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246_1978 AT

246. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der

Stadtgemeinde Vöcklabruck wie folgt bestimmt

Die B 143 Hausruck Straße wird von

km 53,015 (alt) bis km 53,84 (alt) auf die bereits

fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde

Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000) zu entnehmen.

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