247. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
502-524-16/55-21.023/54
Bonn, den 6. April 1954.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit
ist, mit der Österreichischen Bundesregierung
ein Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
auf folgender Grundlage zu
schließen
1. Deutsche und österreichische Staatsangehörige
können sich ungehindert in das Gebiet
der Republik Österreich oder in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland begeben und dieses
Gebiet wieder verlassen, ohne beim Überschreiten
der Grenze einen Sichtvermerk besitzen zu müssen.
Voraussetzung hierfür ist, daß sie ein gültiges
Reisedokument ihres Heimatstaates mit sich
führen. Als Reisedokument werden Diplomaten-,
Dienst-, gewöhnliche Reisepässe, Seefahrtbücher,
Passierscheine für Donauschiffer, Kinderausweise
und Sammellisten (Sammelreisepässe) anerkannt.
2. Auf deutsche und österreichische Staatsangehörige,
die sich in das Gebiet der Republik
Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland
mit der Absicht begeben, sich dort länger als drei
Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf oder
eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben,
findet Ziffer 1 keine Anwendung. Es
kann jedoch auch sichtvermerkfrei eingereisten
Personen eine Verlängerung des Aufenthaltes
über drei Monate hinaus durch die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Die
nach Satz 1 erforderlichen Sichtvermerke werden
gebührenfrei erteilt.
3. Die Inhaber deutscher Reisepässe, Seefahrtbücher,
Passierscheine für Donauschiffer, Sammellisten
und Kinderausweise sind für die Dauer
von drei Monaten vom Tage ihrer Einreise nach
Österreich an gerechnet von dem Erfordernis
einer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Deutsche und österreichische Staatsangehörige
unterliegen im übrigen während ihres Aufenthaltes
in dem Gebiet der Republik Österreich
oder der Bundesrepublik Deutschland den dort
geltenden allgemeinen Vorschriften für Ausländer.
Jede der beiden Regierungen behält sich das
Recht vor, Personen, die als unerwünscht betrachtet
werden, den Eintritt in ihr beziehungsweise
den Aufenthalt in ihrem Gebiet zu verweigern.
4. Unbeschadet des Sichtvermerkzwanges gemäß
Ziffer 2 werden Deutsche, die eine Erlaubnis zur
Ausübung eines Berufes oder einer sonstigen auf
Erwerb gerichteten Tätigkeit in Österreich besitzen,
und österreichische Staatsangehörige, die
im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis
sind, während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis
sichtvermerkfrei zu Wiedereinreisen zugelassen.
5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin.
6. Jede der beiden Regierungen kann dieses
Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten
kündigen.
7. Dieses Abkommen tritt am 15. Mai 1954 in
Kraft.
Ich bitte, mir dieses Schreiben bestätigen zu
wollen und darf gleichzeitig vorschlagen, daß
mein Schreiben und das gleichlautende Antwortschreiben
Eurer Exzellenz zusammen das deutsch-
österreichische Abkommen über die Aufhebung
des Sichtvermerkzwanges bilden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
GREWE m. p.
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter,
Herrn Adrian Rotter,
Bonn
Drachenfelsstraße 5
ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNG BONN
Zl. 4583-A/54
Bonn, den 6. April 1954.
Herr Ministerialdirektor!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens
vom 6. April 1954 zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung
einverstanden ist, mit der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ein Abkommen über die
Aufhebung des Sichtvermerkzwanges auf folgender
Grundlage zu schließen
1. Österreichische Staatsangehörige und
Deutsche können sich ungehindert in das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland oder in das Gebiet
der Republik Österreich begeben und dieses
Gebiet wieder verlassen, ohne beim Überschreiten
der Grenze einen Sichtvermerk besitzen zu müssen.
Voraussetzung hierfür ist, daß sie ein gültiges
Reisedokument ihres Heimatstaates mit sich
führen. Als Reisedokument werden Diplomaten-,
Dienst-, gewöhnliche Reisepässe, Seefahrtbücher,
Passierscheine für Donauschiffer, Kinderausweise
und Sammellisten (Sammelreisepässe) anerkannt.
2. Auf österreichische Staatsangehörige und
Deutsche, die sich in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder der Republik Österreich
mit der Absicht begeben, sich dort länger als drei
Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf oder
eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben,
findet Ziffer 1 keine Anwendung. Es
kann jedoch auch sichtvermerkfrei eingereisten
Personen eine Verlängerung des Aufenthaltes
über drei Monate hinaus durch die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Die
nach Satz 1 erforderlichen Sichtvermerke werden
gebührenfrei erteilt.
3. Die Inhaber deutscher Reisepässe, Seefahrtbücher,
Passierscheine für Donauschiffer, Sammellisten
und Kinderausweise sind für die Dauer von
drei Monaten vom Tage ihrer Einreise nach
Österreich an gerechnet von dem Erfordernis
einer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Österreichische Staatsangehörige und Deutsche
unterliegen im übrigen während ihres Aufenthaltes
in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
oder der Republik Österreich den dort geltenden
allgemeinen Vorschriften für Ausländer.
Jede der beiden Regierungen behält sich das Recht
vor, Personen, die als unerwünscht betrachtet
werden, den Eintritt in ihr beziehungsweise den
Aufenthalt in ihrem Gebiet zu Verweigern.
4. Unbeschadet des Sichtvermerkzwanges gemäß
Ziffer 2 werden österreichische Staatsangehörige,
die im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis
sind und Deutsche, die eine Erlaubnis
zur Ausübung eines Berufes oder einer
sonstigen auf Erwerb gerichteten Tätigkeit in
Österreich besitzen, während der Gültigkeitsdauer
der Erlaubnis sichtvermerkfrei zu Wiedereinreisen
zugelassen.
5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin.
6. Jede der beiden Regierungen kann dieses
Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten
kündigen.
7. Dieses Abkommen tritt am 15. Mai 1954 in
Kraft.
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß Ihr
oberwähntes Schreiben zusammen mit vorliegendem
Antwortschreiben das österreichisch-deutsche
Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
bilden.
Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
ROTTER m. p.
Herrn
Ministerialdirektor
Prof. Dr. Wilhelm Grewe,
Leiter der Rechtsabteilung
des Auswärtigen Amtes,
Bonn.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 15. Mai 1954 in Kraft getreten.