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247_1957 AT

247. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes für die Auszahlung der erhöhten Altrenten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes für die Auszahlung der erhöhten Altrenten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter.

Auf Grund des § 522 c Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/

1956 und BGBl. Nr. 171/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

Als Zeitpunkt, von dem an die Altrenten aus

der Pensionsversicherung der Arbeiter in dem

im § 522 a Abs. 2 beziehungsweise § 522 b Abs. 1

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestimmten

Ausmaß zu gewähren sind, wird der 1. Jänner

1958 festgesetzt.

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