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246_1990 AT

246. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18,20und21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1987, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea), BGBl. Nr. 46/1978, in der Fassung der Verordnung. BGBl. Nr. 368/1984 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) In der Studienrichtung Volkskunde sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 bis 34 Wochenstunden aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. c vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Volkskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren."

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

a) Geschichte der Volkskunde, Theorien und Methoden,

b) Volkskunde Österreichs."

3. § 6 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) In der Studienrichtung Volkskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 bis 30 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Volkskunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 bis 20 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a und b genannten Pflichtfächern zu inskribieren."

4. § 6 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Volkskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan und unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 18 Wochenstunden zu inskribieren."

5. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Wurde die Studienrichtung Volkskunde als

erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung über

den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertiefen sowie in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

sozialwissenschaftlicher Weise erfassen, abzulegen."

6. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sind

a) Europäische Volkskunde und Volkskunde im

außereuropäischen Vergleich,

b) Volkskundliche Praxis,

c) Sofern die Studienrichtung Volkskunde als

erste Studienrichtung gewählt wurde, das

gemäß § 6 Abs. 5 lit. d gewählte Fach."

Artikel II

(1) Artikel I tritt mit 1. September 1990 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten

dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen

haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor

diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.

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