Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
247_1955 AT

247. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

AUSWÄRTIGES AMT

502-524-16/55-21.023/54

Bonn, den 6. April 1954.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit

ist, mit der Österreichischen Bundesregierung

ein Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

auf folgender Grundlage zu

schließen

1. Deutsche und österreichische Staatsangehörige

können sich ungehindert in das Gebiet

der Republik Österreich oder in das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland begeben und dieses

Gebiet wieder verlassen, ohne beim Überschreiten

der Grenze einen Sichtvermerk besitzen zu müssen.

Voraussetzung hierfür ist, daß sie ein gültiges

Reisedokument ihres Heimatstaates mit sich

führen. Als Reisedokument werden Diplomaten-,

Dienst-, gewöhnliche Reisepässe, Seefahrtbücher,

Passierscheine für Donauschiffer, Kinderausweise

und Sammellisten (Sammelreisepässe) anerkannt.

2. Auf deutsche und österreichische Staatsangehörige,

die sich in das Gebiet der Republik

Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland

mit der Absicht begeben, sich dort länger als drei

Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf oder

eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben,

findet Ziffer 1 keine Anwendung. Es

kann jedoch auch sichtvermerkfrei eingereisten

Personen eine Verlängerung des Aufenthaltes

über drei Monate hinaus durch die Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Die

nach Satz 1 erforderlichen Sichtvermerke werden

gebührenfrei erteilt.

3. Die Inhaber deutscher Reisepässe, Seefahrtbücher,

Passierscheine für Donauschiffer, Sammellisten

und Kinderausweise sind für die Dauer

von drei Monaten vom Tage ihrer Einreise nach

Österreich an gerechnet von dem Erfordernis

einer Aufenthaltserlaubnis befreit.

Deutsche und österreichische Staatsangehörige

unterliegen im übrigen während ihres Aufenthaltes

in dem Gebiet der Republik Österreich

oder der Bundesrepublik Deutschland den dort

geltenden allgemeinen Vorschriften für Ausländer.

Jede der beiden Regierungen behält sich das

Recht vor, Personen, die als unerwünscht betrachtet

werden, den Eintritt in ihr beziehungsweise

den Aufenthalt in ihrem Gebiet zu verweigern.

4. Unbeschadet des Sichtvermerkzwanges gemäß

Ziffer 2 werden Deutsche, die eine Erlaubnis zur

Ausübung eines Berufes oder einer sonstigen auf

Erwerb gerichteten Tätigkeit in Österreich besitzen,

und österreichische Staatsangehörige, die

im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis

sind, während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis

sichtvermerkfrei zu Wiedereinreisen zugelassen.

5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin.

6. Jede der beiden Regierungen kann dieses

Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten

kündigen.

7. Dieses Abkommen tritt am 15. Mai 1954 in

Kraft.

Ich bitte, mir dieses Schreiben bestätigen zu

wollen und darf gleichzeitig vorschlagen, daß

mein Schreiben und das gleichlautende Antwortschreiben

Eurer Exzellenz zusammen das deutsch-

österreichische Abkommen über die Aufhebung

des Sichtvermerkzwanges bilden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

GREWE m. p.

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter,

Herrn Adrian Rotter,

Bonn

Drachenfelsstraße 5

ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNG BONN

Zl. 4583-A/54

Bonn, den 6. April 1954.

Herr Ministerialdirektor!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens

vom 6. April 1954 zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung

einverstanden ist, mit der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland ein Abkommen über die

Aufhebung des Sichtvermerkzwanges auf folgender

Grundlage zu schließen

1. Österreichische Staatsangehörige und

Deutsche können sich ungehindert in das Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland oder in das Gebiet

der Republik Österreich begeben und dieses

Gebiet wieder verlassen, ohne beim Überschreiten

der Grenze einen Sichtvermerk besitzen zu müssen.

Voraussetzung hierfür ist, daß sie ein gültiges

Reisedokument ihres Heimatstaates mit sich

führen. Als Reisedokument werden Diplomaten-,

Dienst-, gewöhnliche Reisepässe, Seefahrtbücher,

Passierscheine für Donauschiffer, Kinderausweise

und Sammellisten (Sammelreisepässe) anerkannt.

2. Auf österreichische Staatsangehörige und

Deutsche, die sich in das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder der Republik Österreich

mit der Absicht begeben, sich dort länger als drei

Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf oder

eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben,

findet Ziffer 1 keine Anwendung. Es

kann jedoch auch sichtvermerkfrei eingereisten

Personen eine Verlängerung des Aufenthaltes

über drei Monate hinaus durch die Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Die

nach Satz 1 erforderlichen Sichtvermerke werden

gebührenfrei erteilt.

3. Die Inhaber deutscher Reisepässe, Seefahrtbücher,

Passierscheine für Donauschiffer, Sammellisten

und Kinderausweise sind für die Dauer von

drei Monaten vom Tage ihrer Einreise nach

Österreich an gerechnet von dem Erfordernis

einer Aufenthaltserlaubnis befreit.

Österreichische Staatsangehörige und Deutsche

unterliegen im übrigen während ihres Aufenthaltes

in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

oder der Republik Österreich den dort geltenden

allgemeinen Vorschriften für Ausländer.

Jede der beiden Regierungen behält sich das Recht

vor, Personen, die als unerwünscht betrachtet

werden, den Eintritt in ihr beziehungsweise den

Aufenthalt in ihrem Gebiet zu Verweigern.

4. Unbeschadet des Sichtvermerkzwanges gemäß

Ziffer 2 werden österreichische Staatsangehörige,

die im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis

sind und Deutsche, die eine Erlaubnis

zur Ausübung eines Berufes oder einer

sonstigen auf Erwerb gerichteten Tätigkeit in

Österreich besitzen, während der Gültigkeitsdauer

der Erlaubnis sichtvermerkfrei zu Wiedereinreisen

zugelassen.

5. Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin.

6. Jede der beiden Regierungen kann dieses

Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten

kündigen.

7. Dieses Abkommen tritt am 15. Mai 1954 in

Kraft.

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß Ihr

oberwähntes Schreiben zusammen mit vorliegendem

Antwortschreiben das österreichisch-deutsche

Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

bilden.

Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

ROTTER m. p.

Herrn

Ministerialdirektor

Prof. Dr. Wilhelm Grewe,

Leiter der Rechtsabteilung

des Auswärtigen Amtes,

Bonn.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 15. Mai 1954 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →