246. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Briefwechsel und Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 7 verfassungsändernd ist, samt
Briefwechsel und Anhängen wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND
SPANIEN, IN DEM WUNSCH, den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen
den beiden Vertragsparteien zu fördern,
IM HINBLICK AUF die Bestimmung des
Artikels 9 des Übereinkommens zwischen den
EFTA-Staaten und Spanien, geschlossen am
26. Juni 1979 in Madrid,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Österreich senkt die Einfuhrzölle für Erzeugnisse
mit Ursprung in und Herkunft aus Spanien
wie im Anhang A angegeben.
Artikel 2
Spanien senkt die Einfuhrzölle für Erzeugnisse
mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich
um die Prozentsätze, wie im Anhang B angegeben.
Artikel 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden
vom ersten Tag des dritten Monats nach dem
Monat, in welchem das Übereinkommen zwischen
den EFTA-Staaten und Spanien in Kraft getreten
ist, angewendet.
Artikel 4
Spanien verpflichtet sich, von Österreich
zu normalen Marktbedingungen mindestens 2%
seiner jährlichen gesamten Buttereinfuhren
(04.03 des spanischen Zolltarifes) zu kaufen,
solange die Buttereinfuhren dem Staatshandelssystem
unterworfen bleiben. Sollten die anderen
Butter ausführenden EFTA-Länder ihren entsprechenden
Anteil nicht ausnützen, so erhöht
sich dieser Prozentsatz bis zu einem Maximum
von 25%. Spanien verpflichtet sich weiters,
die österreichischen Behörden vierteljährlich über
die spanischen Buttereinfuhren zu informieren,
wobei für jedes Ausfuhrland die nach Spanien
gelieferten Buttermengen anzugeben sind.
Artikel 5
Die Käsesorten Butterkäse, Cantal, Edamer,
Fontal, Fontina, Gouda, Italico, Kernheim,
Mimolette, St. Nectaire, St. Paulin, Tilsiter,
der Nummer 04.04 G-1-b-3 des spanischen
Zolltarifes mit Ursprung in und Herkunft aus
Österreich werden zur Einfuhr nach Spanien
unter folgenden Bedingungen zugelassen
Der Unterschied zwischen dem allgemeinen
nichtpräferenziellen Einfuhrpreis in Spanien und
jenem, der für die oben angeführten Käsesorten
mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich
angewendet wird, ist nicht geringer als 6%.
Im Falle einer künftigen Änderung der Präferenzmarge
im Hinblick auf den allgemeinen Einfuhrpreis
gegenüber dritten Ländern kann Österreich
Konsultationen mit dem Ziel der Aufrechterhaltung
des allgemeinen Gleichgewichtes
zwischen den gegenseitigen Zugeständnissen
verlangen.
Artikel 6
Österreich wird Spanien 20% des Globalkontingentes
für die Einfuhr von Faßwein und
von Flaschenwein mit Ursprung in und Herkunft
aus Spanien unbeschadet der Möglichkeit,
nach Österreich im Rahmen des verbleibenden
offenen Kontingentes Wein auszuführen, vorbehalten.
Artikel 7
Nachstehende Bestimmungen des Übereinkommens
zwischen den EFTA-Staaten und
Spanien gelten auch für den Handel auf Grund
dieses Abkommens
Artikel 4 (Ausgangszölle)
Artikel 7 (Ursprungsregeln)
Artikel 9 (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen)
Artikel 10 (Durchführung der Agrarpolitiken)
Artikel 11 (Zahlungen)
Artikel 13 (Allgemeine Ausnahmen)
Artikel 25 (Territorialer Anwendungsbereich)
Artikel 8
Um das gute Funktionieren dieses Abkommens
zu gewährleisten und allfällige Änderungen desselben
in Erwägung zu ziehen, sind auf Wunsch
einer der beiden Vertragsparteien ohne Verzug
Konsultationen abzuhalten.
Artikel 9
Sollte es eine der Vertragsparteien für erforderlich
halten, die im Rahmen dieses Abkommens
gewährten Zugeständnisse einzuschränken oder
zurückzuziehen, so sind vorher Konsultationen
mit der anderen Partei abzuhalten. Eine solche
Maßnahme kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten,
nachdem die in Aussicht genommene Maßnahme
der anderen Vertragspartei bekanntgegeben wurde,
getroffen werden.
Artikel 10
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das
Übereinkommen zwischen den EFTA-Staaten
und Spanien vom 26. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980.
Artikel 11
Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien
jederzeit unter Einhaltung einer Frist
von einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
Sofern eine derartige schriftliche Kündigung
nicht erfolgt, tritt dieses Abkommen gleichzeitig
mit dem Übereinkommen zwischen den EFTA-
Staaten und Spanien, geschlossen in Madrid
am 26. Juni 1979 außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Madrid am 26. Juni 1979 in
doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise
authentisch ist.
Für die Regierung
der Republik Österreich
E. Nettel
Für die Regierung
Spaniens
M. Oreja Aguerre
J. A. Garcia Diez
Der Leiter der
spanischen Delegation
Madrid, den 26. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die spanischen
Behörden den Wunsch Österreichs, den Verkauf
von lebenden, ausgewählten Zuchtrindern aus
Tarifnummer 01.02 des spanischen Zolltarifes
nach Spanien zu erhöhen, zur Kenntnis genommen
haben.
Entsprechend den Erfordernissen der Agrarpolitik
wird die spanische Regierung dem österreichischen
Wunsch, den Verkauf der vorgenannten
Zuchtrinder auf dem spanischen Markt
unter normalen Marktbedingungen zu erhöhen,
besondere Aufmerksamkeit schenken.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
M. Oreja Aguerre
T. A. Garcia Diez
An den
Leiter der
österreichischen Delegation
Der Leiter der
österreichischen Delegation
Madrid, den 26. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Ich habe Ihr Schreiben heutigen Datums
folgenden Inhalts erhalten
„Herr Vorsitzender!
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die spanischen
Behörden den Wunsch Österreichs, den Verkauf
von lebenden, ausgewählten Zuchtrindern aus
Tarifnummer 01.02 des spanischen Zolltarifes
nach Spanien zu erhöhen, zur Kenntnis genommen
haben.
Entsprechend den Erfordernissen der Agrarpolitik
wird die spanische Regierung dem österreichischen
Wunsch, den Verkauf der vorgenannten
Zuchtrinder auf dem spanischen Markt
unter normalen Marktbedingungen zu erhöhen,
besondere Aufmerksamkeit schenken.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung"
Ich beehre mich, den Erhalt dieser Mitteilung
zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
E. Nettel
An den
Leiter der
spanischen Delegation
Der Leiter der
spanischen Delegation
Madrid, den 26. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Ich darf Ihnen folgendes mitteilen
Im Falle der Änderung der auf der Halbinsel,
den Balearen sowie den Gebieten mit Sonderregelungen
angewendeten Einfuhrbestimmungen
gewähren die spanischen Behörden Österreich
bei der Einfuhr von Butter (Tarifnummer 04.03
des spanischen Zolltarifes) gleichwertige Vorteile.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
M. Oreja Aguerre
J. A. Garcia Diez
An den
Leiter der
österreichischen Delegation
Der Leiter der
österreichischen Delegation
Madrid, den 26. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Ich habe Ihr Schreiben heutigen Datums
folgenden Inhalts erhalten
„Herr Vorsitzender!
Ich darf Ihnen folgendes mitteilen
Im Falle der Änderung der auf der Halbinsel,
den Balearen sowie den Gebieten mit Sonderregelungen
angewendeten Einfuhrbestimmungen
gewähren die spanischen Behörden Österreich
bei der Einfuhr von Butter (Tarifnummer 04.03
des spanischen Zolltarifes) gleichwertige Vorteile.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung"
Ich beehre mich, den Erhalt dieser Mitteilung
zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
E. Nettel
An den
Leiter der
spanischen Delegation
Der Leiter der
spanischen Delegation
Madrid, den 26. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Ich darf Ihnen folgendes mitteilen
Im Falle der Änderung der Bestimmungen,
die derzeit bei der Einfuhr von Waren der
Nummer 04.02 A-1-a des spanischen Zolltarifes
(Milchpulver ohne Zucker, nicht denaturiert)
auf den Kanarischen Inseln angewendet werden,
sind die spanischen Behörden bereit, auf Antrag
der österreichischen Behörden die möglichen
Auswirkungen einer solchen Änderung auf die
traditionellen Ausfuhren mit Ursprung in und
Herkunft aus Österreich mit dem Ziel zu prüfen,
eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung
zu finden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
M. Oreja Aguerre
J. A. Garcia Diez
An den
Leiter der
österreichischen Delegation
Der Leiter der
österreichischen Delegation
Madrid, den 26. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Ich habe Ihr Schreiben heutigen Datums
folgenden Inhalts erhalten
„Herr Vorsitzender!
Ich darf Ihnen folgendes mitteilen
Im Falle der Änderung der Bestimmungen,
die derzeit bei der Einfuhr von Waren der Nummer
04.02 A-1-a des spanischen Zolltarifes
(Milchpulver ohne Zucker, nicht denaturiert)
auf den Kanarischen Inseln angewendet werden,
sind die spanischen Behörden bereit, auf Antrag
der österreichischen Behörden die möglichen
Auswirkungen einer solchen Änderung auf die
traditionellen Ausfuhren mit Ursprung in und
Herkunft aus Österreich mit dem Ziel zu prüfen,
eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung
zu finden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung"
Ich beehre mich, den Erhalt dieser Mitteilung
zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner
Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
E. Nettel
An den
Leiter der
spanischen Delegation
Anhang A
Anhang B
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 am 1. Mai 1980 in
Kraft getreten.