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246. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981 (FOG-Novelle 1989)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981 (FOG-Novelle 1989)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation

in Österreich und über die

Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz

— FOG), BGBl.

Nr. 341, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 655/1987, wird wie folgt geändert

1. § 28 Abs. 2 lautet

„(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek

kommt im Umfang des § 31 a Abs. 1 Rechtspersönlichkeit

zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß

anzuwenden."

2. § 29 Abs. 5 lautet

„(5) § 31 Abs. 3 und 4 ist auf die Österreichische

Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden."

3. Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt

„§ 30 a. (1) Die Bundesanstalten für audiovisuelle

Medien (audiovisuelle Datenträger) sind Einrichtungen

des Bundes zur Sammlung, Bewahrung

und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie

unterstehen 3em Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung.

§ 28 bis 30 und § 31 a gelten sinngemäß.

(2) Es bestehen folgende Bundesanstalten für

audiovisuelle Medien

a) das Österreichische Bundesinstitut für den

wissenschaftlichen Film, ÖWF,

b) die Österreichische Phonothek.

(3) Die von den einzelnen Bundesanstalten für

AV-Medien zu besorgenden Aufgaben sind durch

Verordnung festzulegen."

4. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bundesmuseen sind Einrichtungen des

Bundes. Sie unterstehen dem zuständigen Bundesminister."

5. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen

der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im

Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß

Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31 a fallen,

im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

als zweckgebundene Einnahmen zur

Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben

sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben

des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben,

für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung

sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen

zu verwenden."

6. Dem § 31 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bundesmuseen können die von ihnen

genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften

nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen

Bestimmungen des Bundes auch natürlichen

und juristischen Personen außerhalb des Bundes

zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der

Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister.

Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Bestimmungen dem Direktor (Erstem

Direktor) eines Bundesmuseums das Recht zur

Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen.

Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden."

7. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt

„§ 31 a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern

Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen

und Rechte zu erwerben und hievon mit

Ausnahme von Sammlungsobjekten im eigenen

Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke

Gebrauch zu machen;

2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten

im Auftrag Dritter in sinngemäßer

Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;

3. Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken,

Andenkenartikel' und ähnliche Gegenstände,

die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in

unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise

durch Beteiligungen an Gesellschaften

und Genossenschaften, herzustellen

bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

4. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen

juristischen Personen und zwischenstaatlichen

Organisationen, deren Zweck die Förderung

von Museumsaufgaben (§ 31 Abs. 2) ist,

zu erwerben.

(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des

Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich

jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das

Angestelltengesetz, anzuwenden.

(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner

Tätigkeit nach Abs. 1 durch den Direktor (Ersten

Direktor) oder nach Maßgabe der Museumsordnung

durch dessen Stellvertreter nach außen vertreten.

Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen

des jeweiligen Bundesmuseums, insofern

ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die

zuständigen Organe des Dienststellenausschusses

durch den Direktor (Erster Direktor), durch dessen

Stellvertreter, zu informieren.

(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften

gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund

keine Haftung.

(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des

Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen

eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie

haben dem zuständigen Bundesminister jährlich

einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß

vorzulegen und jederzeit Einsicht in die

Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung

sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und

Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können

die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen

oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz

der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß

Abs. 1 können auch Verwaltungseinrichtungen der

Bundesmuseen damit beauftragt werden.

(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1

dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten

gemäß Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind

diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zweckgebunden für die Personalkosten

dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß

Abs.'1 wird frei von Weisungen des zuständigen

Bundesministers ausgeübt.

(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß

Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der

Kontrolle durch den Rechnungshof. Hiebei sind

die §§ 5 und 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

obliegt dem gemäß der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen

Bundesminister.

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