246. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der
Stadtgemeinde Vöcklabruck wie folgt bestimmt
Die B 143 Hausruck Straße wird von
km 53,015 (alt) bis km 53,84 (alt) auf die bereits
fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde
Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000) zu entnehmen.