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246_1972 AT

246. Kundmachung: 4. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Kundmachung: 4. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 28. Juni 1972 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 203/1969, 223/1970 und 266/1971

wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag

bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen

Stellung des Beamten entsprechende

Nebengebührendurchschnittssatz und

die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die

Dienstalterszulage."

2. Nach § 25 ist folgender § 25 a einzufügen

„Nebengebührenzulage

§ 25 a. (1) Einer Person, die Anspruch auf

Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, gebührt eine

Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren

sind die gemäß § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963, BGBl. Nr. 170, zukommenden

Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen

Bestimmungen der Dienstordnung sowie

der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen,

für Erschwernisse, oder für Gefährdungen

gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden

Nebengebühren sind in

einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt,

der 10 v. H. des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges, höchstens jedoch 770 S beträgt.

(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage

ist der dem ruhegenußfähigen Monatsbezug

entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage

richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt."

3. § 32 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die, Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen

durch Überweisung ist unter folgenden

Voraussetzungen zulässig

a) Über das Konto, auf das die Geldleistungen

überwiesen werden sollen, muß der

Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt

sein. Außer dem Anspruchsberechtigten

kann jedoch seiner Gattin die

Verfügungsberechtigung eingeräumt werden,

wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet,

den Österreichischen Bundesbahnen

Geldleistungen, die infolge, des Todes des

Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen

Konto überwiesen worden sind, bis zur

Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie

nach dem Tod des Anspruchsberechtigten

von dessen Konto abgehoben hat. Unter

den gleichen Voraussetzungen kann die

Verfügungsberechtigung auch dem Gatten

einer Anspruchsberechtigten eingeräumt

werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist.

Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen

hat nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

b) Außerdem muß sich die Kreditunternehmung

verpflichten, die wiederkehrenden

Geldleistungen, die infolge des Todes des

Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen

Konto überwiesen worden sind, den

Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu

erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom

weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen

sind."

4. Im § 37 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen ändern sich die im § 18 Abs. 4

und § 25 a Abs. 3 vorgesehenen Höchstausmaße

der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes

um denselben Hundertsatz,

um den sich bei einem Beamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe

VII b ändert."

5. § 53 Abs. 5 ist zu streichen. Der bisherige

Abs. 6 ist als Abs. 5 zu bezeichnen.

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1, 2 und 4 mit 1. Jänner 1972,

2. Art. I Z. 3 und 5 mit 1. Jänner 1973.

(2) Die Nebengebührenzulage gemäß Art. I

Z. 2 gebührt

Vom 1. Jänner 1972 an im Ausmaß von

25 v. H.,

vom 1. Jänner 1973 an im Ausmaß von

50 v.H.,

vom 1. Jänner 1974 an im Ausmaß von

75 v.H. und

vom 1. Jänner 1975 an im vollen Ausmaß.

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