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246_1982 AT

246. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Königreiches Thailand haben zum

Zwecke der Vertiefung der freundschaftlichen

Beziehungen und der Erleichterung des Reiseverkehrs

zwischen Österreich und Thailand folgendes

vereinbart

Artikel 1

Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber

eines gültigen thailändischen Diplomaten- oder

Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach

Österreich einreisen und sich für einen 90 Tage

nicht übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten.

Artikel 2

Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber

eines gültigen thailändischen Diplomaten- oder

Dienstpasses sind und Mitglieder der diplomatischen

Mission oder einer konsularischen Vertretung

Thailands oder Vertreter Thailands bei einer

internationalen Organisation in Österreich sind,

dürfen ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen

und sich in diesem Land bis zur Beendigung

ihrer Dienstverwendung aufhalten.

Artikel 3

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses

sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Thailand

einreisen und sich für einen 90 Tage nicht

übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten.

Artikel 4

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses

sind und Mitglieder der diplomatischen Mission

oder einer konsularischen Vertretung Österreichs

oder Vertreter Österreichs bei einer internationalen

Organisation in Thailand sind, dürfen

ohne Sichtvermerk nach Thailand einreisen und

sich für einen 90 Tage nicht übersteigenden Zeitraum

in diesem Land aufhalten. Die Aufenthaltsdauer

wird auf Antrag der österreichischen Botschaft

in Bangkok bis zum Ende ihrer Dienstverwendung

verlängert werden.

Artikel 5

Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für die

Einreise gemäß den Artikeln 1 bis 4 schließt die

Befreiung von einer Ausreisegenehmigung ein.

Artikel 6

Für die Zeit der Dienstverwendung der in den

Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen unterliegen

die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder

derselben Regelung wie die in den Artikeln

2 und 4 erwähnten Personen, sofern sie Inhaber

gültiger thailändischer oder österreichischer

Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Artikel 7

Jede Regierung kann die Anwendung dieses

Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung

zeitweilig aussetzen und wird die andere

Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege

von dieser Aussetzung verständigen.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am 90. Tag nach seiner

Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt

drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Wege schriftlich vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien, am 26. April 1982 in

zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Für die Regierung des Königreiches Thailand

Siddhi Savetsila

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 25. Juli 1982 in Kraft.

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