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246_1981 AT

246. Bundesgesetz: Durchführung von Bestimmungen des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des Abkommens über die Einhaltung von Preisen und die Regelung der Einfuhr bestimmter Käse nach Österreich sowie des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz zur Änderung des Abkommens über die Einhaltung von Mindestpreisen bei der Einfuhr bestimmter Käse nach Österreich (Durchführungsgesetz betreffend Käsevereinbarungen mit der EWG und der Schweiz)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Bundesgesetz: Durchführung von Bestimmungen des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des Abkommens über die Einhaltung von Preisen und die Regelung der Einfuhr bestimmter Käse nach Österreich sowie des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz zur Änderung des Abkommens über die Einhaltung von Mindestpreisen bei der Einfuhr bestimmter Käse nach Österreich (Durchführungsgesetz betreffend Käsevereinbarungen mit der EWG und der Schweiz)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Durchführung der Bestimmungen

des Abs. 3 des Abkommens in Form eines Notenwechsels

zwischen Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 6. April

1981, BGBl. Nr. 243, ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Finanzen neue Mindestpreise frei

österreichische Grenze für die vom Abkommen

erfaßten Käse nach Maßgabe der Abs. 2 und 4

dieses Abkommens mit Verordnung festzusetzen.

§ 2. Zur Durchführung der Bestimmungen

der lit. b und c des Abkommens zwischen Österreich

und der Schweiz vom 24. März 1981,

BGBl. Nr. 245, ist der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Finanzen neue Mindestpreise frei

österreichische Grenze für die vom Abkommen

erfaßten Käse nach Maßgabe der Z 2 und 3 des

Abkommens mit Verordnung festzusetzen.

§ 3. Verordnungen gemäß §§ 1 und 2 dieses

Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem

Beginn des auf den Tag ihrer Kundmachung

folgenden Tages in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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