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246_2002 AT

246. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat Lettland am 9. August 2002 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von

Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 215/2002) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehende Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als

Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde: „the Ministry of Justice“ und als zuständige

Behörden: „the Orphans Courts and Parish Courts“.

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