246. Verordnung: Studienordnung Telematik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.
Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 25/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Telematik ist an der
Technischen Universität Graz gemeinsam an der
Fakultät für Elektrotechnik und der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät unter Bedachtnahme
auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und in § 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt
folgende Fachgebiete
a) Mathematik;
b) Physik;
c) Elektrotechnik;
d) Elektronik;
e) Informationsverarbeitung.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan im Umfang von
insgesamt 70 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
(3) Im Studienplan sind mindestens 20% der
Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für
praktische Übungen und Laborübungen vorzusehen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende
Fachgebiete
(1) Pflichtfächer
a) Elektronik;
b) Nachrichten- und Übertragungstechnik;
c) Informationsverarbeitung;
d) Regelungstechnik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung
der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus
den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen
(gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem
Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den
einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 5 im Umfang von insgesamt
90 bis 120 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind
40% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung
vorgesehenen Wochenstunden vorzusehen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1
festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden
hat der Studienplan nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2
insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik,
Elektronik, Nachrichten- und Übertragungstechnik,
Informationsverarbeitung, Wirtschaftswissenschaften,
Mathematik, Statistik, Biomedizinische
Technik, Toningenieurwesen und Technologiefolgenabschätzung
vorzusehen.
(5) Im Studienplan sind mindestens 25% der
Stunden gemäß Abs. 2 für praktische Übungen und
Laborübungen vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.