246. Kundmachung: 4. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 28. Juni 1972 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 203/1969, 223/1970 und 266/1971
wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag
bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen
Stellung des Beamten entsprechende
Nebengebührendurchschnittssatz und
die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die
Dienstalterszulage."
2. Nach § 25 ist folgender § 25 a einzufügen
„Nebengebührenzulage
§ 25 a. (1) Einer Person, die Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, gebührt eine
Nebengebührenzulage.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren
sind die gemäß § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963, BGBl. Nr. 170, zukommenden
Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der Dienstordnung sowie
der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen,
für Erschwernisse, oder für Gefährdungen
gewährt werden.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden
Nebengebühren sind in
einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt,
der 10 v. H. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges, höchstens jedoch 770 S beträgt.
(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage
ist der dem ruhegenußfähigen Monatsbezug
entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.
(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage
richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt."
3. § 32 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die, Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen
durch Überweisung ist unter folgenden
Voraussetzungen zulässig
a) Über das Konto, auf das die Geldleistungen
überwiesen werden sollen, muß der
Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt
sein. Außer dem Anspruchsberechtigten
kann jedoch seiner Gattin die
Verfügungsberechtigung eingeräumt werden,
wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet,
den Österreichischen Bundesbahnen
Geldleistungen, die infolge, des Todes des
Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen
Konto überwiesen worden sind, bis zur
Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie
nach dem Tod des Anspruchsberechtigten
von dessen Konto abgehoben hat. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann die
Verfügungsberechtigung auch dem Gatten
einer Anspruchsberechtigten eingeräumt
werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist.
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen
hat nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.
b) Außerdem muß sich die Kreditunternehmung
verpflichten, die wiederkehrenden
Geldleistungen, die infolge des Todes des
Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen
Konto überwiesen worden sind, den
Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu
erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom
weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen
sind."
4. Im § 37 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen ändern sich die im § 18 Abs. 4
und § 25 a Abs. 3 vorgesehenen Höchstausmaße
der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes
um denselben Hundertsatz,
um den sich bei einem Beamten des Dienststandes
das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe
VII b ändert."
5. § 53 Abs. 5 ist zu streichen. Der bisherige
Abs. 6 ist als Abs. 5 zu bezeichnen.
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1, 2 und 4 mit 1. Jänner 1972,
2. Art. I Z. 3 und 5 mit 1. Jänner 1973.
(2) Die Nebengebührenzulage gemäß Art. I
Z. 2 gebührt
Vom 1. Jänner 1972 an im Ausmaß von
25 v. H.,
vom 1. Jänner 1973 an im Ausmaß von
50 v.H.,
vom 1. Jänner 1974 an im Ausmaß von
75 v.H. und
vom 1. Jänner 1975 an im vollen Ausmaß.