247. Verordnung: Bildübertragungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Bildtelegraphengeräte im Sinne dieser
Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die, wenn sie
an das für den öffentlichen Verkehr bestimmte
Fernsprechnetz angeschlossen werden, die Übertragung
von Vorlagen zu ihrer bildmäßigen
Wiedergabe (Bildübertragung) ermöglichen. Als
Vorlagen können Bilder, Zeichnungen, Pläne,
Schriftstücke, Stenogramme u. dgl. verwendet
werden.
(2) Private Bildstellen sind Bildstellen, die mit
privaten Bildtelegraphengeräten zur Durchführung
von Bildübertragungen betrieben werden.
Private Bildstellen, für die die Verbindungsleitungen
zur Vermittlungsstelle von der Post-
und Telegraphenverwaltung auf unbestimmte oder
bestimmte Zeit überlassen werden, sind Teilnehmerbildstellen;
private Bildstellen, für die die
Verbindungsleitungen nur vorübergehend bei
Anschlußstellen bereitgestellt werden, sind Anschlußbildstellen.
§ 2. Bildübertragungen können zwischen privaten
Bildstellen und von privaten Bildstellen
nach öffentlichen Bildstellen durchgeführt werden.
Beginn des Teilnehmerverhältnisses.
§ 3. (1) Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung
mit der Herstellung der Verbindungsleitung
für die Teilnehmerbildstelle einverstanden
erklärt. Diese Erklärung ist dem Anschlußwerber
schriftlich bekanntzugeben.
(2) Der Anschlußwerber muß Benützer einer
Teilnehmersprechstelle am Standort der Teilnehmerbildstelle
sein.
Prüfung der privaten Bildtelegraphengeräte.
Herstellung der Verbindungsleitung.
§ 4. (1) Bevor sich die Post- und Telegraphenverwaltung
mit der Herstellung der Verbindungsleitung
für eine Teilnehmerbildstelle einverstanden
erklärt (§ 3 Abs. 1), hat sie zu prüfen, ob
das private Bildtelegraphengerät den technischen
Erfordernissen für eine Anschließung an das für
den öffentlichen Verkehr bestimmte Fernsprechnetz
entspricht. Für die Prüfung sind die der Post-
und Telegraphenverwaltung erwachsenen Kosten
zu ersetzen. Durch die Prüfung übernimmt die
Post- und Telegraphenverwaltung keine Gewähr,
daß das Gerät ordnungsgemäß arbeitet.
(2) Die privaten Bildtelegraphengeräte sind auf
Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung
vom Anschlußwerber auf seine Kosten an dem
hiefür bestimmten Ort und zu dem hiefür
bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
die Herstellung der Verbindungsleitung für eine
Teilnehmerbildstelle ablehnen, wenn betriebsdienstliche
Belange oder technische Schwierigkeiten
entgegenstehen.
(4) Für die Herstellung der Verbindungsleitung
sind vom Bildübertragungsteilnehmer Gebühren
in der Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten.
Pflichten der Bildübertragungsteilnehmer.
§ 5. (1) Der Bildübertragungsteilnehmer ist verpflichtet,
sein Bildtelegraphengerät ordnungsgemäß
instandzuhalten und zu betreiben. Die
Instandhaltung hat die sachkundige Pflege, die
planmäßige Durchprüfung und die Überholung
in angemessenen Zeiträumen zu umfassen.
(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist
berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob das Bildtelegraphengerät
noch den technischen Erfordernissen
für eine Anschließung entspricht. Ist dies nicht der
Fall, so kann sie verlangen, daß das Gerät innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden angemessenen
Frist auf Kosten des Teilnehmers diesen
Erfordernissen entsprechend geändert wird.
(3) Wird ein privates Bildtelegraphengerät vom
Teilnehmer nicht ordnungsgemäß instandgehalten
oder betrieben oder läßt der Teilnehmer eine von
der Post- und Telegraphenverwaltung verlangte
Änderung (Abs. 2) nicht innerhalb der von ihr
bestimmten Frist ausführen, so kann das private
Bildtelegraphengerät von der Benützung des
Fernsprechnetzes ausgeschlossen werden.
§ 6. (1) Der Teilnehmer hat die ihm berechneten
Gebühren binnen sieben Tagen nach Abfertigung
der Rechnung zu bezahlen. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann bei begründeter Besorgnis
von Gebührenausfällen die sofortige
Bezahlung der vorgewiesenen Rechnung verlangen.
(2) Wenn der Teilnehmer mit der Zahlung der
Gebühren im Rückstand ist, kann die Post- und
Telegraphenverwaltung die Herstellung von
Verbindungen für Bildübertragungen ablehnen.
(3) Für Verbindungsleitungen, die auf Verlangen
des Teilnehmers für weniger als einen
Monat überlassen werden, sind die laufenden
Gebühren in der Höhe einer Monatsgebühr zu
entrichten.
§ 7. Die Aufwendungen für Ausbesserungsarbeiten,
die in Räumen des Teilnehmers oder an
Gebäudeteilen durch die Herstellung, Instandhaltung,
Verlegung oder Abtragung von Leitungen
trotz sachgemäßer Durchführung der Arbeit
nötig werden, hat der Teilnehmer zu tragen.
§ 8. Den hiezu ermächtigten und sich gehörig
ausweisenden Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
hat der Teilnehmer bei Tag
jederzeit den Zutritt zur Teilnehmerbildstelle zu
gestatten.
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses.
§ 9. (1) Das Teilnehmerverhältnis endigt durch
a) Zeitablauf,
b) Kündigung,
c) Tod des Teilnehmers,
d) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
des Teilnehmers.
(2) Der Teilnehmer kann die Überlassung der
Verbindungsleitung jederzeit kündigen.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
die Überlassung der Verbindungsleitung nur
kündigen, wenn der Teilnehmer mit der Zahlung
von Fernmeldegebühren im Rückstand ist oder
die sonstigen in dieser Verordnung festgelegten
Pflichten verletzt.
(4) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgt
und spätestens am dritten Werktag des
Monats der Kündigung dem anderen Teil zugeht.
Einrichtung von Anschlußstellen.
§ 10. Die Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmt, wo und für welche Zeit Anschlußstellen
zum Betrieb von privaten Bildstellen (Anschlußbildstellen)
eingerichtet werden.
Anmeldung von Bildübertragungen.
§ 11. (1) Bei der Anmeldung einer Bildübertragung
ist das Ortsnetz und die Fernsprechnummer
der für die Anmeldung benützten
Sprechstelle und das Ortsnetz und die Fernsprechnummer
der Sprechstelle des Inhabers der verlangten
Bildstelle oder die Bezeichnung der verlangten
Bildstelle anzugeben.
(2) Wenn ein Anmelder wünscht, daß ihm im
Anschluß an die Bildübertragung die Gebühr und
die Dauer der Bildübertragung mitgeteilt wird,
muß er dies bei der Anmeldung verlangen.
Befristung und Zurückstellung von Anmeldungen.
§ 12. Bei der Anmeldung einer Bildübertragung
kann verlangt werden, daß die Anmeldung zu
einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).
Ebenso kann verlangt werden, daß eine
Anmeldung bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder
während eines bestimmten Zeitraumes zurückgestellt
wird (Zurückstellung).
Änderung und Zurückziehung von Anmeldungen.
§ 13. Solange eine Verbindung für die Bildübertragung
noch nicht bereitgestellt ist, kann
der Anmelder
a) die Anmeldung hinsichtlich der Fernsprechnummer
der Sprechstelle des Inhabers der
verlangten Bildstelle oder der Bezeichnung
der verlangten Bildstelle innerhalb des
betreffenden Ortsnetzes ändern;
b) die Anmeldung einer gewöhnlichen Bildübertragung
in eine Anmeldung einer dringenden
Bildübertragung umwandeln oder
umgekehrt;
c) die Anmeldung einer gewöhnlichen oder
dringenden Bildübertragung in eine Anmeldung
einer Rück-Bildübertragung umwandeln;
d) die Befristung oder die Zurückstellung einer
Anmeldung verlangen, ändern oder aufheben;
e) die Anmeldung zurückziehen.
Arten der Bildübertragungen.
§ 14. Es sind nur gewöhnliche und dringende
Bildübertragungen zugelassen.
Besondere Dienste bei Bildübertragungen.
§ 15. (1) Bei Bildübertragungen zwischen privaten
Bildstellen ist als besonderer Dienst nur die
Weitergabe des Wunsches des Anmelders zugelassen,
daß die Gebühren dem Inhaber der verlangten
Bildstelle angerechnet werden sollen
(Rück-Bildübertragungen). Der Name des Anmelders
oder die Bezeichnung der anmeldenden
Bildstelle ist der verlangten Sprechstelle bekanntzugeben.
Die Verbindung für die Bildübertragung
ist erst herzustellen, nachdem sich der
Inhaber der verlangten Bildstelle oder, wenn
dieser die Gebührenzahlung ablehnt, der Anmelder
zur Gebührenzahlung bereit erklärt hat.
(2) Bei Bildübertragungen von privaten Bildstellen
nach öffentlichen Bildstellen sind nur folgende
den besonderen Dienst kennzeichnende
Dienstvermerke zugelassen
(3) Die im Abs. 2 unter den lit. a, b, c, g, i und
k angeführten besonderen Dienste sind gebührenfrei.
Die Gebühren für die im Abs. 2 unter den
lit. d, e, f, h und j angeführten besonderen Dienste
sind vom Empfänger zu bezahlen.
Bildübertragungen von privaten Bildstellen nach
öffentlichen Bildstellen.
§ 16. (1) Bei Bildübertragungen von privaten
Bildstellen nach öffentlichen Bildstellen sind auf
der Vorlage die Anschrift des Empfängers (Name
und Adresse) anzugeben. Der verlangte besondere
Dienst, der von der öffentlichen Bildstelle durchzuführen
ist, ist mit dem im § 15 Abs. 2 angeführten
Dienstvermerk zu kennzeichnen. Der
Dienstvermerk ist vor die Anschrift des Empfängers
zu setzen.
(2) Die von einer öffentlichen Bildstelle aufgenommenen
Bilder sind wie Bildtelegramme im
Sinne der Telegraphenordnung zu behandeln.
Für die Gebührenrückerstattung sind jedoch die
Bestimmungen des § 18 maßgebend.
Gebühren.
§ 17. Für die Bildübertragungen, für die besonderen
Dienste, für die Überlassung der Verbindungsleitungen
und für die Benützung von
Anschlußstellen zum Betrieb von privaten Bildstellen
sind Gebühren nach den Bestimmungen
der Gebührenordnung zu entrichten.
§ 18. (1) Kommt infolge des Zustandes einer
Leitung oder der Geräte einer öffentlichen Bildstelle
eine Bildübertragung nicht zustande oder
kann aus diesen Gründen die begonnene Übertragung
nicht beendet werden, so sind keine Gebühren
zu entrichten.
(2) Wird nach Beendigung einer Bildübertragung
von der privaten Empfangsbildstelle oder
vom Empfänger des übertragenen Bildes festgestellt,
daß das aufgenommene Bild mißlungen
ist, so kann auf schriftliches Verlangen desjenigen,
der die Gebühr zu entrichten hat, von der Vorschreibung
der vollen oder eines Teiles der Bildübertragungsgebühr
abgesehen oder eine bereits
entrichtete Gebühr ganz oder teilweise rückerstattet
werden, wenn das Mißlingen auf einen
im Abs. 1 angeführten Grund zurückzuführen
ist.
Schlußbestimmungen.
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
21. Dezember 1953, BGBl. Nr. 31/1954, außer
Kraft.