246. Übereinkommen über die Hohe See
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, die Regeln
des Völkerrechts über die
Hohe See zu kodifizieren,
in der Erkenntnis, daß durch
die nachstehenden Bestimmungen
die von der in Genf vom
24. Februar bis 27. April 1958
abgehaltenen Seerechtskonferenz
der Vereinten Nationen angenommen
wurden, im wesentlichen
im Völkerrecht geltende
Grundsätze deklaratorisch festgestellt
werden,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Unter „Hohe See" sind alle
Teile des Meeres zu verstehen,
die nicht zum Küstenmeer oder
zu den inneren Gewässern eines
Staates gehören.
Artikel 2
Da die Hohe See allen Nationen
offensteht, kann kein
Staat das Recht für sich in Anspruch
nehmen, einen Teil davon
seiner Souveränität zu
unterstellen. Die Freiheit der
Hohen See wird gemäß den Bedingungen
dieser Artikel und
der anderen Regeln des Völkerrechts
ausgeübt. Sie umfaßt für
Küsten- und Binnenstaaten insbesondere
1. die Freiheit der Schiffahrt,
2. die Freiheit der Fischerei,
3. die Freiheit, unterseeische
Kabel und Rohrleitungen
zu legen,
4. die Freiheit, die Hohe See
zu überfliegen.
Diese sowie die anderen nach
den allgemeinen Grundsätzen
des Völkerrechts anerkannten
Freiheiten werden von jedem
Staat unter angemessener Berücksichtigung
des Interesses ausgeübt,
das die anderen Staaten
an der Freiheit der Hohen See
haben.
Artikel 3
1. Die Binnenstaaten sollen
freien Zugang zum Meer haben,
um die Freiheit des Meeres im
gleichen Maße wie die Küstenstaaten
zu genießen. Zu diesem
Zweck gewähren die Staaten, die
zwischen dem Meer und einem
Binnenstaat liegen, im Einvernehmen
mit diesem und in
Übereinstimmung mit den in
Kraft befindlichen internationalen
Übereinkommen
a) dem Binnenstaat auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit
den freien
Durchgang durch ihr Hoheitsgebiet;
b) den die Flagge dieses Staates
führenden Schiffen hinsichtlich
des Zugangs zu
den Seehäfen und ihrer
Benützung die gleiche Behandlung
wie ihren eigenen
Schiffen oder den
Schiffen irgendeines anderen
Staates.
2. Die Staaten, die zwischen
dem Meer und einem Binnenstaat
liegen, regeln im Einvernehmen
mit diesem, unter Berücksichtigung
der Rechte des
Küsten- oder Durchgangsstaates
sowie der besonderen Verhältnisse
des Binnenstaates, alle den
freien Durchgang und die
Gleichbehandlung in den Häfen
betreffenden Fragen, sofern diese
Staaten nicht bereits Vertragsparteien
von in Kraft befindlichen
internationalen Übereinkommen
sind.
Artikel 4
Alle Staaten, ob Rüsten- oder
Binnenstaaten, haben das
Recht, Schiffe unter ihrer Flagge
auf der Hohen See fahren zu
lassen.
Artikel 5
1. Jeder Staat legt die Bedingungen
fest, unter denen er
Schiffen seine Nationalität gewährt,
sie registriert und ihnen
das Recht einräumt, seine Flagge
zu führen. Schiffe besitzen die
Nationalität des Staates, dessen
Flagge zu führen sie berechtigt
sind. Zwischen dem Staat und
dem Schiff muß eine echte Verbindung
bestehen; insbesondere
muß der Staat über die seine
Flagge führenden Schiffe seine
Hoheitsgewalt und seine Kontrolle
in technischen, sozialen
und Verwaltungsangelegenheiten
tatsächlich ausüben.
2. Jeder Staat stellt den Schiffen,
denen er das Recht einräumt,
seine Flagge zu führen,
entsprechende Dokumente aus.
Artikel 6
1. Schiffe fahren unter der
Flagge eines einzigen Staates
und unterstehen auf Hoher See
seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt,
mit Ausnahme besonderer
Fälle, die ausdrücklich in
internationalen Verträgen oder
in diesen Artikeln vorgesehen
sind. Ein Schiff darf seine Flagge
während einer Fahrt oder in
einem angelaufenen Hafen nicht
wechseln, außer im Falle eines
tatsächlichen Eigentumsüberganges
oder eines Wechsels in
der Registrierung.
2. Ein Schiff, das unter den
Flaggen zweier oder mehrerer
Staaten fährt, von denen es
nach Belieben Gebrauch macht,
kann gegenüber dritten Staaten
keine dieser Nationalitäten geltend
machen; es kann einem
Schiff ohne Nationalität gleichgestellt
werden.
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der
vorstehenden Artikel wird die
Frage der Schiffe, die im offiziellen
Dienst einer zwischenstaatlichen
Organisation stehen
und deren Flagge führen, nicht
berührt.
Artikel 8
1. Kriegsschiffe genießen auf
Hoher See vollständige Immunität
von der Hoheitsgewalt
jedes anderen Staates als des
Flaggenstaates.
2. Im Sinne dieser Artikel
bezeichnet der Ausdruck
„Kriegsschiff" ein zu den Seestreitkräften
eines Staates gehörendes
Schiff, das die äußeren
Kennzeichen der Kriegsschiffe
seiner Nationalität trägt. Der
kommandierende Offizier muß
im Staatsdienst stehen, sein Name
muß in der Rangliste der
Kriegsmarine enthalten sein, und
die Besauung muß den Regeln
militärischer Disziplin unterworfen
sein.
Artikel 9
Einem Staat gehörende oder
von ihm verwendete Schiffe, die
im Staatsdienst stehen und ausschließlich
anderen als Handelszwecken
dienen, genießen auf
Hoher See vollständige Immunität
von der Hoheitsgewalt
jedes anderen Staates als des
Flaggenstaates.
Artikel 10
1. Jeder Staat hat für die
seine Flagge führenden Schiffe
die für die Gewährleistung der
Sicherheit auf See erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere
in bezug auf
a) die Verwendung von Signalen,
die Aufrechterhaltung
von Nachrichtenverbindungen
und die Verhütung
Von Zusammenstößen;
b) die Bemannung der Schiffe
und die Arbeitsbedingungen
der Besatzungen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen
internationalen
Übereinkünfte über Arbeitsfragen;
c) den Bau, die Ausrüstung
und die Seetüchtigkeit der
Schiffe.
2. Bei Anordnung dieser
Maßnahmen hat sich jeder Staat
nach den allgemein anerkannten
internationalen Normen zu
richten und alle erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um
ihre Beachtung sicherzustellen.
Artikel 11
1. Bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung
eines Schiffes zusammenhängenden
Ereignissen auf Hoher See,
welche die strafrechtliche oder
disziplinäre Verantwortlichkeit
des Kapitäns oder einer sonstigen
im Dienst des Schiffes
stehenden Person nach sich ziehen
könnten, darf eine strafrechtliche
oder disziplinäre Verfolgung
dieser Personen nur bei
den Justiz- oder Verwaltungsbehörden
des Flaggenstaates
oder des Staates eingeleitet werden,
dessen Staatsangehörigkeit
die Person besitzt.
2. In disziplinären Angelegenheiten
ist nur der Staat, der ein
Kapitänspatent oder ein Befähigungs-
oder Erlaubniszeugnis
ausgestellt hat, zuständig, nach
ordnungsgemäßem gesetzlichen
Verfahren die Entziehung dieser
Urkunden anzuordnen, auch
wenn der Inhaber nicht die
Staatsangehörigkeit des ausstellenden
Staates besitzt.
3. Eine Beschlagnahme oder
eine Zurückhaltung des Schiffes
darf, selbst zu Untersuchungszwecken,
nur von den Behörden
des Flaggenstaates angeordnet
werden.
Artikel 12
1. Jeder Staat hat den Kapitän
eines unter seiner Flagge
fahrenden Schiffes zu verpflichten,
soweit dieser ohne ernstliche
Gefährdung des Schiffes,
der Besatzung oder der Passagiere
dazu imstande ist
a) jeder Person, die auf See
in Lebensgefahr angetroffen
wird, Hilfe zu leisten;
b) Personen in Seenot so
schnell wie möglich zu
Hilfe zu eilen, wenn er
von ihrem Hilfebedürfnis
Kenntnis erhält, soweit
diese Handlung von ihm
vernünftigerweise erwartet
werden kann;
c) nach einem Zusammenstoß
dem anderen Schiff, dessen
Besatzung und dessen Passagieren
Hilfe zu leisten
und diesem Schiff nach
Möglichkeit den Namen
seines eigenen Schiffes, des
Registerhafens und des
nächsten Hafens, den es
anlaufen wird, mitzuteilen.
2. Alle Küstenstaaten fördern
die Errichtung und die Unterhaltung
eines angemessenen und
wirksamen Such- und Rettungsdienstes,
um die Sicherheit auf
und über der See zu gewährleisten,
und schließen zu diesem
Zweck erforderlichenfalls regionale
Abkommen über die gegenseitige
Zusammenarbeit mit den
Nachbarstaaten ab.
Artikel 13
Jeder Staat hat wirksame
Maßnahmen zu ergreifen, um
die Beförderung von Sklaven
auf Schiffen, die seine Flagge zu
führen berechtigt sind, zu verhindern
und zu bestrafen und
die unrechtmäßige Verwendung
seiner Flagge zu diesem Zweck
zu verhindern. Jeder Sklave, der
auf ein Schiff, gleich welcher
Flagge, flüchtet, ist ipso facto
frei
Artikel 14
Alle Staaten haben soweit
irgendwie möglich zusammenzuarbeiten,
um die Seeräuberei
auf Hoher See oder an jedem
anderen Ort zu bekämpfen, der
keiner staatlichen Hoheitsgewalt
untersteht.
Artikel 15
Als Seeräuberei gelten folgende
Handlungen
1. Jede rechtswidrige Gewalttat,
Freiheitsberaubung oder
Plünderung, die von der Be-
satzung oder den Passagieren
eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeuges
zu persönlichen
Zwecken begangen wird und die
gerichtet ist
a) auf Hoher See gegen ein
anderes Schiff oder Luftfahrzeug
oder gegen Personen
und Vermögenswerte
an Bord dieses
Schiffes oder Luftfahrzeuges;
b) an einem Ore, der keiner
staatlichen Hoheitsgewalt
untersteht, gegen ein
Schiff oder Luftfahrzeug
oder gegen Personen und
Vermögenswerte;
2. jede freiwillige Beteiligung
an der Verwendung eines
Schiffes oder Luftfahrzeuges, sofern
dies in Kenntnis von Umständen
erfolgt, die ihm die
Eigenschaft eines Seeräuberschiffes
oder -luftfahrzeuges verleihen;
3. jede Anstiftung zu den in
den Ziffern 1 und 2 bezeichneten
Handlungen oder jede
beabsichtigte Erleichterung solcher
Handlungen.
Artikel 16
Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff
oder staatliches Luftfahrzeug,
dessen meuternde Besatzung
die Herrschaft an sich gerissen
hat, seeräuberische Handlungen,
wie sie in Artikel 15
definiert sind, so werden diese
den von einem privaten Schiff
begangenen Handlungen gleichgestellt.
Artikel 17
Als Seeräuberschiffe oder -luftfahrzeuge
gelten Schiffe oder
Luftfahrzeuge, die von den Personen,
unter deren tatsächlicher
Kontrolle sie stehen, dazu bestimmt
sind, zu einer der in
Artikel 15 bezeichneten Handlungen
verwendet zu werden.
Das gleiche gilt für Schiffe oder
Luftfahrzeuge, die zu derartigen
Handlungen benutzt wurden,
solange sie unter der Kontrolle
der Personen verbleiben,
die sich dieser Handlungen
schuldig gemacht haben.
Artikel 18
Ein Schiff oder Luftfahrzeug
kann seine Nationalität beibehalten,
obwohl es zum Seeräuberschiff
oder -luftfahrzeug
geworden ist. Die Beibehaltung
oder der Verlust der Nationalität
bestimmt sich nach dem
Recht des Staates, der diese
Nationalität zuerkannt hat.
Artikel 19
Jeder Staat kann auf Hoher
See oder an einem anderen Ort,
der keiner staatlichen Hoheitsgewalt
untersteht, ein Seeräuberschiff
oder -luftfahrzeug oder
ein durch seeräuberische Handlungen
erbeutetes und unter der
Kontrolle von Seeräubern stehendes
Schiff aufbringen, die
Personen an Bord des Schiffes
oder Luftfahrzeuges festnehmen
und die dort befindlichen Vermögenswerte
beschlagnahmen.
Die Gerichte des Staates, der die
Beschlagnahme durchgeführt
hat, können, vorbehaltlich der
Rechte gutgläubiger Dritter,
über die zu verhängenden Strafen
sowie über die Maßnahmen
entscheiden, die bezüglich des
Schiffes, des Luftfahrzeuges
oder der Vermögenswerte zu
treffen sind.
Artikel 20
Erfolgte die Aufbringung
eines der Seeräuberei verdächtigten
Schiffes oder Luftfahrzeuges
ohne hinreichenden
Grund, so haftet der aufbringende
Staat dem Staate, dessen
Nationalität das Schiff oder
Luftfahrzeug besitzt, für jeden
durch die Aufbringung verursachten
Verlust oder Schaden.
Artikel 21
Eine Aufbringung wegen Seeräuberei
darf nur von Kriegsschiffen
oder Militärluftfahrzeugen
oder von anderen im
Staatsdienst stehenden Schiffen
oder Luftfahrzeugen vorgenommen
werden, die hiezu befugt
sind.
Artikel 22
1. Abgesehen von Fällen, in
denen ein Einschreiten auf einer
vertraglich eingeräumten Befugnis
beruht, darf ein Kriegsschiff,
das einem fremden Handelsschiff
auf Hoher See begegnet,
dieses nur anhalten, wenn ein
ernstlicher Grund zur Annahme
besteht
a) daß das Schiff Seeräuberei
betreibt;
b) daß das Schiff Sklavenhandel
betreibt;
c) daß das Schiff, das eine
fremde Flagge führt oder
sich weigert, seine Flagge
zu setzen, in Wirklichkeit
dieselbe Nationalität wie
das Kriegsschiff besitzt.
2. In den unter lit. a, b und c
vorgesehenen Fällen kann das
Kriegsschiff die Berechtigung
zur Flaggenführung überprüfen.
Zu diesem Zweck kann es
ein Boot unter dem Kommando
eines Offiziers zu dem verdächtigten
Schiff entsenden. Bleibt der
Verdacht nach Prüfung der
Schiffspapiere bestehen, so kann
das Kriegsschiff eine weitere
Untersuchung an Bord des Schiffes
vornehmen, die so rücksichtsvoll
wie möglich durchzuführen
ist.
3. Erweist sich der Verdacht
als unbegründet und hat das
angehaltene Schiff keine den
Verdacht rechtfertigende Handlung
begangen, so ist ihm jeder
Verlust oder Schaden zu ersetzen.
Artikel 23
1. Die Nacheile nach einem
fremden Schiff kann vorgenommen
werden, wenn die zuständigen
Behörden des Küstenstaates
guten Grund zur Annahme
haben, daß das Schiff die Gesetze
und Vorschriften dieses Staates
verletzt hat. Die Nacheile muß
beginnen, solange sich das fremde
Schiff oder eines seiner Boote
innerhalb der inneren Gewässer,
des Küstenmeeres oder der Anschlußzone
des nacheilenden
Staates befindet und darf außerhalb
des Küstenmeeres oder der
Anschlußzone nur. dann fortgesetzt
werden, wenn sie nicht
unterbrochen wurde. Fordert
ein Schiff ein innerhalb des
Küstenmeeres oder der Altschlußzone
fahrendes fremdes
Schiff zum Anhalten auf, so
braucht es sich im Zeitpunkt,
in dem das fremde Schiff diese
Aufforderung erhält, nicht
selbst innerhalb des Küstenmeeres
oder der Anschlußzone
zu befinden. Befindet sich das
fremde Schiff innerhalb einer
Anschlußzone, wie sie in Artikel
24 des Übereinkommens
über das Küstenmeer und die
Anschlußzone definiert ist, so
darf die Nacheile nur wegen
einer Verletzung der Rechte
vorgenommen werden, zu deren
Schutz die Zone errichtet wurde.
2. Das Recht der Nacheile endet,
sobald das verfolgte Schiff
das Küstenmeer seines eigenen
oder eines dritten Staates erreicht
hat.
3. Die Nacheile gilt erst dann
als begonnen, wenn sich das
nacheilende Schiff durch die ihm
zur Verfügung stehenden geeigneten
Mittel davon überzeugt
hat, daß das verfolgte Schiff
oder eines seiner Boote oder
andere im Verband arbeitende
Fahrzeuge, die das verfolgte
Schiff als Mutterschiff benützen,
sich innerhalb des Küstenmeeres
oder gegebenenfalls der Anschlußzone
befinden. Die Nacheile
darf erst begonnen werden,
nachdem ein Sicht- oder Schallsignal
zum Anhalten aus einer
Entfernung gegeben wurde, in
der es vom betreffenden Schiff
gesehen oder gehört werden
kann.
4. Das Recht der Nacheile darf
nur von Kriegsschiffen oder
Militärluftfahrzeugen oder anderen
im Staatsdienst stehenden
Schiffen oder Luftfahrzeugen
ausgeübt werden, die hiezu besonders
befugt sind.
5. Im Fall einer Nacheile
durch ein Luftfahrzeug
a) finden die Absätze 1 bis 3
sinngemäß Anwendung;
b) muß das Luftfahrzeug,
welches das Schiff zum
Anhalten auffordert, dieses
so lange selbst verfolgen,
bis ein von ihm herbeigerufenes
Schiff oder
Luftfahrzeug des Küstenstaates
an Ort und Stelle
eintrifft, um die Nacheile
fortzusetzen, es sei denn,
daß das Luftfahrzeug
selbst das Schiff anhalten
kann. Um das Anhalten
eines Schiffes auf Hoher
See zu rechtfertigen, genügt
es nicht, daß dieses
von einem Luftfahrzeug
bei einer Gesetzesverletzung
gesichtet oder einer
solchen verdächtigt wurde,
wenn es nicht vom Luftfahrzeug
selbst oder anderen
Luftfahrzeugen oder
Schiffen, welche die Nacheile
ohne Unterbrechung
fortsetzen, sowohl zum
Anhalten aufgefordert als
auch verfolgt wurde.
6. Die Freigabe eines Schiffes,
das im Hoheitsbereich eines
Staates angehalten und zwecks
Untersuchung durch die zuständigen
Behörden in einen Hafen
dieses Staates geleitet wurde,
kann nicht allein aus dem
Grunde gefordert werden, daß
das Schiff, weil die Umstände
dies erforderlich machten, auf
seiner Fahrt über einen Teil der
Hohen See geleitet wurde.
7. Wurde ein Schiff auf Hoher
See unter Umständen angehalten
oder beschlagnahmt, welche
die Ausübung des Rechts der
Nacheile nicht rechtfertigen, so
ist ihm jeder Verlust oder Schaden
zu ersetzen.
Artikel 24
Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung
bestehender vertraglicher
Bestimmungen Vorschriften
zu erlassen, um die Verschmutzung
der Meere infolge
des Ablassens von Öl aus Schiffen
oder Rohrleitungen oder infolge
der Ausbeutung und Erforschung
des Meeresgrundes
und Meeresuntergrundes zu verhüten.
Artikel 25
1. Jeder Staat hat Maßnahmen
zu treffen, um die Verseuchung
des Meeres durch die Versenkung
radioaktiver Abfälle
zu verhüten, wobei alle von
den zuständigen internationalen
Organisationen ausgearbeiteten
Normen und Vorschriften zu
berücksichtigen sind.
2. Alle Staaten haben mit
den zuständigen internationalen
Organisationen zusammenzuarbeiten,
um Maßnahmen zur
Verhütung der Verseuchung
des Meeres und des darüber befindlichen
Luftraumes zu treffen,
die aus jeder Verwendung
radioaktiven Materials oder anderer
schädigender Wirkstoffe
herrühren.
Artikel 26
1. Jeder Staat hat das Recht,
auf dem Grund der Hohen See
unterseeische Kabel und Rohrleitungen
zu legen.
2. Der Küstenstaat darf das
Legen oder die Unterhaltung
dieser Kabel oder Rohrleitungen
nicht behindern, vorbehaltlich
seines Rechts, angemessene Maßnahmen
zur Erforschung des
Festlandsockels und zur Ausbeutung
seiner natürlichen
Schätze zu ergreifen.
3. Beim Legen dieser Kabel
oder Rohrleitungen hat der betreffende
Staat auf die bereits
auf dem Meeresgrund liegenden
Kabel und Rohrleitungen gebührend
Rücksicht zu nehmen.
Er darf insbesondere die Reparaturmöglichkeiten
an bereits
gelegten Kabeln oder Rohrleitungen
nicht beeinträchtigen.
Artikel 27
Jeder Staat hat die erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen
zu treffen, damit jede
vorsätzliche oder fahrlässige
Unterbrechung oder Beschädigung
eines unterseeischen Kabels
auf Hoher See durch ein
seine Flagge führendes Schiff
oder durch eine seiner Hoheits-
gewalt unterstehende Person,
soweit dadurch die Telegraphen- oder
Fernsprechverbindungen
unterbrochen oder gestört werden
könnten, sowie jede unter
denselben Umständen erfolgte
Unterbrechung oder Beschädigung
unterseeischer Hochspannungsleitungen
oder Rohrleitungen,
eine strafbare Handlung
darstellt. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung,
wenn die Unterbrechung oder
Beschädigung von Personen verursacht
wurde, die lediglich das
rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr
Leben oder die Sicherheit des
Schiffes zu schützen, nachdem sie
alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
getroffen hatten,
um eine derartige Unterbrechung
oder Beschädigung zu vermeiden.
Artikel 28
Jeder Staat hat die erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen
zu treffen, damit die
seiner Hoheitsgewalt unterstehenden
Personen, die Eigentümer
eines in Hoher See gelegenen
Kabels oder einer Rohrleitung
sind und beim Legen
oder bei der Reparatur eines
solchen Kabels oder einer solchen
Rohrleitung die Unterbrechung
oder Beschädigung eines
anderen Kabels oder einer anderen
Rohrleitung verursachen,
die dadurch entstandenen Reparaturkosten
tragen.
Artikel 29
Jeder Staat hat die erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen
zu treffen, damit die
Schiffseigentümer, die beweisen
können, daß sie einen Anker,
ein Netz oder ein anderes
Fischfanggerät geopfert haben,
um die Beschädigung eines
unterseeischen Kabels oder
einer unterseeischen Rohrleitung
zu vermeiden, vom Eigentümer
des Kabels oder der Rohrleitung
entschädigt werden, sofern sie
zuvor alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen
getroffen haben.
Artikel 30
Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens berühren
Übereinkommen oder andere
internationale Vereinbarungen
nicht, die sich zwischen deren
Vertragsparteien in Kraft befinden.
Artikel 31
Dieses Übereinkommen wird
bis zum 31. Oktober 1958 für
alle Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder eine ihrer
SpezialOrganisationen sowie jeden
anderen Staat zur Unterzeichnung
aufgelegt, der von der
Generalversammlung eingeladen
wird, Vertragspartei des Übereinkommens
zu werden.
Artikel 32
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 33
Dieses Übereinkommen steht
jedem Staat, der einer der in
Artikel 31 bezeichneten Kategorien
angehört, zum Beitritt
offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 34
1. Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tage nach
dem Tag der Hinterlegung der
zweiundzwanzigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das
Übereinkommen nach der Hinterlegung
der zweiundzwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder
ihm beitritt, tritt das Übereinkommen
am dreißigsten Tage
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 35
1. Nach Ablauf von fünf
Jahren, vom Tage des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
an gerechnet, kann jede Vertragspartei
durch eine an den
Generalsekretär gerichtete
schriftliche Notifikation jederzeit
einen Antrag auf Revision
dieses Übereinkommens stellen.
2. Die Generalversammlung
der Vereinten Nationen entscheidet
über die in bezug auf
diesen Antrag gegebenenfalls zu
treffenden Maßnahmen.
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert allen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen und den anderen in
Artikel 31 angeführten Staaten
a) die Unterzeichnung dieses
Übereinkommens und die
Hinterlegung von Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
gemäß Artikel
31, 32 und 33;
b) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen gemäß
Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die gemäß Artikel 35 gestellten
Revisionsanträge.
Artikel 37
Das Original dieses Übereinkommens,
dessen chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt,
der jedem der in Artikel 31
bezeichneten Staaten eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
mit ihrer Unterschrift
versehen.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Jänner 1974 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;
das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 9. Feber 1974 für Österreich in
Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Afghanistan, Albanien, Australien,
Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik,
Pidschi, Finnland, Guatemala, Haiti, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kenia,
Khmer, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Niederlande, Nigeria,
Obervolta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Südafrika,
Swasiland, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten
von Amerika, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
nachstehende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben
ALBANIEN
Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik
Albanien ist der Auffassung, daß auf Grund der
bekannten Grundsätze des Völkerrechtes alle
staatlichen Schiffe, die einem Staat gehören oder
von ihm verwendet werden, ungeachtet des
Zweckes, dem sie dienen, ausschließlich der Hoheitsgewalt
des Staates unterstehen, unter dessen
Flagge sie fahren.
Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik
Albanien erklärt, daß die in dem Übereinkommen
festgelegte Definition der Seeräuberei mit
dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang
steht und nicht der Gewährleistung der
freien Schiffahrt auf hoher See dient.
BULGARIEN
Vorbehalt und Erklärung anläßlich der Ratifikation
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9: Die Regierung
der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung,
daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach
Schiffe auf hoher See der Hoheitsgewalt des
Flaggenstaates unterstehen, uneingeschränkt für
alle staatlichen Schiffe gilt.
Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik
Bulgarien ist der Auffassung, daß die in dem
Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei
bestimmte Akte, die nach dem geltenden
Völkerrecht als seeräuberische Handlungen
betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der
Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen
Seewegen nicht dient.
INDONESIEN
Vorbehalt anläßlich der Ratifikation: „... daß
die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke
,Küstenmeer' und ,innere Gewässer', soweit
es die Republik Indonesien betrifft, gemäß
Artikel 1 der anstelle eines Gesetzes erlassenen
Regierungsverordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960
(Staatsgesetzblatt 1960, Nr. 22) über indonesische
Gewässer ausgelegt werden, die auf Grund des
Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1961
(Staatsgesetzblatt 1961, Nr. 3) bezüglich der Gesetzwerdung
aller vor dem 1. Jänner 1961 erlassenen
Notstandsgesetze und anstelle von Gesetzen
erlassenen Regierungsverordnungen Gesetz
geworden ist.
Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut
Artikel 1: 1. Die indonesischen Gewässer bestehen
aus dem Küstenmeer und den inneren Gewässern
Indonesiens.
2. Das indonesische Küstenmeer ist ein Meeresgürtel
von einer Breite von zwölf Seemeilen,
deren äußere Begrenzung senkrecht zu den
Grundlinien oder Punkten auf den Grundlinien
gemessen wird, die aus geraden Linien bestehen,
welche die äußersten Punkte auf der Tiefwasserstandsmarke
auf den äußersten, indonesisches
Hoheitsgebiet bildenden Inseln oder Teilen solcher
Inseln verbinden, mit der Maßgabe, daß im
Falle von Meerengen mit einer Breite von nicht
mehr als vierundzwanzig Seemeilen, bei denen
Indonesien nicht der einzige Küstenstaat ist, die
äußere Grenze des indonesischen Küstenmeeres in
der Mitte der Meerenge zu ziehen ist.
3. Die indonesischen inneren Gewässer sind alle
Gewässer, die innerhalb der in Absatz 2 genannten
Grundlinien liegen.
4. Eine Seemeile ist sechzig auf einen Breitengrad ..."
MEXIKO
Artikel 9: Die Regierung von Mexiko meldet
einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich Artikel
9 an, da sie der Auffassung ist, daß staatliche
Schiffe ohne Rücksicht auf die Verwendung, der
sie zugeführt werden, Immunität genießen. Sie akzeptiert
daher nicht die in dem gegenständlichen
Artikel vorgesehene Einschränkung, wonach nur
einem Staat gehörende und von ihm verwendete
Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich
anderen als Handelszwecken dienen, auf
hoher See Immunität von der Hoheitsgewalt
anderer Staaten genießen.
POLEN
Artikel 9: „Die Regierung der Volksrepublik
Polen ist der Auffassung, daß die in Artikel 9
festgelegte Vorschrift für alle Schiffe, die einem
Staat gehören oder von ihm verwendet werden,
gilt."
Erklärung: „Die Regierung der Volksrepublik
Polen ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen
enthaltene Definition der Seeräuberei
dem derzeitigen Stand des Völkerrechtes in dieser
Hinsicht nicht voll entspricht."
RUMÄNIEN
Artikel 9: Die Regierung der Rumänischen
Volksrepublik ist der Auffassung, daß der
Grundsatz des Völkerrechtes, wonach ein Schiff
auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als
der des Flaggenstaates untersteht, für alle staatlichen
Schiffe, ohne Rücksicht auf den Zweck, für
den sie verwendet werden, gilt.
Erklärung: Die Regierung der Rumänischen
Volksrepublik ist der Auffassung, daß die in Artikel
15 des Übereinkommens über die Hohe See
festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte
Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als
seeräuberische Handlungen betrachtet werden
sollten, nicht erfaßt.
SOWJETUNION
Artikel 9: Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken ist der Auffassung,
daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein
Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt
als der des Flaggenstaates untersteht, uneingeschränkt
für alle staatlichen Schiffe gilt.
Erklärung: Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken ist der Auffassung,
daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition
der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach
dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische
Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt
und der Gewährleistung der freien Schifffahrt
auf internationalen Seewegen nicht dient.
SPANIEN
Spaniens Beitritt ist nicht als Anerkennung
irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des
Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens
und der Krone Großbritanniens vom
13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen
in Zusammenhang mit den Gewässern von
Gibraltar auszulegen.
TSCHECHOSLOWAKEI
Artikel 9: „Die Regierung der Tschechoslowakischen
Republik ist der Auffassung, daß nach
dem geltenden Völkerrecht staatliche Schiffe, die
für Handelszwecke verwendet werden, auf hoher
See ebenfalb vollständige Immunität von der
Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des
Flaggenstaates genießen."
Erklärung: „Die Regierung der Tschechoslowakischen
Republik steht auf dem Standpunkt, daß
der Begriff der Seeräuberei nach der Definition
in dem Übereinkommen weder dem geltenden
Völkerrecht noch den Interessen der Gewährleistung
der freien Schiffahrt auf hoher See entspricht."
UKRAINE
Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die
gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.
UNGARN
Artikel 9: „Die Regierung der Ungarischen
Volksrepublik ist der Ansicht, daß nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes einem Staat
gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die
im Staatsdienst stehen, gleichgültig ob sie Handelszwecken
oder anderen als Handelszwecken
dienen, auf hoher See die gleiche Immunität wie
Kriegsschiffe genießen."
Erklärung: „Die Regierung der Ungarischen
Volksrepublik erklärt, daß die in dem Übereinkommen
festgelegte Definition der Seeräuberei
mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in
Einklang steht und den allgemeinen Interessen
der freien Schiffahrt auf hoher See nicht dient."
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
„Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
erklärt die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland,
daß, sofern nicht in hiernach erfolgenden
weiteren und gesonderten Mitteilungen etwas
anderes festgestellt wird, sich die Ratifizierung
des vorliegenden Übereinkommens seitens des
Vereinigten Königreiches nicht auf die unter britischem
Schutz stehenden Staaten im Persisches
Golf erstreckt. Multilaterale Übereinkommen,
denen das Vereinigte Königreich beitritt, werden
auf diese Staaten solange nicht ausgedehnt, bis
eine Ausdehnung vom Herrscher des betreffenden
Staates beantragt wird."
WEISSRUSSLAND
Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die
gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.