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246_1991 AT

246. Verordnung: Studienordnung Telematik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Studienordnung Telematik

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.

Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 25/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Telematik ist an der

Technischen Universität Graz gemeinsam an der

Fakultät für Elektrotechnik und der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät unter Bedachtnahme

auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und in § 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten.

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester.

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt

folgende Fachgebiete

a) Mathematik;

b) Physik;

c) Elektrotechnik;

d) Elektronik;

e) Informationsverarbeitung.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan im Umfang von

insgesamt 70 bis 90 Wochenstunden festzulegen.

(3) Im Studienplan sind mindestens 20% der

Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für

praktische Übungen und Laborübungen vorzusehen.

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

(1) Pflichtfächer

a) Elektronik;

b) Nachrichten- und Übertragungstechnik;

c) Informationsverarbeitung;

d) Regelungstechnik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung

der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus

den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen

(gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem

Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

frei wählen kann.

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den

einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 5 im Umfang von insgesamt

90 bis 120 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind

40% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung

vorgesehenen Wochenstunden vorzusehen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3

entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1

festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden

hat der Studienplan nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2

insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik,

Elektronik, Nachrichten- und Übertragungstechnik,

Informationsverarbeitung, Wirtschaftswissenschaften,

Mathematik, Statistik, Biomedizinische

Technik, Toningenieurwesen und Technologiefolgenabschätzung

vorzusehen.

(5) Im Studienplan sind mindestens 25% der

Stunden gemäß Abs. 2 für praktische Übungen und

Laborübungen vorzusehen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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