246. Verordnung: Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das 1. Euro-Justizbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch
Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, dass keine Aufteilung
der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur
oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum
Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen. In gleicher
Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren
Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Dieser Antrag bedarf
der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu
widerrufen, sofern innerhalb von drei Monaten, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf
Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, keine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtwiederaufteilung
erfolgt.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt
„Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge
§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des
betreffenden Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von
weniger als 55% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der
einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums
der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall,
der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.“
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge
durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.“
4. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten
Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen
können – ausgenommen im Fall der Anwendung des § 11 – nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der
Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die
Bedingungen des § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.“
5. Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21d eingefügt
„Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000
§ 21a. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 stehen 150000 t Anlieferungs-Referenzmengen
aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen
zur Verfügung.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 17. September 1999 beim
zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen und vom
Abnehmer bis 27. September 1999 an die AMA weiterzuleiten.
§ 21b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
1. die in keinem der beiden unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeiträumen ihre gesamte
Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 9 (Leasing) übertragen haben,
2. deren Anlieferungs-Referenzmenge seit den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen
durch Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 (Handelbarkeit) nicht insgesamt geringer
geworden ist,
3. die im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung
von Referenzmengen gemäß § 8 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und
4. die im laufenden Zwölfmonatszeitraum im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge
weiterhin Milch an einen Abnehmer liefern oder die auf Grund eines Elementarereignisses
(§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.
(2) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1999/2000 einzelbetrieblich
zustehende Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers (Startmenge 1. April 1999)
einschließlich aller bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer für den laufenden Zwölfmonatszeitraum
angezeigten Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § 8, die bis spätestens
27. September 1999 der AMA weitergeleitet werden, maßgeblich.
(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der
auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21a Abs. 1) und der eingereichten Anträge
unter Berücksichtigung der Mindestzuteilung gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.
(4) Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten
geringeren Menge 500 kg.
(5) Beantragt ein Milcherzeuger jedoch abweichend von Abs. 3 oder Abs. 4 eine geringere
Zuteilungsmenge, so erfolgt die Zuteilung höchstens im beantragten Ausmaß.
(6) Für die den Almen zugeteilten Mengen sind die §§ 14 und 15 anzuwenden.
§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder
innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder
teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist
1. bei einer Übertragung gemäß § 8 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte
Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn
die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,
2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im
Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve
zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt
ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.
(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens
zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen
aufzuteilen.
(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts
(§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die
Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.
§ 21d. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21a bis 21c zugeteilten Referenzmengen
sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1999 mitzuteilen. Die
Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.“
6. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese
übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde
Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.“
7. § 24 Abs. 4 lautet
„(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die
Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die
wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen
lassen. Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des
Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen.“
8. § 28 Abs. 1 lautet
„(1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-
Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende
Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.“
9. § 33 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,“
10. Nach § 33 Abs. 4 Z 3 wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 4 angefügt
„4. ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den
Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger
die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.“
11. § 33 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
12. Nach § 44 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.“
13. In Abschnitt II Z 3 lit. d der Anlage zu § 25 wird folgender Satz angefügt
„Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl
und Zellzahl.“
Die Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von
explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 198/1999, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 238/1999) haben folgende weitere ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Norwegen 2. Juli 1999
Ungarn 29. Juli 1999
Slowakei 12. Oktober 1999
Dänemark 16. November 1999