246. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981 (FOG-Novelle 1989)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation
in Österreich und über die
Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz
— FOG), BGBl.
Nr. 341, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 655/1987, wird wie folgt geändert
1. § 28 Abs. 2 lautet
„(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek
kommt im Umfang des § 31 a Abs. 1 Rechtspersönlichkeit
zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß
anzuwenden."
2. § 29 Abs. 5 lautet
„(5) § 31 Abs. 3 und 4 ist auf die Österreichische
Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden."
3. Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt
„§ 30 a. (1) Die Bundesanstalten für audiovisuelle
Medien (audiovisuelle Datenträger) sind Einrichtungen
des Bundes zur Sammlung, Bewahrung
und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie
unterstehen 3em Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung.
§ 28 bis 30 und § 31 a gelten sinngemäß.
(2) Es bestehen folgende Bundesanstalten für
audiovisuelle Medien
a) das Österreichische Bundesinstitut für den
wissenschaftlichen Film, ÖWF,
b) die Österreichische Phonothek.
(3) Die von den einzelnen Bundesanstalten für
AV-Medien zu besorgenden Aufgaben sind durch
Verordnung festzulegen."
4. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bundesmuseen sind Einrichtungen des
Bundes. Sie unterstehen dem zuständigen Bundesminister."
5. § 31 Abs. 3 lautet
„(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen
der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im
Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß
Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31 a fallen,
im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
als zweckgebundene Einnahmen zur
Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben
sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben
des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben,
für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung
sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen
zu verwenden."
6. Dem § 31 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bundesmuseen können die von ihnen
genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften
nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen
Bestimmungen des Bundes auch natürlichen
und juristischen Personen außerhalb des Bundes
zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der
Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister.
Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Bestimmungen dem Direktor (Erstem
Direktor) eines Bundesmuseums das Recht zur
Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen.
Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden."
7. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt
„§ 31 a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern
Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben und hievon mit
Ausnahme von Sammlungsobjekten im eigenen
Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke
Gebrauch zu machen;
2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten
im Auftrag Dritter in sinngemäßer
Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;
3. Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken,
Andenkenartikel' und ähnliche Gegenstände,
die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise
durch Beteiligungen an Gesellschaften
und Genossenschaften, herzustellen
bzw. zu verlegen und zu vertreiben;
4. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers
die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen
juristischen Personen und zwischenstaatlichen
Organisationen, deren Zweck die Förderung
von Museumsaufgaben (§ 31 Abs. 2) ist,
zu erwerben.
(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des
Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich
jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das
Angestelltengesetz, anzuwenden.
(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner
Tätigkeit nach Abs. 1 durch den Direktor (Ersten
Direktor) oder nach Maßgabe der Museumsordnung
durch dessen Stellvertreter nach außen vertreten.
Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen
des jeweiligen Bundesmuseums, insofern
ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die
zuständigen Organe des Dienststellenausschusses
durch den Direktor (Erster Direktor), durch dessen
Stellvertreter, zu informieren.
(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften
gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund
keine Haftung.
(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des
Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen
eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie
haben dem zuständigen Bundesminister jährlich
einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß
vorzulegen und jederzeit Einsicht in die
Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung
sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und
Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können
die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen
oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz
der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß
Abs. 1 können auch Verwaltungseinrichtungen der
Bundesmuseen damit beauftragt werden.
(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1
dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten
gemäß Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind
diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zweckgebunden für die Personalkosten
dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß
Abs.'1 wird frei von Weisungen des zuständigen
Bundesministers ausgeübt.
(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß
Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der
Kontrolle durch den Rechnungshof. Hiebei sind
die §§ 5 und 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
obliegt dem gemäß der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen
Bundesminister.