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246. Verordnung: Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das 1. Euro-Justizbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch

Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, dass keine Aufteilung

der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur

oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum

Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen. In gleicher

Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren

Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Dieser Antrag bedarf

der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu

widerrufen, sofern innerhalb von drei Monaten, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf

Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, keine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtwiederaufteilung

erfolgt.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt

„Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des

betreffenden Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von

weniger als 55% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der

einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums

der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall,

der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe

Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge

durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.“

4. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten

Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen

können – ausgenommen im Fall der Anwendung des § 11 – nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der

Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die

Bedingungen des § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.“

5. Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21d eingefügt

„Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000

§ 21a. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 stehen 150000 t Anlieferungs-Referenzmengen

aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen

zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 17. September 1999 beim

zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen und vom

Abnehmer bis 27. September 1999 an die AMA weiterzuleiten.

§ 21b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1. die in keinem der beiden unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeiträumen ihre gesamte

Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 9 (Leasing) übertragen haben,

2. deren Anlieferungs-Referenzmenge seit den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen

durch Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 (Handelbarkeit) nicht insgesamt geringer

geworden ist,

3. die im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung

von Referenzmengen gemäß § 8 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und

4. die im laufenden Zwölfmonatszeitraum im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge

weiterhin Milch an einen Abnehmer liefern oder die auf Grund eines Elementarereignisses

(§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1999/2000 einzelbetrieblich

zustehende Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers (Startmenge 1. April 1999)

einschließlich aller bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer für den laufenden Zwölfmonatszeitraum

angezeigten Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § 8, die bis spätestens

27. September 1999 der AMA weitergeleitet werden, maßgeblich.

(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der

auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21a Abs. 1) und der eingereichten Anträge

unter Berücksichtigung der Mindestzuteilung gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.

(4) Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten

geringeren Menge 500 kg.

(5) Beantragt ein Milcherzeuger jedoch abweichend von Abs. 3 oder Abs. 4 eine geringere

Zuteilungsmenge, so erfolgt die Zuteilung höchstens im beantragten Ausmaß.

(6) Für die den Almen zugeteilten Mengen sind die §§ 14 und 15 anzuwenden.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder

innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder

teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1. bei einer Übertragung gemäß § 8 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte

Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn

die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im

Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve

zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt

ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens

zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen

aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts

(§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die

Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21d. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21a bis 21c zugeteilten Referenzmengen

sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1999 mitzuteilen. Die

Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.“

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese

übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde

Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.“

7. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die

Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die

wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen

lassen. Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des

Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen.“

8. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-

Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende

Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.“

9. § 33 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,“

10. Nach § 33 Abs. 4 Z 3 wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 4 angefügt

„4. ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den

Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger

die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.“

11. § 33 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

12. Nach § 44 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.“

13. In Abschnitt II Z 3 lit. d der Anlage zu § 25 wird folgender Satz angefügt

„Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl

und Zellzahl.“

BGBlPdf 246. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

Die Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von

explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 198/1999, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 238/1999) haben folgende weitere ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Norwegen 2. Juli 1999

Ungarn 29. Juli 1999

Slowakei 12. Oktober 1999

Dänemark 16. November 1999

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