246. Bundesgesetz: Durchführung von Bestimmungen des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des Abkommens über die Einhaltung von Preisen und die Regelung der Einfuhr bestimmter Käse nach Österreich sowie des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz zur Änderung des Abkommens über die Einhaltung von Mindestpreisen bei der Einfuhr bestimmter Käse nach Österreich (Durchführungsgesetz betreffend Käsevereinbarungen mit der EWG und der Schweiz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Durchführung der Bestimmungen
des Abs. 3 des Abkommens in Form eines Notenwechsels
zwischen Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 6. April
1981, BGBl. Nr. 243, ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Finanzen neue Mindestpreise frei
österreichische Grenze für die vom Abkommen
erfaßten Käse nach Maßgabe der Abs. 2 und 4
dieses Abkommens mit Verordnung festzusetzen.
§ 2. Zur Durchführung der Bestimmungen
der lit. b und c des Abkommens zwischen Österreich
und der Schweiz vom 24. März 1981,
BGBl. Nr. 245, ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Finanzen neue Mindestpreise frei
österreichische Grenze für die vom Abkommen
erfaßten Käse nach Maßgabe der Z 2 und 3 des
Abkommens mit Verordnung festzusetzen.
§ 3. Verordnungen gemäß §§ 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem
Beginn des auf den Tag ihrer Kundmachung
folgenden Tages in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Finanzen betraut.