246. Verordnung: Änderung der Fahrprüfungsverordnung (2. Novelle zur FSG-PV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der
Fassung BGBl. I Nr. 134/1999 wird verordnet
Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/1998 wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 erster Satz lautet
„Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem
Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch
die Behörde bestellen zu lassen.“
2. In § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu
verlängern.“
3. In § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Wortfolge angefügt
„wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D
berechtigt.“
4. In § 6 Abs. 4 entfällt der vierte Satz.
5. § 6 Abs. 7 zweiter Satz lautet
„In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im
Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4
Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.“
6. § 6 Abs. 8 zweiter Satz lautet
„Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122, 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder
eine Lehrperson der Fahrschule oder der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.“
7. § 7 Abs. 1 Z 2.1. lit. b lautet
„einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1000 kg und einer Beladung von
mindestens 40% der zulässigen Nutzlast, wobei das Gesamtgewicht jedoch mindestens 500 kg betragen
muss. Der Anhänger darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges
der Klasse B umfasst sein.“
8. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „auf Antrag“.
9. In § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß § 126 KFG
1967 als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.“
10. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine
Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr
gemäß § 15 Abs. 1 nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organi-
satorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung
des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres
entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.“
11. In § 15 Abs. 1 wird folgende Z 1 eingefügt und die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnung 2
und 3
„1. für theoretische Fahrprüfung je Antritt................................................................................. 100 S“
12. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden,
wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der
Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3
genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3
genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung
aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.“
13. In § 15 Abs. 3 Z 1 und 3 werden die Zitate „Abs. 1“ ersetzt durch die Zitate „Abs. 1 Z 2 und 3“.
14. In § 15 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4
angefügt
„4. für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß
Abs. 1 Z 1.“
15. Die Anlage lautet wie folgt