247. Bundesgesetz: 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung
des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen
(Lohnpfändungsverordnung 1940) vom
30. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1451,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. November
1947, B. G. Bl. Nr. 248, betreffend Abänderung
des Lohnpfändungsrechtes (Lohnpfändungsanpassungsgesetz),
wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 3, Z. 4, tritt an die Stelle des Betrages
von 240 S der Betrag von 450 S.
2. § 5 hat zu lauten
§ 5. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung
bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 400 S monatlich,
bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
90 S wöchentlich,
bei Auszahlung für Tage in Höhe von 13 S
täglich und, soweit es diese Beträge übersteigt,
zu drei Zehntel des Mehrbetrages.
(2) Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem Verwandten
oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so erhöht
sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages
für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um
ein weiteres Zehntel, mindestens um 45 S
monatlich (11 S wöchentlich, l'50 S täglich),
höchstens um 150 S monatlich (36 S wöchentlich,
6 S täglich). Der hiernach unpfändbare Teil des
Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des
Mehrbetrages bis zu 300 S monatlich (70 S
wöchentlich, 10 S täglich) und acht Zehntel des
weiteren Mehrbetrages nicht übersteigen.
§ 2. Die Vorschriften des § 12 der Lohnpfändungsverordnung
sind mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Worte „nach
dem 30. November 1940" die Worte „nach Inkrafttreten
des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes"
zu treten haben.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf eines
Monates nach der Kundmachung in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.