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246_1986 AT

246. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates

haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer internationaler

bewaffneter Konflikte (BGBl. Nr. 527/1982) ratifiziert

bzw. sind diesem beigetreten

PROTOKOLL I

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Angola 20. September 1984

Belize 29. Juni 1984

Bolivien 8. Dezember 1983

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

China 14. September 1983

Guinea 11-Juli 1984

Heiliger Stuhl 21. November 1985

Kamerun 16. März 1984

Komoren 21. November 1985

Kongo 10. November 1983

Kostarika 15. Dezember 1983

Kuba 25. November 1982

Kuwait 17. Jänner 1985

Mexiko 10. März 1983

Mosambik 14. März 1983

Namibia 18. Oktober 1983

Oman 29. März 1984

Rwanda 19. November 1984

Samoa 23. August 1984

Sankt Lucia 7. Oktober 1982

Sankt Vincent

und die Grenadines 8. April 1983

Senegal 7. Mai 1985

Seychellen 8. November 1984

Suriname 16. Dezember 1985

Syrien 14. November 1983

Tansania 15. Feber 1983

Togo 21. Juni 1984

Uruguay 13. Dezember 1985

Vanuatu 28. Feber 1985

Vereinigte Arabische

Emirate 9. März 1983

Zentralafrikanische

Republik 17. Juli 1984

PROTOKOLL II

Belize 29. Juni 1984

Bolivien 8. Dezember 1983

China 14. September 1983

Frankreich 24. Feber 1984

Guinea 11. Juli 1984

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Heiliger Stuhl 21. November 1985

Kamerun 16. März 1984

Komoren 21. November 1985

Kongo 10. November 1983

Kostarika 15. Dezember 1983

Kuwait 17. Jänner 1985

Namibia 18. Oktober 1983

Oman 29. März 1984

Rwanda 19. November 1984

Samoa 23. August 1984

Sankt Lucia 7. Oktober 1982

Sankt Vincent

und die Grenadines 8. April 1983

Senegal 7. Mai 1985

Seychellen 8. November 1984

Suriname 16. Dezember 1985

Tansania 15. Feber 1983

Togo 21. Juni 1984

Uruguay 13. Dezember 1985

Vanuatu 28. Feber 1985

Vereinigte Arabische

Emirate 9. März 1983

Zentralafrikanische

Republik 17. Juli 1984

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Zum Protokoll I

ANGOLA

Erklärung

„Anläßlich ihres Beitrittes zum Zusatzprotokoll I

aus dem Jahre 1977 zu den Genfer Abkommen

vom 12. August 1949 erklärt die Volksrepublik

Angola, daß, solang das derzeit im Rahmen der

Vereinten Nationen in Ausarbeitung befindliche

internationale Abkommen über das Söldnerwesen

nicht in Kraft getreten ist und der angolanische

Staat nicht Vertragspartei geworden ist, die Volksrepublik

Angola als des Verbrechens des Söldnerwesens

schuldig betrachtet

a) wer Söldner anwirbt, organisiert, finanziert,

ausrüstet, ausbildet oder in einer anderen

Form verwendet;

b) wer auf dem seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden

Gebiet oder an einem sonstigen, seiner

Kontrolle unterliegenden Ort die im obigen

Absatz genannten Aktivitäten zuläßt

oder Erleichterungen für den Transit oder

die Beförderung der Söldner gewährt;

c) ausländische Staatsbürger, die auf angolanischem

Gebiet eine der nachstehend angeführten

Aktivitäten gegen ein anderes Land entfalten;

d) angolanische Staatsbürger, die, in der

Absicht, die territoriale Souveränität und

Integrität eines anderen Landes oder das

Selbstbestimmungsrecht eines Volkes zu verletzen,

die in den obigen Artikeln angeführten

Aktivitäten entfalten."

Zum Protokoll II

FRANKREICH

Mitteilung

„Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Frankreichs zum Protokoll II vom 8. Juni

1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 beehre ich mich festzuhalten, daß die Französische

Republik nicht beabsichtigt, dem Protokoll I

gleichen Datums zu diesem Abkommen beizutreten.

Diese Entscheidung erklärt sich aus Gründen,

die vom Vertreter Frankreichs bei der vierten

Tagung der Genfer diplomatischen Konferenz über

die Neubestätigung und die Weiterentwicklung des

in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären

Völkerrechtes angeführt wurden und insbesondere

aus dem Fehlen eines Konsenses zwischen den

Unterzeichnerstaaten des Protokolls I hinsichtlich

des genauen Ausmaßes der von ihnen auf dem

Gebiet der Abschreckung übernommenen Verpflichtungen."

Zum Protokoll I und II

VOLKSREPUBLIK CHINA

Vorbehalt

„Derzeit gibt es in China keine gesetzlichen Vorschriften

über die Auslieferung. Auslieferungsprobleme

müssen je nach Lage der konkreten Fälle

verschieden behandelt werden. China nimmt daher

die in Artikel 88 Absatz 2 des Protokolls I enthaltenen

Verpflichtungen nicht an."

HEILIGER STUHL

Erklärung

Durch die Ratifizierung der beiden Zusatzprotokolle

zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer internationaler

(Protokoll I) und nicht internationaler (Protokoll

II) bewaffneter Konflikte, die am 8. Juni 1977

in Genf angenommen wurden, möchte der Heilige

Stuhl vor allem die Verdienste der „Diplomatischen

Konferenz über die Neubestätigung und die Weiterentwicklung

des in bewaffneten Konflikten

anwendbaren humanitären Völkerrechts", an der er

aktiv teilgenommen hat, und die von ihr erreichten

positiven Ergebnisse anerkennen.

Der Heilige Stuhl ist der Auffassung, daß, von

einem umfassenden geschichtlichen und juristi-

schen Standpunkt aus gesehen, die beiden Protokolle

einen bedeutungsvollen Fortschritt des in

bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären

Rechts darstellen und bekräftigen, einen Fortschritt,

der gutzuheißen und zu unterstützen ist.

Gleichzeitig möchte der Heilige Stuhl im Zusammenhang

mit den Bestimmungen der obengenannten

juridischen Texte an die Überlegungen erinnern,

die von seiner Delegation bei Beendigung der

Arbeiten der Konferenz deren Sekretariat zur

Kenntnis gebracht wurden. Man anerkennt mit

besonderer Freude den Wert von Bestimmungen,

die auf manchen Gebieten das humanitäre Recht

erweitern, wie zB: Schutz der Zivilbevölkerung,

insbesondere der Frauen und Kinder; Schutz der

Kulturgüter und Kultstätten als Zeugen und Zeichen

des geistigen Erbes der Völker; Schutz der für

die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte;

Schonung und Schütz des Sanitäts- und Seelsorgepersonals;

Verbot von Repressalien.

Andere Bestimmungen hingegen sind nach

Ansicht des Heiligen Stuhls weniger befriedigend in

ihrem Gehalt und wenig glücklich in ihrer Formulierung.

Außerdem wurden ein gewisses Zögern

und Unterlassungen auf wichtigen Gebieten festgestellt,

wenn es um die Erweiterung der humanitären

Normen geht. Im besonderen bedauert der Heilige

Stuhl, daß das Protokoll II, nachdem es durch die

Vollversammlung der Konferenz eines guten Teils

seiner humanitären Substanz beraubt wurde, seinem

Wortlaut und seinem Geist nach zu einem

engherzig juristischen Instrument geworden ist.

Wenn es der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, so tat

er es nicht ohne ernste Vorbehalte, und wenn er es

nunmehr ratifiziert, so vor allem deshalb, weil er es

als eine offene Tür in Richtung auf künftige Weiterentwicklungen

des humanitären Rechtes auf

einem entscheidenden und bisher zu sehr vernachlässigten

Gebiet betrachtet.

Der Heilige Stuhl erklärt auch, daß er die von

einigen Staaten, die eine Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde

zu den Protokollen hinterlegt haben,

vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen zur

Kenntnis genommen hat.

Schließlich bekräftigt der Heilige Stuhl bei dieser

Gelegenheit neuerlich seine tiefe Überzeugung von

der grundsätzlich inhumanen Natur des Krieges.

Der Heilige Stuhl begrüßt und unterstützt die von

den beiden Protokollen unternommene Humanisierung

der Auswirkungen bewaffneter Konflikte,

soweit sie darauf abzielt, menschliche Leiden zu

lindern und bestrebt ist, bei der Entfesselung der

Leidenschaften und unheilvollen Kräfte die wesentlichen

Grundsätze der Humanität und die höchsten

Güter der Zivilisation zu wahren. Der Heilige Stuhl

gibt im übrigen seiner festen Überzeugung Ausdruck,

daß das höchste Ziel, jenes, das der Berufung

des Menschen und der menschlichen Zivilisation

würdig ist, die Abschaffung des Krieges sein

muß. Man kann sich des Gedankens nicht erwehren,

daß die vom Genfer Abkommen und nun von

den beiden Zusatzprotokollen vorgesehenen Maßnahmen

— die bereits an sich zerbrechliche Instrumente

zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte

konventioneller Art darstellen — sich angesichts

der Verheerungen eines Atomkrieges nicht

nur als ungenügend, sondern als in jeder Hinsicht

unzulänglich erweisen würden.

In dem Gefühl, der Fürsprecher der Besorgnisse

und Hoffnungen der Völker zu sein, gibt der Heilige

Stuhl seinem Wunsch Ausdruck, daß der in

Genf durch die Kodifizierung des humanitären

Rechts in bewaffneten Konflikten eröffnete, ermutigende

Weg nicht toter Buchstabe oder rein formelle

Verpflichtung bleiben möge, sondern daß er

in das Bewußtsein aufgenommen, in der Praxis verwirklicht

und bis zum letztendlichen Ziel weiter

verfolgt werden möge, der gänzlichen Abschaffung

des Krieges in jeder wie immer gearteten Form.

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