Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
247_1962 AT

247. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Bundespräsidentenwahlgesetz 1957, BGBl.

Nr. 68, in der durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 100/1962 abgeänderten Fassung neu verlautbart.

Artikel II.

Das Bundesgesetz vom 4. April 1962, BGBl.

Nr. 100, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz

1957 abgeändert wird, ist am 28. April

1962 in Kraft getreten.

Artikel III.

Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Bundespräsidentenwahlgesetz

1962" zu bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →