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247_1959 AT

247. Bundesgesetz: 2. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Bundesgesetz: 2. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 94/1959, wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem

Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges,

der ihm für den Monat der Auszahlung

zusteht. Steht ein Beamter während des

Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des

vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung

nur der entsprechende Teil. Als Monat

der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem

Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens

aus dem Dienststand."

2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. März, die für

das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember

auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,

so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden

Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein

Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres

aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung

binnen einem Monat nach Beendigung

des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein

Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine

ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch

gebührende Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 zweiter

Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten

des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung

auszuzahlen."

Artikel II.

Dem Beamten, der sowohl am 1. Oktober 1959

als auch am 1. Dezember 1959 dem Dienststand

angehört hat, gebührt am 1. Dezember 1959 eine

zusätzliche Sonderzahlung in der Höhe von

25 v. H. des für den Monat Dezember 1959 gebührenden

Monatsbezuges, wobei jedoch die

Familienzulagen nicht mit 25 v. H., sondern mit

100 v. H. in Anschlag zu bringen sind.

Artikel III.

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960, Artikel II

mit 1. Dezember 1959 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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