247. Bundesgesetz: 2. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 94/1959, wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem
Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges,
der ihm für den Monat der Auszahlung
zusteht. Steht ein Beamter während des
Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des
vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung
nur der entsprechende Teil. Als Monat
der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem
Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens
aus dem Dienststand."
2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für
das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember
auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,
so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein
Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres
aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung
binnen einem Monat nach Beendigung
des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein
Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine
ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch
gebührende Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 zweiter
Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten
des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung
auszuzahlen."
Artikel II.
Dem Beamten, der sowohl am 1. Oktober 1959
als auch am 1. Dezember 1959 dem Dienststand
angehört hat, gebührt am 1. Dezember 1959 eine
zusätzliche Sonderzahlung in der Höhe von
25 v. H. des für den Monat Dezember 1959 gebührenden
Monatsbezuges, wobei jedoch die
Familienzulagen nicht mit 25 v. H., sondern mit
100 v. H. in Anschlag zu bringen sind.
Artikel III.
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960, Artikel II
mit 1. Dezember 1959 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit
betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.