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246. Bundesgesetz: 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Bundesgesetz: 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BG31.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962,

117/1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/

1965, 191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967,

260/1968, 199/1969 und 464/1969 wird wie folgt

geändert

1. An die Stelle des § 15 b Abs. 3 treten folgende

Bestimmungen

„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist

auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15 a Bedacht

zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen

1 pa und 11 der Entlohnungsgruppe

a, die Entlohnungsgruppen 1 2b der

Entlohnungsgruppe b, die Entlohnungsgruppe

1 3 der Entlohnungsgruppe c, die Entlohnungsgruppen

p 3 bis p 1 der Entlohnungsgruppe d

und die Entlohnungsgruppen p 6 bis p 4 der

Entlohnungsgruppe e.

(4) Wird ein Vertragsbediensteter einer der

Entlohnungsgruppen 1 2a in die Entlohnungsgruppe

a überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er

die in der bisherigen Entlohnungsgruppe zurückgelegte

Zeit in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe

a zurückgelegt hätte."

2. Der bisherige § 15 b Abs. 4 erhält die Bezeichnung

„(5)".

3. § 25 erhält folgende Fassung

„Vorschuß und Geldaushilfe

§ 25. (1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet

in Notlage geraten oder liegen sonst

berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann

ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe

des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden.

Die Gewährung des Vorschusses kann von

Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden

Monatsentgelt längstens binnen

18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung

der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Vertragsbediensteten

billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete

kann den Vorschuß auch vorzeitig

zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete

aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur

Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten

Vorschusses die dem ausscheidenden

Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen

herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, können auch ein höherer

Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt

werden. Zur Gewährung eines Vorschusses,

der die Höhe des zweifachen Monatsentgeltes

übersteigt oder der binnen einem Zeitraum

von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt

werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen erforderlich.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis

auf bestimmte Zeit eingegangen

wurde, nicht anzuwenden.

(5) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet

in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihm

auch eine Geldaushilfe gewährt werden."

4. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu

ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden

Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden

Bestimmungen der Abs. 4 und 8 — dem Tag

der Anstellung vorangesetzt werden

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur

Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."

5. An die Stelle des § 26 Abs. 2 Z. 6 und 7

treten folgende Bestimmungen

„6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen

b, 1 2b, 1 2a, a, 1 1 oder 1 pa

aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen

Studiums an einer höheren Schule bis zu dem

Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den

Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der

schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte

erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen

sind nicht zu berücksichtigen.

Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses

ist bei Studien, die mit dem Schuljahr

enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit

dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.

7. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Akademie oder den Akademien verwandten

Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten

Anstellungserfordernis gewesen ist,

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren.

8. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthoch-

schule oder einer staatlichen Kunstakademie, das

für den Vertragsbediensteten Anstellungserfordernis

gewesen ist, bis zu dem aus der Anlage

ersichtlichen Höchstausmaß. Zum Studium zählt

auch die für die Erwerbung eines akademischen

Grades erforderliche Vorbereitungszeit."

6. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der

Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder

ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen im öffentlichen Interesse

so weit zur Gänze berücksichtigt werden,

als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche

Verwendung des Vertragsbediensteten von

besonderer Bedeutung ist."

7. § 26 Abs. 7 und 8 erhalten folgende

Fassung

„(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8

und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne

weitere Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach

der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für

die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

die der Entlohnungsgruppe entspricht,

in die die Aufnahme erfolgt, zurückgelegt

worden sind. Soweit solche Zeiträume

diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind

sie in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie

bei der Überstellung aus der der Vorbildung

entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe

in die Entlohnungsgruppe, in der die Aufnahme

erfolgt, gemäß den §§ 15 und 42 für die Vorrückung

anrechenbar wären; hiebei sind Zeiten

eines erfolgreichen, seit der Vollendung des

18. Lebensjahres ununterbrochenen Studiums an

einer höheren Schule als der Entlohnungsgruppe

b und den entsprechenden Entlohnungsgruppen

(§ 15 b Abs. 3) gleichwertige Zeit anzusehen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und

desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den

Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947 — unzulässig. Nicht zu berücksichtigen

sind ferner die im Abs. 2 Z. 2

und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in

Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen."

8. Im § 39 Abs. 2 zweiter Satz haben die

Worte „Vertragslehrer, die nebenamtlich beschäftigt

werden, sowie" zu entfallen.

9. § 40 erhält folgende Fassung

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

I L

§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt

die Entlohnungsgruppen 1 pa, 1 1, 1 2a 2, 1 2a 1,

1 2b 3, 1 2b 2, 1 2b 1 und 1 3.

(2) Die in den §§ 36 bis 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 296/1968

und 243/1970 enthaltenen Bestimmungen über

die Voraussetzungen für die Ernennung auf

einen Dienstposten der Lehrer und die Anlage

zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen

des Entlohnungsschemas I L. Hiebei

entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe

1 pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe

1 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe

1 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe

1 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 3 die Entlohnungsgruppe

1 2b 3,

der Verwendungsgruppe L 2b 2 die Entlohnungsgruppe

1 2b 2,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe

1 2b 1 und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe

1 3.

(3) Neben den durch Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen

für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen

I L gelten weiters die in der Anlage

zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen."

10. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

11. § 42 erhält folgende Fassung

„Überstellung

§ 42. (1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe

1 3 in eine der Entlohnungsgruppen 1 2b überstellt,

so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe

notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragslehrer einer der

Entlohnungsgruppen 1 2b zurückgelegt hätte; an

die Stelle des Zeitraumes von zwei Jahren tritt

ein solcher von vier Jahren, wenn der Vertragslehrer

keine Reifeprüfung an einer höheren

Lehranstalt abgelegt hat.

(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe 1 3 in

eine der Entlohnungsgruppen 1 2a überstellt, so

gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe

notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragslehrer einer der Entlohnungsgruppen

1 2a zurückgelegt hätte; an die

Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein

solcher von sechs Jahren, wenn der Vertragslehrer

keine Reifeprüfung an einer höheren

Lehranstalt abgelegt hat.

(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus einer der Entlohnungsgruppen

1 2b in eine der Entlohnungsgruppen 1 2a überstellt,

so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe

notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragslehrer einer der

Entlohnungsgruppen 1 2a zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus einer der Entlohnungsgruppen

1 2b in die Entlohnungsgruppe 1 pa oder 1 1

überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die

für die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe

notwendig ist, in dem vier Jahre

übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer der

Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes von

vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,

wenn der Vertragslehrer nicht die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen

Anstellungserfordernisse für Lehrer der

Verwendungsgruppe L PA oder L 1 aufweist.

(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus einer der Entlohnungsgruppen

1 2a in die Entlohnungsgruppe 1 pa oder 1 1

überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die

für die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe

notwendig ist, in dem zwei Jahre

übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer der

Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes von

zwei Jahren tritt ein solcher von vier Jahren,

wenn der Vertragslehrer nicht die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen

Anstellungserfordernisse für Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 aufweist.

(6) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe 1 3 in

die Entlohnungsgruppe 1 pa oder 1 1 überstellt,

so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Erreichung seiner Entlohnungsstufe notwendig

ist, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß

als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

zurückgelegt hätte, in die er überstellt wird;

weist der Vertragslehrer nicht die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen

Anstellungserfordernisse für Lehrer der

Verwendungsgruppe L PA oder L 1 auf, so ist

er so zu behandeln, als ob die Abs. 1 und 4 auf

ihn angewendet worden wären.

(7) Wenn es für den Vertragslehrer günstiger

ist, ist er abweichend von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 6 so zu behandeln, als ob er die

Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen

Anstellungserfordernisses für die der

höheren Entlohnungsgruppe entsprechende

Verwendungsgruppe der Bundesbeamten in einer

niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hat,

in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht

hätte.

(8) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe 1 1 in

die Entlohnungsgruppe 1 pa, aus der Entlohnungsgruppe

1 pa in die Entlohnungsgruppe 1 1,

aus einer der Entlohnungsgruppen 1 2a in die

andere der Entlohnungsgruppen 1 2a oder aus

einer der Entlohnungsgruppen 1 2b in eine

andere der Entlohnungsgruppen 1 2b überstellt,

so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe.

(9) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 6 und 8 wird der Vorrückungstermin nicht

berührt.

(10) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der

neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das

Monatsentgelt, das dem Vertragslehrer jeweils

in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Vertragslehrer

eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt;

Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer

einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der

Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen

Monatsentgelt nicht zuzurechnen."

12. § 42 b Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist

auf die Bratimmungen der §§ 42 und 42 a Be-

dacht zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe

a den Entlohnungsgruppen 1 pa

und 1 1, die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen

1 2b, alle übrigen Entlohnungsgruppen

der Entlohnungsgruppe I 3."

13. § 43 erhält folgende Fassung

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

II L

§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfaßt

die Entlohnungsgruppen 1 pa, 1 1, 1 2a 2, 1 2a 1,

1 2b 3, 1 2b 2, 1 2b 1 und 1 3.

(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen

des Entlohnungsschemas II L sind die

Bestimmungen des § 40 Abs. 2 und 3 anzuwenden."

14. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

15. § 44 a Abs. 2 und 3 erhalten folgende

Fassung

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 113'40

jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen

Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 207'60 jährlich.

(3) Vertragslehrern

a) der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 zu erfüllen,

an Hauptschulen, Sonderschulen,

Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 113'40 jährlich;

b) der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2b 2 zu erfüllen,

an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 113'40 jährlich;

c) der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2b 3 zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder

an Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 207'60 jährlich;

d) der Entlohnungsgruppe 1 2b 2, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2b 3 zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder

an Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 93'20 jährlich."

16. § 44 a Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Den Vertragslehrern, die neben ihrer

Lehrtätigkeit an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten als

Erzieher verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die

Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe 1 1 .... S 11.592,

in den Entlohnungsgruppen 1 2 .. S 9.236,

in der Entlohnungsgruppe l 3 .... S 6.174."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen der Art. III bis V der

2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 sind

auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.

(2) Vertragslehrer, die zufolge des sinngemäß

anzuwendenden Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Wirkung vom

1. September 1974 in eine der Entlohnungsgruppen

1 2a einzureihen sind, gebührt bis zu

diesem Zeitpunkt eine Dienstzulage; sie beträgt

für die Zeit vom

1. September 1970 bis 31. August 1971 20 v. H.,

1. September 1971 bis 31. August 1972 40 v. H.,

1. September 1972 bis 31. August 1973 60 v. H.,

1. September 1973 bis 31. August 1974 80 v. H.

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt

(§ 8 a Abs. 1 zweiter Satz) des Vertragslehrers

und dem Monatsentgelt (§ 8 a Abs. 1

zweiter Satz) des Vertragslehrers, das ihm in der

neuen Verwendungsgruppe gemäß § 42 Abs. 3

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der

Fassung des Artikels I zukäme.

Artikel III

Soweit die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,

auf § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

verweisen, ist darunter § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art. I der

15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und des

Art. I Z. 4 bis 7 der 17. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle zu verstehen.

Artikel IV

Auf die in Art. I Z. 10, 14, 15 und 16 angeführten

Entlohnungsansätze sind die Bestimmungen

des Artikels II der 14. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 260/1968, anzuwenden.

Artikel V

Die 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

wird wie folgt geändert

1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung

„3. Die Zeit, die dem Vertragsbediensteten

nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, für die

Vorrückung angerechnet worden ist."

2. In Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z. 6

der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende Z. 7 angefügt

„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines

Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt,

wenn für den Vertragsbediensteten die

Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis

vorgeschrieben war; die Bestimmungen

des § 26 Abs. 2 Z. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art. I der

17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei

Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden."

3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten,

die vor dem 1. Feber 1956 in einer

der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen

wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine

Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der

Weise zu ermitteln, daß die Zeit, die für das

Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie

gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, erhalten

haben, notwendig ist, dem 1. Feber 1956

vorangesetzt wird."

4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt

„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei

alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten

nach § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

in der Fassung des Art. I und des Art. I der

17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und nach

Art. II zu behandeln."

5. Art. III Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,

deren Vorrückungsstichtag

nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum

zu verbessern, um den der gemäß § 19

Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf

den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete

verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem

gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin

gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag

liegt."

Artikel VI

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4

bis 7, der Art. III und V und der Anlage zu

§ 26 Abs. 2 Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art. I treten mit

1. März 1969, die übrigen Bestimmungen mit

1. September 1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministen;

betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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