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246_1988 AT

246. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 18 Abs. 8 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 246. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 18 Abs. 8 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. November 1987, V 69/87-7, dem Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport zugestellt

am 7. März 1988, die Worte „innerhalb einer Frist

von einem Jahr" im § 18 Abs. 8 der Verordnung

des Bundesministers für Uriterricht und Kunst über

die Reifeprüfung in den Höheren technischen und

gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der

Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe,

BGBl. Nr. 106/1975, als gesetzwidrig aufgehoben.

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