246. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat Lettland am 9. August 2002 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 215/2002) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehende Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als
Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde: „the Ministry of Justice“ und als zuständige
Behörden: „the Orphans Courts and Parish Courts“.