246. Verordnung: Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172,
wird verordnet
§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß
den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 von den Beteiligten für
die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes
vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche
Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten
sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen
des angeschlossenen, einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Tarifes festgesetzt.
§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren
ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung
selbst einschließlich etwaiger Begehungen
und Besichtigungen notwendig aufgewendete
Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu
legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und
Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte
der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3. (1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen
dürfen den Beteiligten Reisekosten
oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung
vornehmenden Behörde aus diesem
Anlasse zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet
werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere
der anderen Verwaltungsbehörden
durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen
Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben
gelten, soweit nicht andere gesetzliche
Regelungen bestehen, die Vorschriften
der §§ 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 und der darauf gegründeten
Verordnungen. Sie sind ebenso wie die
Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben
den Kommissionsgebühren einzuheben.
§ 4. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der
Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist
der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die
einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall
nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
§ 5. Die Bestimmungen des § 3, des § 7 Abs. 1
und 2 sowie des § 8 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
1968, BGBl. Nr. 53, finden
für die Vorschreibung und Einhebung der
Kommissiongebühren sinngemäß Anwendung.
§ 6. (1) Die Kommissionsgebühren bilden eine
Einnahme des Bundes.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen
Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger
Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen
zukommen, richtet sich nach den hiefür
bestehenden dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit.1. Juli 1976
mit der Wirkung in Kraft, daß der Tarif für
alle Amtshandlungen gilt, die von diesem Zeitpunkt
an vorgenommen werden. Die Bundes-
Kommissionsgebührenverordnung 1954, BGBl.
Nr. 102, tritt außer Kraft.