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246_1974 AT

246. Übereinkommen über die Hohe See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Übereinkommen über die Hohe See

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens,

vom Wunsche geleitet, die Regeln

des Völkerrechts über die

Hohe See zu kodifizieren,

in der Erkenntnis, daß durch

die nachstehenden Bestimmungen

die von der in Genf vom

24. Februar bis 27. April 1958

abgehaltenen Seerechtskonferenz

der Vereinten Nationen angenommen

wurden, im wesentlichen

im Völkerrecht geltende

Grundsätze deklaratorisch festgestellt

werden,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Unter „Hohe See" sind alle

Teile des Meeres zu verstehen,

die nicht zum Küstenmeer oder

zu den inneren Gewässern eines

Staates gehören.

Artikel 2

Da die Hohe See allen Nationen

offensteht, kann kein

Staat das Recht für sich in Anspruch

nehmen, einen Teil davon

seiner Souveränität zu

unterstellen. Die Freiheit der

Hohen See wird gemäß den Bedingungen

dieser Artikel und

der anderen Regeln des Völkerrechts

ausgeübt. Sie umfaßt für

Küsten- und Binnenstaaten insbesondere

1. die Freiheit der Schiffahrt,

2. die Freiheit der Fischerei,

3. die Freiheit, unterseeische

Kabel und Rohrleitungen

zu legen,

4. die Freiheit, die Hohe See

zu überfliegen.

Diese sowie die anderen nach

den allgemeinen Grundsätzen

des Völkerrechts anerkannten

Freiheiten werden von jedem

Staat unter angemessener Berücksichtigung

des Interesses ausgeübt,

das die anderen Staaten

an der Freiheit der Hohen See

haben.

Artikel 3

1. Die Binnenstaaten sollen

freien Zugang zum Meer haben,

um die Freiheit des Meeres im

gleichen Maße wie die Küstenstaaten

zu genießen. Zu diesem

Zweck gewähren die Staaten, die

zwischen dem Meer und einem

Binnenstaat liegen, im Einvernehmen

mit diesem und in

Übereinstimmung mit den in

Kraft befindlichen internationalen

Übereinkommen

a) dem Binnenstaat auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit

den freien

Durchgang durch ihr Hoheitsgebiet;

b) den die Flagge dieses Staates

führenden Schiffen hinsichtlich

des Zugangs zu

den Seehäfen und ihrer

Benützung die gleiche Behandlung

wie ihren eigenen

Schiffen oder den

Schiffen irgendeines anderen

Staates.

2. Die Staaten, die zwischen

dem Meer und einem Binnenstaat

liegen, regeln im Einvernehmen

mit diesem, unter Berücksichtigung

der Rechte des

Küsten- oder Durchgangsstaates

sowie der besonderen Verhältnisse

des Binnenstaates, alle den

freien Durchgang und die

Gleichbehandlung in den Häfen

betreffenden Fragen, sofern diese

Staaten nicht bereits Vertragsparteien

von in Kraft befindlichen

internationalen Übereinkommen

sind.

Artikel 4

Alle Staaten, ob Rüsten- oder

Binnenstaaten, haben das

Recht, Schiffe unter ihrer Flagge

auf der Hohen See fahren zu

lassen.

Artikel 5

1. Jeder Staat legt die Bedingungen

fest, unter denen er

Schiffen seine Nationalität gewährt,

sie registriert und ihnen

das Recht einräumt, seine Flagge

zu führen. Schiffe besitzen die

Nationalität des Staates, dessen

Flagge zu führen sie berechtigt

sind. Zwischen dem Staat und

dem Schiff muß eine echte Verbindung

bestehen; insbesondere

muß der Staat über die seine

Flagge führenden Schiffe seine

Hoheitsgewalt und seine Kontrolle

in technischen, sozialen

und Verwaltungsangelegenheiten

tatsächlich ausüben.

2. Jeder Staat stellt den Schiffen,

denen er das Recht einräumt,

seine Flagge zu führen,

entsprechende Dokumente aus.

Artikel 6

1. Schiffe fahren unter der

Flagge eines einzigen Staates

und unterstehen auf Hoher See

seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt,

mit Ausnahme besonderer

Fälle, die ausdrücklich in

internationalen Verträgen oder

in diesen Artikeln vorgesehen

sind. Ein Schiff darf seine Flagge

während einer Fahrt oder in

einem angelaufenen Hafen nicht

wechseln, außer im Falle eines

tatsächlichen Eigentumsüberganges

oder eines Wechsels in

der Registrierung.

2. Ein Schiff, das unter den

Flaggen zweier oder mehrerer

Staaten fährt, von denen es

nach Belieben Gebrauch macht,

kann gegenüber dritten Staaten

keine dieser Nationalitäten geltend

machen; es kann einem

Schiff ohne Nationalität gleichgestellt

werden.

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der

vorstehenden Artikel wird die

Frage der Schiffe, die im offiziellen

Dienst einer zwischenstaatlichen

Organisation stehen

und deren Flagge führen, nicht

berührt.

Artikel 8

1. Kriegsschiffe genießen auf

Hoher See vollständige Immunität

von der Hoheitsgewalt

jedes anderen Staates als des

Flaggenstaates.

2. Im Sinne dieser Artikel

bezeichnet der Ausdruck

„Kriegsschiff" ein zu den Seestreitkräften

eines Staates gehörendes

Schiff, das die äußeren

Kennzeichen der Kriegsschiffe

seiner Nationalität trägt. Der

kommandierende Offizier muß

im Staatsdienst stehen, sein Name

muß in der Rangliste der

Kriegsmarine enthalten sein, und

die Besauung muß den Regeln

militärischer Disziplin unterworfen

sein.

Artikel 9

Einem Staat gehörende oder

von ihm verwendete Schiffe, die

im Staatsdienst stehen und ausschließlich

anderen als Handelszwecken

dienen, genießen auf

Hoher See vollständige Immunität

von der Hoheitsgewalt

jedes anderen Staates als des

Flaggenstaates.

Artikel 10

1. Jeder Staat hat für die

seine Flagge führenden Schiffe

die für die Gewährleistung der

Sicherheit auf See erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, insbesondere

in bezug auf

a) die Verwendung von Signalen,

die Aufrechterhaltung

von Nachrichtenverbindungen

und die Verhütung

Von Zusammenstößen;

b) die Bemannung der Schiffe

und die Arbeitsbedingungen

der Besatzungen, unter

Berücksichtigung der einschlägigen

internationalen

Übereinkünfte über Arbeitsfragen;

c) den Bau, die Ausrüstung

und die Seetüchtigkeit der

Schiffe.

2. Bei Anordnung dieser

Maßnahmen hat sich jeder Staat

nach den allgemein anerkannten

internationalen Normen zu

richten und alle erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen, um

ihre Beachtung sicherzustellen.

Artikel 11

1. Bei Schiffszusammenstößen

und anderen mit der Führung

eines Schiffes zusammenhängenden

Ereignissen auf Hoher See,

welche die strafrechtliche oder

disziplinäre Verantwortlichkeit

des Kapitäns oder einer sonstigen

im Dienst des Schiffes

stehenden Person nach sich ziehen

könnten, darf eine strafrechtliche

oder disziplinäre Verfolgung

dieser Personen nur bei

den Justiz- oder Verwaltungsbehörden

des Flaggenstaates

oder des Staates eingeleitet werden,

dessen Staatsangehörigkeit

die Person besitzt.

2. In disziplinären Angelegenheiten

ist nur der Staat, der ein

Kapitänspatent oder ein Befähigungs-

oder Erlaubniszeugnis

ausgestellt hat, zuständig, nach

ordnungsgemäßem gesetzlichen

Verfahren die Entziehung dieser

Urkunden anzuordnen, auch

wenn der Inhaber nicht die

Staatsangehörigkeit des ausstellenden

Staates besitzt.

3. Eine Beschlagnahme oder

eine Zurückhaltung des Schiffes

darf, selbst zu Untersuchungszwecken,

nur von den Behörden

des Flaggenstaates angeordnet

werden.

Artikel 12

1. Jeder Staat hat den Kapitän

eines unter seiner Flagge

fahrenden Schiffes zu verpflichten,

soweit dieser ohne ernstliche

Gefährdung des Schiffes,

der Besatzung oder der Passagiere

dazu imstande ist

a) jeder Person, die auf See

in Lebensgefahr angetroffen

wird, Hilfe zu leisten;

b) Personen in Seenot so

schnell wie möglich zu

Hilfe zu eilen, wenn er

von ihrem Hilfebedürfnis

Kenntnis erhält, soweit

diese Handlung von ihm

vernünftigerweise erwartet

werden kann;

c) nach einem Zusammenstoß

dem anderen Schiff, dessen

Besatzung und dessen Passagieren

Hilfe zu leisten

und diesem Schiff nach

Möglichkeit den Namen

seines eigenen Schiffes, des

Registerhafens und des

nächsten Hafens, den es

anlaufen wird, mitzuteilen.

2. Alle Küstenstaaten fördern

die Errichtung und die Unterhaltung

eines angemessenen und

wirksamen Such- und Rettungsdienstes,

um die Sicherheit auf

und über der See zu gewährleisten,

und schließen zu diesem

Zweck erforderlichenfalls regionale

Abkommen über die gegenseitige

Zusammenarbeit mit den

Nachbarstaaten ab.

Artikel 13

Jeder Staat hat wirksame

Maßnahmen zu ergreifen, um

die Beförderung von Sklaven

auf Schiffen, die seine Flagge zu

führen berechtigt sind, zu verhindern

und zu bestrafen und

die unrechtmäßige Verwendung

seiner Flagge zu diesem Zweck

zu verhindern. Jeder Sklave, der

auf ein Schiff, gleich welcher

Flagge, flüchtet, ist ipso facto

frei

Artikel 14

Alle Staaten haben soweit

irgendwie möglich zusammenzuarbeiten,

um die Seeräuberei

auf Hoher See oder an jedem

anderen Ort zu bekämpfen, der

keiner staatlichen Hoheitsgewalt

untersteht.

Artikel 15

Als Seeräuberei gelten folgende

Handlungen

1. Jede rechtswidrige Gewalttat,

Freiheitsberaubung oder

Plünderung, die von der Be-

satzung oder den Passagieren

eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeuges

zu persönlichen

Zwecken begangen wird und die

gerichtet ist

a) auf Hoher See gegen ein

anderes Schiff oder Luftfahrzeug

oder gegen Personen

und Vermögenswerte

an Bord dieses

Schiffes oder Luftfahrzeuges;

b) an einem Ore, der keiner

staatlichen Hoheitsgewalt

untersteht, gegen ein

Schiff oder Luftfahrzeug

oder gegen Personen und

Vermögenswerte;

2. jede freiwillige Beteiligung

an der Verwendung eines

Schiffes oder Luftfahrzeuges, sofern

dies in Kenntnis von Umständen

erfolgt, die ihm die

Eigenschaft eines Seeräuberschiffes

oder -luftfahrzeuges verleihen;

3. jede Anstiftung zu den in

den Ziffern 1 und 2 bezeichneten

Handlungen oder jede

beabsichtigte Erleichterung solcher

Handlungen.

Artikel 16

Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff

oder staatliches Luftfahrzeug,

dessen meuternde Besatzung

die Herrschaft an sich gerissen

hat, seeräuberische Handlungen,

wie sie in Artikel 15

definiert sind, so werden diese

den von einem privaten Schiff

begangenen Handlungen gleichgestellt.

Artikel 17

Als Seeräuberschiffe oder -luftfahrzeuge

gelten Schiffe oder

Luftfahrzeuge, die von den Personen,

unter deren tatsächlicher

Kontrolle sie stehen, dazu bestimmt

sind, zu einer der in

Artikel 15 bezeichneten Handlungen

verwendet zu werden.

Das gleiche gilt für Schiffe oder

Luftfahrzeuge, die zu derartigen

Handlungen benutzt wurden,

solange sie unter der Kontrolle

der Personen verbleiben,

die sich dieser Handlungen

schuldig gemacht haben.

Artikel 18

Ein Schiff oder Luftfahrzeug

kann seine Nationalität beibehalten,

obwohl es zum Seeräuberschiff

oder -luftfahrzeug

geworden ist. Die Beibehaltung

oder der Verlust der Nationalität

bestimmt sich nach dem

Recht des Staates, der diese

Nationalität zuerkannt hat.

Artikel 19

Jeder Staat kann auf Hoher

See oder an einem anderen Ort,

der keiner staatlichen Hoheitsgewalt

untersteht, ein Seeräuberschiff

oder -luftfahrzeug oder

ein durch seeräuberische Handlungen

erbeutetes und unter der

Kontrolle von Seeräubern stehendes

Schiff aufbringen, die

Personen an Bord des Schiffes

oder Luftfahrzeuges festnehmen

und die dort befindlichen Vermögenswerte

beschlagnahmen.

Die Gerichte des Staates, der die

Beschlagnahme durchgeführt

hat, können, vorbehaltlich der

Rechte gutgläubiger Dritter,

über die zu verhängenden Strafen

sowie über die Maßnahmen

entscheiden, die bezüglich des

Schiffes, des Luftfahrzeuges

oder der Vermögenswerte zu

treffen sind.

Artikel 20

Erfolgte die Aufbringung

eines der Seeräuberei verdächtigten

Schiffes oder Luftfahrzeuges

ohne hinreichenden

Grund, so haftet der aufbringende

Staat dem Staate, dessen

Nationalität das Schiff oder

Luftfahrzeug besitzt, für jeden

durch die Aufbringung verursachten

Verlust oder Schaden.

Artikel 21

Eine Aufbringung wegen Seeräuberei

darf nur von Kriegsschiffen

oder Militärluftfahrzeugen

oder von anderen im

Staatsdienst stehenden Schiffen

oder Luftfahrzeugen vorgenommen

werden, die hiezu befugt

sind.

Artikel 22

1. Abgesehen von Fällen, in

denen ein Einschreiten auf einer

vertraglich eingeräumten Befugnis

beruht, darf ein Kriegsschiff,

das einem fremden Handelsschiff

auf Hoher See begegnet,

dieses nur anhalten, wenn ein

ernstlicher Grund zur Annahme

besteht

a) daß das Schiff Seeräuberei

betreibt;

b) daß das Schiff Sklavenhandel

betreibt;

c) daß das Schiff, das eine

fremde Flagge führt oder

sich weigert, seine Flagge

zu setzen, in Wirklichkeit

dieselbe Nationalität wie

das Kriegsschiff besitzt.

2. In den unter lit. a, b und c

vorgesehenen Fällen kann das

Kriegsschiff die Berechtigung

zur Flaggenführung überprüfen.

Zu diesem Zweck kann es

ein Boot unter dem Kommando

eines Offiziers zu dem verdächtigten

Schiff entsenden. Bleibt der

Verdacht nach Prüfung der

Schiffspapiere bestehen, so kann

das Kriegsschiff eine weitere

Untersuchung an Bord des Schiffes

vornehmen, die so rücksichtsvoll

wie möglich durchzuführen

ist.

3. Erweist sich der Verdacht

als unbegründet und hat das

angehaltene Schiff keine den

Verdacht rechtfertigende Handlung

begangen, so ist ihm jeder

Verlust oder Schaden zu ersetzen.

Artikel 23

1. Die Nacheile nach einem

fremden Schiff kann vorgenommen

werden, wenn die zuständigen

Behörden des Küstenstaates

guten Grund zur Annahme

haben, daß das Schiff die Gesetze

und Vorschriften dieses Staates

verletzt hat. Die Nacheile muß

beginnen, solange sich das fremde

Schiff oder eines seiner Boote

innerhalb der inneren Gewässer,

des Küstenmeeres oder der Anschlußzone

des nacheilenden

Staates befindet und darf außerhalb

des Küstenmeeres oder der

Anschlußzone nur. dann fortgesetzt

werden, wenn sie nicht

unterbrochen wurde. Fordert

ein Schiff ein innerhalb des

Küstenmeeres oder der Altschlußzone

fahrendes fremdes

Schiff zum Anhalten auf, so

braucht es sich im Zeitpunkt,

in dem das fremde Schiff diese

Aufforderung erhält, nicht

selbst innerhalb des Küstenmeeres

oder der Anschlußzone

zu befinden. Befindet sich das

fremde Schiff innerhalb einer

Anschlußzone, wie sie in Artikel

24 des Übereinkommens

über das Küstenmeer und die

Anschlußzone definiert ist, so

darf die Nacheile nur wegen

einer Verletzung der Rechte

vorgenommen werden, zu deren

Schutz die Zone errichtet wurde.

2. Das Recht der Nacheile endet,

sobald das verfolgte Schiff

das Küstenmeer seines eigenen

oder eines dritten Staates erreicht

hat.

3. Die Nacheile gilt erst dann

als begonnen, wenn sich das

nacheilende Schiff durch die ihm

zur Verfügung stehenden geeigneten

Mittel davon überzeugt

hat, daß das verfolgte Schiff

oder eines seiner Boote oder

andere im Verband arbeitende

Fahrzeuge, die das verfolgte

Schiff als Mutterschiff benützen,

sich innerhalb des Küstenmeeres

oder gegebenenfalls der Anschlußzone

befinden. Die Nacheile

darf erst begonnen werden,

nachdem ein Sicht- oder Schallsignal

zum Anhalten aus einer

Entfernung gegeben wurde, in

der es vom betreffenden Schiff

gesehen oder gehört werden

kann.

4. Das Recht der Nacheile darf

nur von Kriegsschiffen oder

Militärluftfahrzeugen oder anderen

im Staatsdienst stehenden

Schiffen oder Luftfahrzeugen

ausgeübt werden, die hiezu besonders

befugt sind.

5. Im Fall einer Nacheile

durch ein Luftfahrzeug

a) finden die Absätze 1 bis 3

sinngemäß Anwendung;

b) muß das Luftfahrzeug,

welches das Schiff zum

Anhalten auffordert, dieses

so lange selbst verfolgen,

bis ein von ihm herbeigerufenes

Schiff oder

Luftfahrzeug des Küstenstaates

an Ort und Stelle

eintrifft, um die Nacheile

fortzusetzen, es sei denn,

daß das Luftfahrzeug

selbst das Schiff anhalten

kann. Um das Anhalten

eines Schiffes auf Hoher

See zu rechtfertigen, genügt

es nicht, daß dieses

von einem Luftfahrzeug

bei einer Gesetzesverletzung

gesichtet oder einer

solchen verdächtigt wurde,

wenn es nicht vom Luftfahrzeug

selbst oder anderen

Luftfahrzeugen oder

Schiffen, welche die Nacheile

ohne Unterbrechung

fortsetzen, sowohl zum

Anhalten aufgefordert als

auch verfolgt wurde.

6. Die Freigabe eines Schiffes,

das im Hoheitsbereich eines

Staates angehalten und zwecks

Untersuchung durch die zuständigen

Behörden in einen Hafen

dieses Staates geleitet wurde,

kann nicht allein aus dem

Grunde gefordert werden, daß

das Schiff, weil die Umstände

dies erforderlich machten, auf

seiner Fahrt über einen Teil der

Hohen See geleitet wurde.

7. Wurde ein Schiff auf Hoher

See unter Umständen angehalten

oder beschlagnahmt, welche

die Ausübung des Rechts der

Nacheile nicht rechtfertigen, so

ist ihm jeder Verlust oder Schaden

zu ersetzen.

Artikel 24

Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung

bestehender vertraglicher

Bestimmungen Vorschriften

zu erlassen, um die Verschmutzung

der Meere infolge

des Ablassens von Öl aus Schiffen

oder Rohrleitungen oder infolge

der Ausbeutung und Erforschung

des Meeresgrundes

und Meeresuntergrundes zu verhüten.

Artikel 25

1. Jeder Staat hat Maßnahmen

zu treffen, um die Verseuchung

des Meeres durch die Versenkung

radioaktiver Abfälle

zu verhüten, wobei alle von

den zuständigen internationalen

Organisationen ausgearbeiteten

Normen und Vorschriften zu

berücksichtigen sind.

2. Alle Staaten haben mit

den zuständigen internationalen

Organisationen zusammenzuarbeiten,

um Maßnahmen zur

Verhütung der Verseuchung

des Meeres und des darüber befindlichen

Luftraumes zu treffen,

die aus jeder Verwendung

radioaktiven Materials oder anderer

schädigender Wirkstoffe

herrühren.

Artikel 26

1. Jeder Staat hat das Recht,

auf dem Grund der Hohen See

unterseeische Kabel und Rohrleitungen

zu legen.

2. Der Küstenstaat darf das

Legen oder die Unterhaltung

dieser Kabel oder Rohrleitungen

nicht behindern, vorbehaltlich

seines Rechts, angemessene Maßnahmen

zur Erforschung des

Festlandsockels und zur Ausbeutung

seiner natürlichen

Schätze zu ergreifen.

3. Beim Legen dieser Kabel

oder Rohrleitungen hat der betreffende

Staat auf die bereits

auf dem Meeresgrund liegenden

Kabel und Rohrleitungen gebührend

Rücksicht zu nehmen.

Er darf insbesondere die Reparaturmöglichkeiten

an bereits

gelegten Kabeln oder Rohrleitungen

nicht beeinträchtigen.

Artikel 27

Jeder Staat hat die erforderlichen

gesetzgeberischen Maßnahmen

zu treffen, damit jede

vorsätzliche oder fahrlässige

Unterbrechung oder Beschädigung

eines unterseeischen Kabels

auf Hoher See durch ein

seine Flagge führendes Schiff

oder durch eine seiner Hoheits-

gewalt unterstehende Person,

soweit dadurch die Telegraphen- oder

Fernsprechverbindungen

unterbrochen oder gestört werden

könnten, sowie jede unter

denselben Umständen erfolgte

Unterbrechung oder Beschädigung

unterseeischer Hochspannungsleitungen

oder Rohrleitungen,

eine strafbare Handlung

darstellt. Diese Bestimmung

findet keine Anwendung,

wenn die Unterbrechung oder

Beschädigung von Personen verursacht

wurde, die lediglich das

rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr

Leben oder die Sicherheit des

Schiffes zu schützen, nachdem sie

alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen

getroffen hatten,

um eine derartige Unterbrechung

oder Beschädigung zu vermeiden.

Artikel 28

Jeder Staat hat die erforderlichen

gesetzgeberischen Maßnahmen

zu treffen, damit die

seiner Hoheitsgewalt unterstehenden

Personen, die Eigentümer

eines in Hoher See gelegenen

Kabels oder einer Rohrleitung

sind und beim Legen

oder bei der Reparatur eines

solchen Kabels oder einer solchen

Rohrleitung die Unterbrechung

oder Beschädigung eines

anderen Kabels oder einer anderen

Rohrleitung verursachen,

die dadurch entstandenen Reparaturkosten

tragen.

Artikel 29

Jeder Staat hat die erforderlichen

gesetzgeberischen Maßnahmen

zu treffen, damit die

Schiffseigentümer, die beweisen

können, daß sie einen Anker,

ein Netz oder ein anderes

Fischfanggerät geopfert haben,

um die Beschädigung eines

unterseeischen Kabels oder

einer unterseeischen Rohrleitung

zu vermeiden, vom Eigentümer

des Kabels oder der Rohrleitung

entschädigt werden, sofern sie

zuvor alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen

getroffen haben.

Artikel 30

Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens berühren

Übereinkommen oder andere

internationale Vereinbarungen

nicht, die sich zwischen deren

Vertragsparteien in Kraft befinden.

Artikel 31

Dieses Übereinkommen wird

bis zum 31. Oktober 1958 für

alle Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder eine ihrer

SpezialOrganisationen sowie jeden

anderen Staat zur Unterzeichnung

aufgelegt, der von der

Generalversammlung eingeladen

wird, Vertragspartei des Übereinkommens

zu werden.

Artikel 32

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 33

Dieses Übereinkommen steht

jedem Staat, der einer der in

Artikel 31 bezeichneten Kategorien

angehört, zum Beitritt

offen. Die Beitrittsurkunden

werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 34

1. Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tage nach

dem Tag der Hinterlegung der

zweiundzwanzigsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das

Übereinkommen nach der Hinterlegung

der zweiundzwanzigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder

ihm beitritt, tritt das Übereinkommen

am dreißigsten Tage

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 35

1. Nach Ablauf von fünf

Jahren, vom Tage des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

an gerechnet, kann jede Vertragspartei

durch eine an den

Generalsekretär gerichtete

schriftliche Notifikation jederzeit

einen Antrag auf Revision

dieses Übereinkommens stellen.

2. Die Generalversammlung

der Vereinten Nationen entscheidet

über die in bezug auf

diesen Antrag gegebenenfalls zu

treffenden Maßnahmen.

Artikel 36

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifiziert allen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen und den anderen in

Artikel 31 angeführten Staaten

a) die Unterzeichnung dieses

Übereinkommens und die

Hinterlegung von Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

gemäß Artikel

31, 32 und 33;

b) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen gemäß

Artikel 34 in Kraft tritt;

c) die gemäß Artikel 35 gestellten

Revisionsanträge.

Artikel 37

Das Original dieses Übereinkommens,

dessen chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt,

der jedem der in Artikel 31

bezeichneten Staaten eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

mit ihrer Unterschrift

versehen.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Jänner 1974 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;

das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 9. Feber 1974 für Österreich in

Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Afghanistan, Albanien, Australien,

Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik,

Pidschi, Finnland, Guatemala, Haiti, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kenia,

Khmer, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Niederlande, Nigeria,

Obervolta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Südafrika,

Swasiland, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukraine,

Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten

von Amerika, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

nachstehende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben

ALBANIEN

Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik

Albanien ist der Auffassung, daß auf Grund der

bekannten Grundsätze des Völkerrechtes alle

staatlichen Schiffe, die einem Staat gehören oder

von ihm verwendet werden, ungeachtet des

Zweckes, dem sie dienen, ausschließlich der Hoheitsgewalt

des Staates unterstehen, unter dessen

Flagge sie fahren.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik

Albanien erklärt, daß die in dem Übereinkommen

festgelegte Definition der Seeräuberei mit

dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang

steht und nicht der Gewährleistung der

freien Schiffahrt auf hoher See dient.

BULGARIEN

Vorbehalt und Erklärung anläßlich der Ratifikation

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9: Die Regierung

der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung,

daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach

Schiffe auf hoher See der Hoheitsgewalt des

Flaggenstaates unterstehen, uneingeschränkt für

alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik

Bulgarien ist der Auffassung, daß die in dem

Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei

bestimmte Akte, die nach dem geltenden

Völkerrecht als seeräuberische Handlungen

betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der

Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen

Seewegen nicht dient.

INDONESIEN

Vorbehalt anläßlich der Ratifikation: „... daß

die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke

,Küstenmeer' und ,innere Gewässer', soweit

es die Republik Indonesien betrifft, gemäß

Artikel 1 der anstelle eines Gesetzes erlassenen

Regierungsverordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960

(Staatsgesetzblatt 1960, Nr. 22) über indonesische

Gewässer ausgelegt werden, die auf Grund des

Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1961

(Staatsgesetzblatt 1961, Nr. 3) bezüglich der Gesetzwerdung

aller vor dem 1. Jänner 1961 erlassenen

Notstandsgesetze und anstelle von Gesetzen

erlassenen Regierungsverordnungen Gesetz

geworden ist.

Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut

Artikel 1: 1. Die indonesischen Gewässer bestehen

aus dem Küstenmeer und den inneren Gewässern

Indonesiens.

2. Das indonesische Küstenmeer ist ein Meeresgürtel

von einer Breite von zwölf Seemeilen,

deren äußere Begrenzung senkrecht zu den

Grundlinien oder Punkten auf den Grundlinien

gemessen wird, die aus geraden Linien bestehen,

welche die äußersten Punkte auf der Tiefwasserstandsmarke

auf den äußersten, indonesisches

Hoheitsgebiet bildenden Inseln oder Teilen solcher

Inseln verbinden, mit der Maßgabe, daß im

Falle von Meerengen mit einer Breite von nicht

mehr als vierundzwanzig Seemeilen, bei denen

Indonesien nicht der einzige Küstenstaat ist, die

äußere Grenze des indonesischen Küstenmeeres in

der Mitte der Meerenge zu ziehen ist.

3. Die indonesischen inneren Gewässer sind alle

Gewässer, die innerhalb der in Absatz 2 genannten

Grundlinien liegen.

4. Eine Seemeile ist sechzig auf einen Breitengrad ..."

MEXIKO

Artikel 9: Die Regierung von Mexiko meldet

einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich Artikel

9 an, da sie der Auffassung ist, daß staatliche

Schiffe ohne Rücksicht auf die Verwendung, der

sie zugeführt werden, Immunität genießen. Sie akzeptiert

daher nicht die in dem gegenständlichen

Artikel vorgesehene Einschränkung, wonach nur

einem Staat gehörende und von ihm verwendete

Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich

anderen als Handelszwecken dienen, auf

hoher See Immunität von der Hoheitsgewalt

anderer Staaten genießen.

POLEN

Artikel 9: „Die Regierung der Volksrepublik

Polen ist der Auffassung, daß die in Artikel 9

festgelegte Vorschrift für alle Schiffe, die einem

Staat gehören oder von ihm verwendet werden,

gilt."

Erklärung: „Die Regierung der Volksrepublik

Polen ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen

enthaltene Definition der Seeräuberei

dem derzeitigen Stand des Völkerrechtes in dieser

Hinsicht nicht voll entspricht."

RUMÄNIEN

Artikel 9: Die Regierung der Rumänischen

Volksrepublik ist der Auffassung, daß der

Grundsatz des Völkerrechtes, wonach ein Schiff

auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als

der des Flaggenstaates untersteht, für alle staatlichen

Schiffe, ohne Rücksicht auf den Zweck, für

den sie verwendet werden, gilt.

Erklärung: Die Regierung der Rumänischen

Volksrepublik ist der Auffassung, daß die in Artikel

15 des Übereinkommens über die Hohe See

festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte

Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als

seeräuberische Handlungen betrachtet werden

sollten, nicht erfaßt.

SOWJETUNION

Artikel 9: Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken ist der Auffassung,

daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein

Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt

als der des Flaggenstaates untersteht, uneingeschränkt

für alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken ist der Auffassung,

daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition

der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach

dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische

Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt

und der Gewährleistung der freien Schifffahrt

auf internationalen Seewegen nicht dient.

SPANIEN

Spaniens Beitritt ist nicht als Anerkennung

irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des

Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens

und der Krone Großbritanniens vom

13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen

in Zusammenhang mit den Gewässern von

Gibraltar auszulegen.

TSCHECHOSLOWAKEI

Artikel 9: „Die Regierung der Tschechoslowakischen

Republik ist der Auffassung, daß nach

dem geltenden Völkerrecht staatliche Schiffe, die

für Handelszwecke verwendet werden, auf hoher

See ebenfalb vollständige Immunität von der

Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des

Flaggenstaates genießen."

Erklärung: „Die Regierung der Tschechoslowakischen

Republik steht auf dem Standpunkt, daß

der Begriff der Seeräuberei nach der Definition

in dem Übereinkommen weder dem geltenden

Völkerrecht noch den Interessen der Gewährleistung

der freien Schiffahrt auf hoher See entspricht."

UKRAINE

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die

gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

UNGARN

Artikel 9: „Die Regierung der Ungarischen

Volksrepublik ist der Ansicht, daß nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechtes einem Staat

gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die

im Staatsdienst stehen, gleichgültig ob sie Handelszwecken

oder anderen als Handelszwecken

dienen, auf hoher See die gleiche Immunität wie

Kriegsschiffe genießen."

Erklärung: „Die Regierung der Ungarischen

Volksrepublik erklärt, daß die in dem Übereinkommen

festgelegte Definition der Seeräuberei

mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in

Einklang steht und den allgemeinen Interessen

der freien Schiffahrt auf hoher See nicht dient."

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

„Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

erklärt die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten

Königreich Großbritannien und Nordirland,

daß, sofern nicht in hiernach erfolgenden

weiteren und gesonderten Mitteilungen etwas

anderes festgestellt wird, sich die Ratifizierung

des vorliegenden Übereinkommens seitens des

Vereinigten Königreiches nicht auf die unter britischem

Schutz stehenden Staaten im Persisches

Golf erstreckt. Multilaterale Übereinkommen,

denen das Vereinigte Königreich beitritt, werden

auf diese Staaten solange nicht ausgedehnt, bis

eine Ausdehnung vom Herrscher des betreffenden

Staates beantragt wird."

WEISSRUSSLAND

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die

gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

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