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247_1948 AT

247. Bundesgesetz: 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Bundesgesetz: 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung

des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen

(Lohnpfändungsverordnung 1940) vom

30. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1451,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. November

1947, B. G. Bl. Nr. 248, betreffend Abänderung

des Lohnpfändungsrechtes (Lohnpfändungsanpassungsgesetz),

wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 3, Z. 4, tritt an die Stelle des Betrages

von 240 S der Betrag von 450 S.

2. § 5 hat zu lauten

§ 5. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der

Pfändung

bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 400 S monatlich,

bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

90 S wöchentlich,

bei Auszahlung für Tage in Höhe von 13 S

täglich und, soweit es diese Beträge übersteigt,

zu drei Zehntel des Mehrbetrages.

(2) Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem Verwandten

oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so erhöht

sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages

für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um

ein weiteres Zehntel, mindestens um 45 S

monatlich (11 S wöchentlich, l'50 S täglich),

höchstens um 150 S monatlich (36 S wöchentlich,

6 S täglich). Der hiernach unpfändbare Teil des

Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des

Mehrbetrages bis zu 300 S monatlich (70 S

wöchentlich, 10 S täglich) und acht Zehntel des

weiteren Mehrbetrages nicht übersteigen.

§ 2. Die Vorschriften des § 12 der Lohnpfändungsverordnung

sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der Worte „nach

dem 30. November 1940" die Worte „nach Inkrafttreten

des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes"

zu treten haben.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf eines

Monates nach der Kundmachung in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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