246_1988
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246. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 18 Abs. 8 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
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1988_246_0 246. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 18 Abs. 8 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. November 1987, V 69/87-7, dem Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport zugestellt
am 7. März 1988, die Worte „innerhalb einer Frist
von einem Jahr" im § 18 Abs. 8 der Verordnung
des Bundesministers für Uriterricht und Kunst über
die Reifeprüfung in den Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der
Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe,
BGBl. Nr. 106/1975, als gesetzwidrig aufgehoben.