246. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18,20und21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1987, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea), BGBl. Nr. 46/1978, in der Fassung der Verordnung. BGBl. Nr. 368/1984 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 3 lautet
„§ 3. (1) In der Studienrichtung Volkskunde sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 bis 34 Wochenstunden aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. c vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Volkskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren."
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) Geschichte der Volkskunde, Theorien und Methoden,
b) Volkskunde Österreichs."
3. § 6 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) In der Studienrichtung Volkskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 bis 30 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Volkskunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 bis 20 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a und b genannten Pflichtfächern zu inskribieren."
4. § 6 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Volkskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan und unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 18 Wochenstunden zu inskribieren."
5. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Wurde die Studienrichtung Volkskunde als
erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung über
den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertiefen sowie in
historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
sozialwissenschaftlicher Weise erfassen, abzulegen."
6. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sind
a) Europäische Volkskunde und Volkskunde im
außereuropäischen Vergleich,
b) Volkskundliche Praxis,
c) Sofern die Studienrichtung Volkskunde als
erste Studienrichtung gewählt wurde, das
gemäß § 6 Abs. 5 lit. d gewählte Fach."
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten
dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen
haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor
diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.