247. Verordnung: Bei strafgerichtlichen Verfahren zu entrichtende Gebühren für Amtshandlungen der Bundeskellereiinspektoren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 des Weingesetzes 1929,
B. G. Bl. Nr. 328, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Justiz und für
Finanzen verordnet
§ 1. Ist auf Grund der Ergebnisse einer von
einem Bundeskellereiinspektor vorgenommenen
Revision oder der Untersuchung einer von ihm
entnommenen Probe ein strafgerichtliches Verfahren
eingeleitet worden und fallen die Kosten
des Strafverfahrens nicht dem Bunde zur Last,
so haben die zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens
verpflichteten Personen für die Vornahme
der Revision und die Entnahme der
Proben eine Gebühr zu entrichten.
§ 2. Die Gebühr richtet sich nach der Dauer
der Amtshandlung des Bundeskellereiinspektors
in den zu dem beanstandeten Betrieb gehörigen
Kellern und sonstigen der Herstellung, Lagerung
oder Feilhaltung von Wein, Obstwein oder ähnlichen
Getränken dienenden Räumlichkeiten und
beträgt für jede Stunde, die die Nachschau gedauert
hat, zwanzig Schilling. Hiebei ist jede
auch nur angefangene Stunde als volle Stunde
in Anschlag zu bringen.
§ 3. Die Bundeskellereiinspektoren haben in
den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt
des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung
genau anzuführen und die hierauf entfallende
Gebühr zu berechnen.
§ 4. Die Gebühr bildet einen Teil der Kosten
des Strafverfahrens. Sie wird wie eine Sachverständigengebühr
vom Gericht bestimmt, ist wie
die Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne
(§ 1, Z. 3 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948, B.G.Bl. Nr. 109) einzubringen und als
Einnahme der Justizverwaltung zu verrechnen.
§ 5. Die Verordnung vom 25. August 1925,
B. G. Bl. Nr. 334, über die bei strafgerichtlichen
Verfahren zu entrichtenden Gebühren für Amtshandlungen
der Bundeskellereiinspektoren wird
aufgehoben.