246. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure und Glycol (Trinitrophenol)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401, Ziff. 21 a) , Bem. 1 unter Gruppe C der Anlage
A des ADR dürfen Mischungen aus Pikrinsäure mit mindestens 63% Glycol als Stoff der Klasse 4.1,
Ziff. 21 a) (Trinitrophenol) unter folgenden Bedingungen befördert werden
(2) Die Mischungen müssen in Flaschen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von 5,5 kg pro Flasche
in einer Kiste aus Sperrholz mit nicht mehr als 2 Flaschen pro Versandstück verpackt sein.
(3) Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser
oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.
(4) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 ADR entsprechen.
(5) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.“
(6) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine
entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Den Haag, am 20. März 1996
Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande
ir. R. J. van Dijk
Wien, am 2. Mai 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Die Vereinbarung ist mit 2. Mai 1996 in Kraft getreten.