247_1957
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247. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes für die Auszahlung der erhöhten Altrenten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 247. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes für die Auszahlung der erhöhten Altrenten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter.
1957_247_0 247. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes für die Auszahlung der erhöhten Altrenten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter.
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Auf Grund des § 522 c Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/
1956 und BGBl. Nr. 171/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
Als Zeitpunkt, von dem an die Altrenten aus
der Pensionsversicherung der Arbeiter in dem
im § 522 a Abs. 2 beziehungsweise § 522 b Abs. 1
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestimmten
Ausmaß zu gewähren sind, wird der 1. Jänner
1958 festgesetzt.