Telegraphenverwaltung verlangte

Änderung (Abs. 2) nicht innerhalb der von ihr

bestimmten Frist ausführen, so kann das private

Bildtelegraphengerät von der Benützung des

Fernsprechnetzes ausgeschlossen werden.

§ 6. (1) Der Teilnehmer hat die ihm berechneten

Gebühren binnen sieben Tagen nach Abfertigung

der Rechnung zu bezahlen. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann bei begründeter Besorgnis

von Gebührenausfällen die sofortige

Bezahlung der vorgewiesenen Rechnung verlangen.

(2) Wenn der Teilnehmer mit der Zahlung der

Gebühren im Rückstand ist, kann die Post- und

Telegraphenverwaltung die Herstellung von

Verbindungen für Bildübertragungen ablehnen.

(3) Für Verbindungsleitungen, die auf Verlangen

des Teilnehmers für weniger als einen

Monat überlassen werden, sind die laufenden

Gebühren in der Höhe einer Monatsgebühr zu

entrichten.

§ 7. Die Aufwendungen für Ausbesserungsarbeiten,

die in Räumen des Teilnehmers oder an

Gebäudeteilen durch die Herstellung, Instandhaltung,

Verlegung oder Abtragung von Leitungen

trotz sachgemäßer Durchführung der Arbeit

nötig werden, hat der Teilnehmer zu tragen.

§ 8. Den hiezu ermächtigten und sich gehörig

ausweisenden Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

hat der Teilnehmer bei Tag

jederzeit den Zutritt zur Teilnehmerbildstelle zu

gestatten.

Beendigung des Teilnehmerverhältnisses.

§ 9. (1) Das Teilnehmerverhältnis endigt durch

a) Zeitablauf,

b) Kündigung,

c) Tod des Teilnehmers,

d) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen

des Teilnehmers.

(2) Der Teilnehmer kann die Überlassung der

Verbindungsleitung jederzeit kündigen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

die Überlassung der Verbindungsleitung nur

kündigen, wenn der Teilnehmer mit der Zahlung

von Fernmeldegebühren im Rückstand ist oder

die sonstigen in dieser Verordnung festgelegten

Pflichten verletzt.

(4) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie

schriftlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgt

und spätestens am dritten Werktag des

Monats der Kündigung dem anderen Teil zugeht.

Einrichtung von Anschlußstellen.

§ 10. Die Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmt, wo und für welche Zeit Anschlußstellen

zum Betrieb von privaten Bildstellen (Anschlußbildstellen)

eingerichtet werden.

Anmeldung von Bildübertragungen.

§ 11. (1) Bei der Anmeldung einer Bildübertragung

ist das Ortsnetz und die Fernsprechnummer

der für die Anmeldung benützten

Sprechstelle und das Ortsnetz und die Fernsprechnummer

der Sprechstelle des Inhabers der verlangten

Bildstelle oder die Bezeichnung der verlangten

Bildstelle anzugeben.

(2) Wenn ein Anmelder wünscht, daß ihm im

Anschluß an die Bildübertragung die Gebühr und

die Dauer der Bildübertragung mitgeteilt wird,

muß er dies bei der Anmeldung verlangen.

Befristung und Zurückstellung von Anmeldungen.

§ 12. Bei der Anmeldung einer Bildübertragung

kann verlangt werden, daß die Anmeldung zu

einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).

Ebenso kann verlangt werden, daß eine

Anmeldung bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder

während eines bestimmten Zeitraumes zurückgestellt

wird (Zurückstellung).

Änderung und Zurückziehung von Anmeldungen.

§ 13. Solange eine Verbindung für die Bildübertragung

noch nicht bereitgestellt ist, kann

der Anmelder

a) die Anmeldung hinsichtlich der Fernsprechnummer

der Sprechstelle des Inhabers der

verlangten Bildstelle oder der Bezeichnung

der verlangten Bildstelle innerhalb des

betreffenden Ortsnetzes ändern;

b) die Anmeldung einer gewöhnlichen Bildübertragung

in eine Anmeldung einer dringenden

Bildübertragung umwandeln oder

umgekehrt;

c) die Anmeldung einer gewöhnlichen oder

dringenden Bildübertragung in eine Anmeldung

einer Rück-Bildübertragung umwandeln;

d) die Befristung oder die Zurückstellung einer

Anmeldung verlangen, ändern oder aufheben;

e) die Anmeldung zurückziehen.

Arten der Bildübertragungen.

§ 14. Es sind nur gewöhnliche und dringende

Bildübertragungen zugelassen.

Besondere Dienste bei Bildübertragungen.

§ 15. (1) Bei Bildübertragungen zwischen privaten

Bildstellen ist als besonderer Dienst nur die

Weitergabe des Wunsches des Anmelders zugelassen,

daß die Gebühren dem Inhaber der verlangten

Bildstelle angerechnet werden sollen

(Rück-Bildübertragungen). Der Name des Anmelders

oder die Bezeichnung der anmeldenden

Bildstelle ist der verlangten Sprechstelle bekanntzugeben.

Die Verbindung für die Bildübertragung

ist erst herzustellen, nachdem sich der

Inhaber der verlangten Bildstelle oder, wenn

dieser die Gebührenzahlung ablehnt, der Anmelder

zur Gebührenzahlung bereit erklärt hat.

(2) Bei Bildübertragungen von privaten Bildstellen

nach öffentlichen Bildstellen sind nur folgende

den besonderen Dienst kennzeichnende

Dienstvermerke zugelassen

(3) Die im Abs. 2 unter den lit. a, b, c, g, i und

k angeführten besonderen Dienste sind gebührenfrei.

Die Gebühren für die im Abs. 2 unter den

lit. d, e, f, h und j angeführten besonderen Dienste

sind vom Empfänger zu bezahlen.

Bildübertragungen von privaten Bildstellen nach

öffentlichen Bildstellen.

§ 16. (1) Bei Bildübertragungen von privaten

Bildstellen nach öffentlichen Bildstellen sind auf

der Vorlage die Anschrift des Empfängers (Name

und Adresse) anzugeben. Der verlangte besondere

Dienst, der von der öffentlichen Bildstelle durchzuführen

ist, ist mit dem im § 15 Abs. 2 angeführten

Dienstvermerk zu kennzeichnen. Der

Dienstvermerk ist vor die Anschrift des Empfängers

zu setzen.

(2) Die von einer öffentlichen Bildstelle aufgenommenen

Bilder sind wie Bildtelegramme im

Sinne der Telegraphenordnung zu behandeln.

Für die Gebührenrückerstattung sind jedoch die

Bestimmungen des § 18 maßgebend.

Gebühren.

§ 17. Für die Bildübertragungen, für die besonderen

Dienste, für die Überlassung der Verbindungsleitungen

und für die Benützung von

Anschlußstellen zum Betrieb von privaten Bildstellen

sind Gebühren nach den Bestimmungen

der Gebührenordnung zu entrichten.

§ 18. (1) Kommt infolge des Zustandes einer

Leitung oder der Geräte einer öffentlichen Bildstelle

eine Bildübertragung nicht zustande oder

kann aus diesen Gründen die begonnene Übertragung

nicht beendet werden, so sind keine Gebühren

zu entrichten.

(2) Wird nach Beendigung einer Bildübertragung

von der privaten Empfangsbildstelle oder

vom Empfänger des übertragenen Bildes festgestellt,

daß das aufgenommene Bild mißlungen

ist, so kann auf schriftliches Verlangen desjenigen,

der die Gebühr zu entrichten hat, von der Vorschreibung

der vollen oder eines Teiles der Bildübertragungsgebühr

abgesehen oder eine bereits

entrichtete Gebühr ganz oder teilweise rückerstattet

werden, wenn das Mißlingen auf einen

im Abs. 1 angeführten Grund zurückzuführen

ist.

Schlußbestimmungen.

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom

21. Dezember 1953, BGBl. Nr. 31/1954, außer

Kraft.

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