246. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates
haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte (BGBl. Nr. 527/1982) ratifiziert
bzw. sind diesem beigetreten
PROTOKOLL I
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Angola 20. September 1984
Belize 29. Juni 1984
Bolivien 8. Dezember 1983
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
China 14. September 1983
Guinea 11-Juli 1984
Heiliger Stuhl 21. November 1985
Kamerun 16. März 1984
Komoren 21. November 1985
Kongo 10. November 1983
Kostarika 15. Dezember 1983
Kuba 25. November 1982
Kuwait 17. Jänner 1985
Mexiko 10. März 1983
Mosambik 14. März 1983
Namibia 18. Oktober 1983
Oman 29. März 1984
Rwanda 19. November 1984
Samoa 23. August 1984
Sankt Lucia 7. Oktober 1982
Sankt Vincent
und die Grenadines 8. April 1983
Senegal 7. Mai 1985
Seychellen 8. November 1984
Suriname 16. Dezember 1985
Syrien 14. November 1983
Tansania 15. Feber 1983
Togo 21. Juni 1984
Uruguay 13. Dezember 1985
Vanuatu 28. Feber 1985
Vereinigte Arabische
Emirate 9. März 1983
Zentralafrikanische
Republik 17. Juli 1984
PROTOKOLL II
Belize 29. Juni 1984
Bolivien 8. Dezember 1983
China 14. September 1983
Frankreich 24. Feber 1984
Guinea 11. Juli 1984
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Heiliger Stuhl 21. November 1985
Kamerun 16. März 1984
Komoren 21. November 1985
Kongo 10. November 1983
Kostarika 15. Dezember 1983
Kuwait 17. Jänner 1985
Namibia 18. Oktober 1983
Oman 29. März 1984
Rwanda 19. November 1984
Samoa 23. August 1984
Sankt Lucia 7. Oktober 1982
Sankt Vincent
und die Grenadines 8. April 1983
Senegal 7. Mai 1985
Seychellen 8. November 1984
Suriname 16. Dezember 1985
Tansania 15. Feber 1983
Togo 21. Juni 1984
Uruguay 13. Dezember 1985
Vanuatu 28. Feber 1985
Vereinigte Arabische
Emirate 9. März 1983
Zentralafrikanische
Republik 17. Juli 1984
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Zum Protokoll I
ANGOLA
Erklärung
„Anläßlich ihres Beitrittes zum Zusatzprotokoll I
aus dem Jahre 1977 zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 erklärt die Volksrepublik
Angola, daß, solang das derzeit im Rahmen der
Vereinten Nationen in Ausarbeitung befindliche
internationale Abkommen über das Söldnerwesen
nicht in Kraft getreten ist und der angolanische
Staat nicht Vertragspartei geworden ist, die Volksrepublik
Angola als des Verbrechens des Söldnerwesens
schuldig betrachtet
a) wer Söldner anwirbt, organisiert, finanziert,
ausrüstet, ausbildet oder in einer anderen
Form verwendet;
b) wer auf dem seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden
Gebiet oder an einem sonstigen, seiner
Kontrolle unterliegenden Ort die im obigen
Absatz genannten Aktivitäten zuläßt
oder Erleichterungen für den Transit oder
die Beförderung der Söldner gewährt;
c) ausländische Staatsbürger, die auf angolanischem
Gebiet eine der nachstehend angeführten
Aktivitäten gegen ein anderes Land entfalten;
d) angolanische Staatsbürger, die, in der
Absicht, die territoriale Souveränität und
Integrität eines anderen Landes oder das
Selbstbestimmungsrecht eines Volkes zu verletzen,
die in den obigen Artikeln angeführten
Aktivitäten entfalten."
Zum Protokoll II
FRANKREICH
Mitteilung
„Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Frankreichs zum Protokoll II vom 8. Juni
1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 beehre ich mich festzuhalten, daß die Französische
Republik nicht beabsichtigt, dem Protokoll I
gleichen Datums zu diesem Abkommen beizutreten.
Diese Entscheidung erklärt sich aus Gründen,
die vom Vertreter Frankreichs bei der vierten
Tagung der Genfer diplomatischen Konferenz über
die Neubestätigung und die Weiterentwicklung des
in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Völkerrechtes angeführt wurden und insbesondere
aus dem Fehlen eines Konsenses zwischen den
Unterzeichnerstaaten des Protokolls I hinsichtlich
des genauen Ausmaßes der von ihnen auf dem
Gebiet der Abschreckung übernommenen Verpflichtungen."
Zum Protokoll I und II
VOLKSREPUBLIK CHINA
Vorbehalt
„Derzeit gibt es in China keine gesetzlichen Vorschriften
über die Auslieferung. Auslieferungsprobleme
müssen je nach Lage der konkreten Fälle
verschieden behandelt werden. China nimmt daher
die in Artikel 88 Absatz 2 des Protokolls I enthaltenen
Verpflichtungen nicht an."
HEILIGER STUHL
Erklärung
Durch die Ratifizierung der beiden Zusatzprotokolle
zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer internationaler
(Protokoll I) und nicht internationaler (Protokoll
II) bewaffneter Konflikte, die am 8. Juni 1977
in Genf angenommen wurden, möchte der Heilige
Stuhl vor allem die Verdienste der „Diplomatischen
Konferenz über die Neubestätigung und die Weiterentwicklung
des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren humanitären Völkerrechts", an der er
aktiv teilgenommen hat, und die von ihr erreichten
positiven Ergebnisse anerkennen.
Der Heilige Stuhl ist der Auffassung, daß, von
einem umfassenden geschichtlichen und juristi-
schen Standpunkt aus gesehen, die beiden Protokolle
einen bedeutungsvollen Fortschritt des in
bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Rechts darstellen und bekräftigen, einen Fortschritt,
der gutzuheißen und zu unterstützen ist.
Gleichzeitig möchte der Heilige Stuhl im Zusammenhang
mit den Bestimmungen der obengenannten
juridischen Texte an die Überlegungen erinnern,
die von seiner Delegation bei Beendigung der
Arbeiten der Konferenz deren Sekretariat zur
Kenntnis gebracht wurden. Man anerkennt mit
besonderer Freude den Wert von Bestimmungen,
die auf manchen Gebieten das humanitäre Recht
erweitern, wie zB: Schutz der Zivilbevölkerung,
insbesondere der Frauen und Kinder; Schutz der
Kulturgüter und Kultstätten als Zeugen und Zeichen
des geistigen Erbes der Völker; Schutz der für
die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte;
Schonung und Schütz des Sanitäts- und Seelsorgepersonals;
Verbot von Repressalien.
Andere Bestimmungen hingegen sind nach
Ansicht des Heiligen Stuhls weniger befriedigend in
ihrem Gehalt und wenig glücklich in ihrer Formulierung.
Außerdem wurden ein gewisses Zögern
und Unterlassungen auf wichtigen Gebieten festgestellt,
wenn es um die Erweiterung der humanitären
Normen geht. Im besonderen bedauert der Heilige
Stuhl, daß das Protokoll II, nachdem es durch die
Vollversammlung der Konferenz eines guten Teils
seiner humanitären Substanz beraubt wurde, seinem
Wortlaut und seinem Geist nach zu einem
engherzig juristischen Instrument geworden ist.
Wenn es der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, so tat
er es nicht ohne ernste Vorbehalte, und wenn er es
nunmehr ratifiziert, so vor allem deshalb, weil er es
als eine offene Tür in Richtung auf künftige Weiterentwicklungen
des humanitären Rechtes auf
einem entscheidenden und bisher zu sehr vernachlässigten
Gebiet betrachtet.
Der Heilige Stuhl erklärt auch, daß er die von
einigen Staaten, die eine Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde
zu den Protokollen hinterlegt haben,
vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen zur
Kenntnis genommen hat.
Schließlich bekräftigt der Heilige Stuhl bei dieser
Gelegenheit neuerlich seine tiefe Überzeugung von
der grundsätzlich inhumanen Natur des Krieges.
Der Heilige Stuhl begrüßt und unterstützt die von
den beiden Protokollen unternommene Humanisierung
der Auswirkungen bewaffneter Konflikte,
soweit sie darauf abzielt, menschliche Leiden zu
lindern und bestrebt ist, bei der Entfesselung der
Leidenschaften und unheilvollen Kräfte die wesentlichen
Grundsätze der Humanität und die höchsten
Güter der Zivilisation zu wahren. Der Heilige Stuhl
gibt im übrigen seiner festen Überzeugung Ausdruck,
daß das höchste Ziel, jenes, das der Berufung
des Menschen und der menschlichen Zivilisation
würdig ist, die Abschaffung des Krieges sein
muß. Man kann sich des Gedankens nicht erwehren,
daß die vom Genfer Abkommen und nun von
den beiden Zusatzprotokollen vorgesehenen Maßnahmen
— die bereits an sich zerbrechliche Instrumente
zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte
konventioneller Art darstellen — sich angesichts
der Verheerungen eines Atomkrieges nicht
nur als ungenügend, sondern als in jeder Hinsicht
unzulänglich erweisen würden.
In dem Gefühl, der Fürsprecher der Besorgnisse
und Hoffnungen der Völker zu sein, gibt der Heilige
Stuhl seinem Wunsch Ausdruck, daß der in
Genf durch die Kodifizierung des humanitären
Rechts in bewaffneten Konflikten eröffnete, ermutigende
Weg nicht toter Buchstabe oder rein formelle
Verpflichtung bleiben möge, sondern daß er
in das Bewußtsein aufgenommen, in der Praxis verwirklicht
und bis zum letztendlichen Ziel weiter
verfolgt werden möge, der gänzlichen Abschaffung
des Krieges in jeder wie immer gearteten Form.