246. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Königreiches Thailand haben zum
Zwecke der Vertiefung der freundschaftlichen
Beziehungen und der Erleichterung des Reiseverkehrs
zwischen Österreich und Thailand folgendes
vereinbart
Artikel 1
Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber
eines gültigen thailändischen Diplomaten- oder
Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach
Österreich einreisen und sich für einen 90 Tage
nicht übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten.
Artikel 2
Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber
eines gültigen thailändischen Diplomaten- oder
Dienstpasses sind und Mitglieder der diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung
Thailands oder Vertreter Thailands bei einer
internationalen Organisation in Österreich sind,
dürfen ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen
und sich in diesem Land bis zur Beendigung
ihrer Dienstverwendung aufhalten.
Artikel 3
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses
sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Thailand
einreisen und sich für einen 90 Tage nicht
übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten.
Artikel 4
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses
sind und Mitglieder der diplomatischen Mission
oder einer konsularischen Vertretung Österreichs
oder Vertreter Österreichs bei einer internationalen
Organisation in Thailand sind, dürfen
ohne Sichtvermerk nach Thailand einreisen und
sich für einen 90 Tage nicht übersteigenden Zeitraum
in diesem Land aufhalten. Die Aufenthaltsdauer
wird auf Antrag der österreichischen Botschaft
in Bangkok bis zum Ende ihrer Dienstverwendung
verlängert werden.
Artikel 5
Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für die
Einreise gemäß den Artikeln 1 bis 4 schließt die
Befreiung von einer Ausreisegenehmigung ein.
Artikel 6
Für die Zeit der Dienstverwendung der in den
Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen unterliegen
die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder
derselben Regelung wie die in den Artikeln
2 und 4 erwähnten Personen, sofern sie Inhaber
gültiger thailändischer oder österreichischer
Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Artikel 7
Jede Regierung kann die Anwendung dieses
Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung
zeitweilig aussetzen und wird die andere
Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege
von dieser Aussetzung verständigen.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am 90. Tag nach seiner
Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 9
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt
drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Wege schriftlich vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 26. April 1982 in
zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Für die Regierung des Königreiches Thailand
Siddhi Savetsila
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 25. Juli 1982 in Kraft.