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246_1980 AT

246. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Briefwechsel und Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Briefwechsel und Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 7 verfassungsändernd ist, samt

Briefwechsel und Anhängen wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND

SPANIEN, IN DEM WUNSCH, den Handel

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen

den beiden Vertragsparteien zu fördern,

IM HINBLICK AUF die Bestimmung des

Artikels 9 des Übereinkommens zwischen den

EFTA-Staaten und Spanien, geschlossen am

26. Juni 1979 in Madrid,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Österreich senkt die Einfuhrzölle für Erzeugnisse

mit Ursprung in und Herkunft aus Spanien

wie im Anhang A angegeben.

Artikel 2

Spanien senkt die Einfuhrzölle für Erzeugnisse

mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich

um die Prozentsätze, wie im Anhang B angegeben.

Artikel 3

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden

vom ersten Tag des dritten Monats nach dem

Monat, in welchem das Übereinkommen zwischen

den EFTA-Staaten und Spanien in Kraft getreten

ist, angewendet.

Artikel 4

Spanien verpflichtet sich, von Österreich

zu normalen Marktbedingungen mindestens 2%

seiner jährlichen gesamten Buttereinfuhren

(04.03 des spanischen Zolltarifes) zu kaufen,

solange die Buttereinfuhren dem Staatshandelssystem

unterworfen bleiben. Sollten die anderen

Butter ausführenden EFTA-Länder ihren entsprechenden

Anteil nicht ausnützen, so erhöht

sich dieser Prozentsatz bis zu einem Maximum

von 25%. Spanien verpflichtet sich weiters,

die österreichischen Behörden vierteljährlich über

die spanischen Buttereinfuhren zu informieren,

wobei für jedes Ausfuhrland die nach Spanien

gelieferten Buttermengen anzugeben sind.

Artikel 5

Die Käsesorten Butterkäse, Cantal, Edamer,

Fontal, Fontina, Gouda, Italico, Kernheim,

Mimolette, St. Nectaire, St. Paulin, Tilsiter,

der Nummer 04.04 G-1-b-3 des spanischen

Zolltarifes mit Ursprung in und Herkunft aus

Österreich werden zur Einfuhr nach Spanien

unter folgenden Bedingungen zugelassen

Der Unterschied zwischen dem allgemeinen

nichtpräferenziellen Einfuhrpreis in Spanien und

jenem, der für die oben angeführten Käsesorten

mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich

angewendet wird, ist nicht geringer als 6%.

Im Falle einer künftigen Änderung der Präferenzmarge

im Hinblick auf den allgemeinen Einfuhrpreis

gegenüber dritten Ländern kann Österreich

Konsultationen mit dem Ziel der Aufrechterhaltung

des allgemeinen Gleichgewichtes

zwischen den gegenseitigen Zugeständnissen

verlangen.

Artikel 6

Österreich wird Spanien 20% des Globalkontingentes

für die Einfuhr von Faßwein und

von Flaschenwein mit Ursprung in und Herkunft

aus Spanien unbeschadet der Möglichkeit,

nach Österreich im Rahmen des verbleibenden

offenen Kontingentes Wein auszuführen, vorbehalten.

Artikel 7

Nachstehende Bestimmungen des Übereinkommens

zwischen den EFTA-Staaten und

Spanien gelten auch für den Handel auf Grund

dieses Abkommens

Artikel 4 (Ausgangszölle)

Artikel 7 (Ursprungsregeln)

Artikel 9 (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen)

Artikel 10 (Durchführung der Agrarpolitiken)

Artikel 11 (Zahlungen)

Artikel 13 (Allgemeine Ausnahmen)

Artikel 25 (Territorialer Anwendungsbereich)

Artikel 8

Um das gute Funktionieren dieses Abkommens

zu gewährleisten und allfällige Änderungen desselben

in Erwägung zu ziehen, sind auf Wunsch

einer der beiden Vertragsparteien ohne Verzug

Konsultationen abzuhalten.

Artikel 9

Sollte es eine der Vertragsparteien für erforderlich

halten, die im Rahmen dieses Abkommens

gewährten Zugeständnisse einzuschränken oder

zurückzuziehen, so sind vorher Konsultationen

mit der anderen Partei abzuhalten. Eine solche

Maßnahme kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten,

nachdem die in Aussicht genommene Maßnahme

der anderen Vertragspartei bekanntgegeben wurde,

getroffen werden.

Artikel 10

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das

Übereinkommen zwischen den EFTA-Staaten

und Spanien vom 26. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980.

Artikel 11

Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien

jederzeit unter Einhaltung einer Frist

von einem Jahr schriftlich gekündigt werden.

Sofern eine derartige schriftliche Kündigung

nicht erfolgt, tritt dieses Abkommen gleichzeitig

mit dem Übereinkommen zwischen den EFTA-

Staaten und Spanien, geschlossen in Madrid

am 26. Juni 1979 außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, dieses

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Madrid am 26. Juni 1979 in

doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise

authentisch ist.

Für die Regierung

der Republik Österreich

E. Nettel

Für die Regierung

Spaniens

M. Oreja Aguerre

J. A. Garcia Diez

Der Leiter der

spanischen Delegation

Madrid, den 26. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die spanischen

Behörden den Wunsch Österreichs, den Verkauf

von lebenden, ausgewählten Zuchtrindern aus

Tarifnummer 01.02 des spanischen Zolltarifes

nach Spanien zu erhöhen, zur Kenntnis genommen

haben.

Entsprechend den Erfordernissen der Agrarpolitik

wird die spanische Regierung dem österreichischen

Wunsch, den Verkauf der vorgenannten

Zuchtrinder auf dem spanischen Markt

unter normalen Marktbedingungen zu erhöhen,

besondere Aufmerksamkeit schenken.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

M. Oreja Aguerre

T. A. Garcia Diez

An den

Leiter der

österreichischen Delegation

Der Leiter der

österreichischen Delegation

Madrid, den 26. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Ich habe Ihr Schreiben heutigen Datums

folgenden Inhalts erhalten

„Herr Vorsitzender!

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die spanischen

Behörden den Wunsch Österreichs, den Verkauf

von lebenden, ausgewählten Zuchtrindern aus

Tarifnummer 01.02 des spanischen Zolltarifes

nach Spanien zu erhöhen, zur Kenntnis genommen

haben.

Entsprechend den Erfordernissen der Agrarpolitik

wird die spanische Regierung dem österreichischen

Wunsch, den Verkauf der vorgenannten

Zuchtrinder auf dem spanischen Markt

unter normalen Marktbedingungen zu erhöhen,

besondere Aufmerksamkeit schenken.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung"

Ich beehre mich, den Erhalt dieser Mitteilung

zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner

Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

E. Nettel

An den

Leiter der

spanischen Delegation

Der Leiter der

spanischen Delegation

Madrid, den 26. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Ich darf Ihnen folgendes mitteilen

Im Falle der Änderung der auf der Halbinsel,

den Balearen sowie den Gebieten mit Sonderregelungen

angewendeten Einfuhrbestimmungen

gewähren die spanischen Behörden Österreich

bei der Einfuhr von Butter (Tarifnummer 04.03

des spanischen Zolltarifes) gleichwertige Vorteile.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

M. Oreja Aguerre

J. A. Garcia Diez

An den

Leiter der

österreichischen Delegation

Der Leiter der

österreichischen Delegation

Madrid, den 26. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Ich habe Ihr Schreiben heutigen Datums

folgenden Inhalts erhalten

„Herr Vorsitzender!

Ich darf Ihnen folgendes mitteilen

Im Falle der Änderung der auf der Halbinsel,

den Balearen sowie den Gebieten mit Sonderregelungen

angewendeten Einfuhrbestimmungen

gewähren die spanischen Behörden Österreich

bei der Einfuhr von Butter (Tarifnummer 04.03

des spanischen Zolltarifes) gleichwertige Vorteile.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung"

Ich beehre mich, den Erhalt dieser Mitteilung

zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner

Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

E. Nettel

An den

Leiter der

spanischen Delegation

Der Leiter der

spanischen Delegation

Madrid, den 26. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Ich darf Ihnen folgendes mitteilen

Im Falle der Änderung der Bestimmungen,

die derzeit bei der Einfuhr von Waren der

Nummer 04.02 A-1-a des spanischen Zolltarifes

(Milchpulver ohne Zucker, nicht denaturiert)

auf den Kanarischen Inseln angewendet werden,

sind die spanischen Behörden bereit, auf Antrag

der österreichischen Behörden die möglichen

Auswirkungen einer solchen Änderung auf die

traditionellen Ausfuhren mit Ursprung in und

Herkunft aus Österreich mit dem Ziel zu prüfen,

eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung

zu finden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

M. Oreja Aguerre

J. A. Garcia Diez

An den

Leiter der

österreichischen Delegation

Der Leiter der

österreichischen Delegation

Madrid, den 26. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Ich habe Ihr Schreiben heutigen Datums

folgenden Inhalts erhalten

„Herr Vorsitzender!

Ich darf Ihnen folgendes mitteilen

Im Falle der Änderung der Bestimmungen,

die derzeit bei der Einfuhr von Waren der Nummer

04.02 A-1-a des spanischen Zolltarifes

(Milchpulver ohne Zucker, nicht denaturiert)

auf den Kanarischen Inseln angewendet werden,

sind die spanischen Behörden bereit, auf Antrag

der österreichischen Behörden die möglichen

Auswirkungen einer solchen Änderung auf die

traditionellen Ausfuhren mit Ursprung in und

Herkunft aus Österreich mit dem Ziel zu prüfen,

eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung

zu finden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung"

Ich beehre mich, den Erhalt dieser Mitteilung

zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner

Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

E. Nettel

An den

Leiter der

spanischen Delegation

Anhang A

Anhang B

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 am 1. Mai 1980 in

Kraft getreten.

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