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246. Verordnung: Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 — BKommGebV 1976

Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172,

wird verordnet

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß

den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 von den Beteiligten für

die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes

vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche

Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten

sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen

des angeschlossenen, einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Tarifes festgesetzt.

§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren

ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung

selbst einschließlich etwaiger Begehungen

und Besichtigungen notwendig aufgewendete

Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu

legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und

Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte

der Amtshandlung verbunden ist.

§ 3. (1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen

dürfen den Beteiligten Reisekosten

oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung

vornehmenden Behörde aus diesem

Anlasse zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet

werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere

der anderen Verwaltungsbehörden

durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen

Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben

gelten, soweit nicht andere gesetzliche

Regelungen bestehen, die Vorschriften

der §§ 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 und der darauf gegründeten

Verordnungen. Sie sind ebenso wie die

Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben

den Kommissionsgebühren einzuheben.

§ 4. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der

Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist

der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die

einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall

nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

§ 5. Die Bestimmungen des § 3, des § 7 Abs. 1

und 2 sowie des § 8 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

1968, BGBl. Nr. 53, finden

für die Vorschreibung und Einhebung der

Kommissiongebühren sinngemäß Anwendung.

§ 6. (1) Die Kommissionsgebühren bilden eine

Einnahme des Bundes.

(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen

Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger

Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen

zukommen, richtet sich nach den hiefür

bestehenden dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit.1. Juli 1976

mit der Wirkung in Kraft, daß der Tarif für

alle Amtshandlungen gilt, die von diesem Zeitpunkt

an vorgenommen werden. Die Bundes-

Kommissionsgebührenverordnung 1954, BGBl.

Nr. 102, tritt außer Kraft.

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