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247_1961 AT

247. Notenwechsel über die Abänderung des Abkommens, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Notenwechsel über die Abänderung des Abkommens, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.

(Übersetzung.)

MINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

T.O. 3

Luxemburg, am 8. Juli 1960

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die luxemburgische Regierung bereit ist,

das Abkommen, betreffend die Aufhebung des

Paßzwanges zwischen Luxemburg und Osterreich,

vom 13. November 1957, welches durch

ein Zusatzabkommen vom 20. Juni 1959 ergänzt

wurde, folgendermaßen abzuändern

Artikel 1.

Artikel 1 Absatz 3 hätte zu lauten

„Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf luxemburgische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Österreich

begeben, sich dort ununterbrochen länger als

drei Monate aufzuhalten."

Artikel 2.

Artikel 2 Absatz 3 hätte zu lauten

„Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf österreichische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Luxemburg

begeben, sich dort ununterbrochen länger als

drei Monate aufzuhalten."

Artikel 3.

Artikel 4 hätte zu lauten

„Durch die Bestimmungen des gegenständlichen

Abkommens werden die den Aufenthalt und die

Arbeitsaufnahme von Ausländern betreffenden

gesetzlichen Vorschriften nicht berührt."

Artikel 4.

Das vorliegende Zusatzabkommen soll am

15. Juli 1960 in Kraft treten. Für die Dauer der

Gültigkeit dieses Zusatzabkommens gelten die

gleichen Bedingungen wie die des Abkommens

vom 13. November 1957.

Wenn die österreichische Bundesregierung mit

den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, sollen die vorliegende Note und die Antwortnote,

die Eure Exzellenz mir gleichlautend geben

wolle, als Abänderung des Abkommens über die

Aufhebung des Paßzwanges zwischen Luxemburg

und Österreich, welches durch Notenwechsel vom

13. November 1957 abgeschlossen und durch

Notenwechsel vom 20. Juni 1959 ergänzt worden

ist, gelten.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten und

besonderen Hochachtung zu erneuern.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten a. i.

Werner m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Ernst Lemberger

ao. und bev. Botschafter der Republik Österreich

Brüssel

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

Brüssel, am 15. September 1960

Euer Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 8. Juli 1960, die folgenden Wortlaut

hat, zu bestätigen

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die luxemburgische Regierung bereit ist, das

Abkommen, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges

zwischen Luxemburg und Österreich,

vom 13. November 1957, welches durch ein

Zusatzabkommen vom 20. Juni 1959 ergänzt

wurde, folgendermaßen abzuändern

Artikel 1.

Artikel 1 Absatz 3 hätte zu lauten

„Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf luxemburgische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Österreich

begeben, sie dort ununterbrochen länger als

drei Monate aufzuhalten."

Artikel 2.

Artikel 2 Absatz 3 hätte zu lauten

„Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

erstreckt sich nicht auf österreichische Staatsbürger,

die sich in der Absicht nach Luxemburg

begeben, sich dort ununterbrochen länger als

drei Monate aufzuhalten."

Artikel i.

Artikel 4 hätte zu lauten

„Durch die Bestimmungen des gegenständlichen

Abkommens werden die den Aufenthalt und die

Arbeitsaufnahme von Ausländern betreffenden

gesetzlichen Vorschriften nicht berührt."

Artikel 4.

Das vorliegende Zusatzabkommen* soll am

15. Juli 1960 in Kraft treten. Für die Dauer der

Gültigkeit dieses Zusatzabkommens gelten die

gleichen Bedingungen wie die des Abkommens

vom 13. November 1957.

Wenn die österreichische Bundesregierung mit

den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, sollen die vorliegende Note und die Anwortnote,

die Eure Exzellenz mir gleichlautend geben

wollen, als Abänderung des Abkommens über

die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Luxemburg

und Österreich, welches durch Notenwechsel

vom 13. November 1957 abgeschlossen und

durch Notenwechsel vom 20. Juni 1959 ergänzt

worden ist, gelten."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis

der österreichischen Bundesregierung

über die vorstehenden Ausführungen anzuzeigen.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Lemberger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Eugène Schaus

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Luxembourg

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