246. Bundesgesetz: 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BG31.
Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962,
117/1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/
1965, 191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967,
260/1968, 199/1969 und 464/1969 wird wie folgt
geändert
1. An die Stelle des § 15 b Abs. 3 treten folgende
Bestimmungen
„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist
auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15 a Bedacht
zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen
1 pa und 11 der Entlohnungsgruppe
a, die Entlohnungsgruppen 1 2b der
Entlohnungsgruppe b, die Entlohnungsgruppe
1 3 der Entlohnungsgruppe c, die Entlohnungsgruppen
p 3 bis p 1 der Entlohnungsgruppe d
und die Entlohnungsgruppen p 6 bis p 4 der
Entlohnungsgruppe e.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter einer der
Entlohnungsgruppen 1 2a in die Entlohnungsgruppe
a überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er
die in der bisherigen Entlohnungsgruppe zurückgelegte
Zeit in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe
a zurückgelegt hätte."
2. Der bisherige § 15 b Abs. 4 erhält die Bezeichnung
„(5)".
3. § 25 erhält folgende Fassung
„Vorschuß und Geldaushilfe
§ 25. (1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet
in Notlage geraten oder liegen sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann
ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe
des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden.
Die Gewährung des Vorschusses kann von
Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden
Monatsentgelt längstens binnen
18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung
der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Vertragsbediensteten
billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete
kann den Vorschuß auch vorzeitig
zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete
aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur
Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten
Vorschusses die dem ausscheidenden
Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen
herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, können auch ein höherer
Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt
werden. Zur Gewährung eines Vorschusses,
der die Höhe des zweifachen Monatsentgeltes
übersteigt oder der binnen einem Zeitraum
von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt
werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen erforderlich.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis
auf bestimmte Zeit eingegangen
wurde, nicht anzuwenden.
(5) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet
in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm
auch eine Geldaushilfe gewährt werden."
4. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu
ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden
Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden
Bestimmungen der Abs. 4 und 8 — dem Tag
der Anstellung vorangesetzt werden
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur
Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."
5. An die Stelle des § 26 Abs. 2 Z. 6 und 7
treten folgende Bestimmungen
„6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen
b, 1 2b, 1 2a, a, 1 1 oder 1 pa
aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen
Studiums an einer höheren Schule bis zu dem
Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den
Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der
schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte
erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen
sind nicht zu berücksichtigen.
Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses
ist bei Studien, die mit dem Schuljahr
enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit
dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.
7. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Akademie oder den Akademien verwandten
Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten
Anstellungserfordernis gewesen ist,
bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren.
8. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthoch-
schule oder einer staatlichen Kunstakademie, das
für den Vertragsbediensteten Anstellungserfordernis
gewesen ist, bis zu dem aus der Anlage
ersichtlichen Höchstausmaß. Zum Studium zählt
auch die für die Erwerbung eines akademischen
Grades erforderliche Vorbereitungszeit."
6. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der
Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder
ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen im öffentlichen Interesse
so weit zur Gänze berücksichtigt werden,
als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche
Verwendung des Vertragsbediensteten von
besonderer Bedeutung ist."
7. § 26 Abs. 7 und 8 erhalten folgende
Fassung
„(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8
und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne
weitere Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach
der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für
die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
die der Entlohnungsgruppe entspricht,
in die die Aufnahme erfolgt, zurückgelegt
worden sind. Soweit solche Zeiträume
diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind
sie in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie
bei der Überstellung aus der der Vorbildung
entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe
in die Entlohnungsgruppe, in der die Aufnahme
erfolgt, gemäß den §§ 15 und 42 für die Vorrückung
anrechenbar wären; hiebei sind Zeiten
eines erfolgreichen, seit der Vollendung des
18. Lebensjahres ununterbrochenen Studiums an
einer höheren Schule als der Entlohnungsgruppe
b und den entsprechenden Entlohnungsgruppen
(§ 15 b Abs. 3) gleichwertige Zeit anzusehen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und
desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den
Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947 — unzulässig. Nicht zu berücksichtigen
sind ferner die im Abs. 2 Z. 2
und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in
Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen."
8. Im § 39 Abs. 2 zweiter Satz haben die
Worte „Vertragslehrer, die nebenamtlich beschäftigt
werden, sowie" zu entfallen.
9. § 40 erhält folgende Fassung
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
I L
§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt
die Entlohnungsgruppen 1 pa, 1 1, 1 2a 2, 1 2a 1,
1 2b 3, 1 2b 2, 1 2b 1 und 1 3.
(2) Die in den §§ 36 bis 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 296/1968
und 243/1970 enthaltenen Bestimmungen über
die Voraussetzungen für die Ernennung auf
einen Dienstposten der Lehrer und die Anlage
zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
des Entlohnungsschemas I L. Hiebei
entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe
1 pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe
1 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe
1 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe
1 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 3 die Entlohnungsgruppe
1 2b 3,
der Verwendungsgruppe L 2b 2 die Entlohnungsgruppe
1 2b 2,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe
1 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe
1 3.
(3) Neben den durch Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen
für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
I L gelten weiters die in der Anlage
zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen."
10. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
11. § 42 erhält folgende Fassung
„Überstellung
§ 42. (1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe
1 3 in eine der Entlohnungsgruppen 1 2b überstellt,
so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe
notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragslehrer einer der
Entlohnungsgruppen 1 2b zurückgelegt hätte; an
die Stelle des Zeitraumes von zwei Jahren tritt
ein solcher von vier Jahren, wenn der Vertragslehrer
keine Reifeprüfung an einer höheren
Lehranstalt abgelegt hat.
(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe 1 3 in
eine der Entlohnungsgruppen 1 2a überstellt, so
gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe
notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragslehrer einer der Entlohnungsgruppen
1 2a zurückgelegt hätte; an die
Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein
solcher von sechs Jahren, wenn der Vertragslehrer
keine Reifeprüfung an einer höheren
Lehranstalt abgelegt hat.
(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus einer der Entlohnungsgruppen
1 2b in eine der Entlohnungsgruppen 1 2a überstellt,
so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe
notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragslehrer einer der
Entlohnungsgruppen 1 2a zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus einer der Entlohnungsgruppen
1 2b in die Entlohnungsgruppe 1 pa oder 1 1
überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die
für die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe
notwendig ist, in dem vier Jahre
übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer der
Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes von
vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,
wenn der Vertragslehrer nicht die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen
Anstellungserfordernisse für Lehrer der
Verwendungsgruppe L PA oder L 1 aufweist.
(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus einer der Entlohnungsgruppen
1 2a in die Entlohnungsgruppe 1 pa oder 1 1
überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die
für die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungsstufe
notwendig ist, in dem zwei Jahre
übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer der
Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes von
zwei Jahren tritt ein solcher von vier Jahren,
wenn der Vertragslehrer nicht die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen
Anstellungserfordernisse für Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 aufweist.
(6) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe 1 3 in
die Entlohnungsgruppe 1 pa oder 1 1 überstellt,
so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Erreichung seiner Entlohnungsstufe notwendig
ist, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß
als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
zurückgelegt hätte, in die er überstellt wird;
weist der Vertragslehrer nicht die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen
Anstellungserfordernisse für Lehrer der
Verwendungsgruppe L PA oder L 1 auf, so ist
er so zu behandeln, als ob die Abs. 1 und 4 auf
ihn angewendet worden wären.
(7) Wenn es für den Vertragslehrer günstiger
ist, ist er abweichend von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 6 so zu behandeln, als ob er die
Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen
Anstellungserfordernisses für die der
höheren Entlohnungsgruppe entsprechende
Verwendungsgruppe der Bundesbeamten in einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hat,
in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht
hätte.
(8) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe 1 1 in
die Entlohnungsgruppe 1 pa, aus der Entlohnungsgruppe
1 pa in die Entlohnungsgruppe 1 1,
aus einer der Entlohnungsgruppen 1 2a in die
andere der Entlohnungsgruppen 1 2a oder aus
einer der Entlohnungsgruppen 1 2b in eine
andere der Entlohnungsgruppen 1 2b überstellt,
so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe.
(9) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 6 und 8 wird der Vorrückungstermin nicht
berührt.
(10) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der
neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das
Monatsentgelt, das dem Vertragslehrer jeweils
in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Vertragslehrer
eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt;
Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer
einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der
Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen
Monatsentgelt nicht zuzurechnen."
12. § 42 b Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist
auf die Bratimmungen der §§ 42 und 42 a Be-
dacht zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe
a den Entlohnungsgruppen 1 pa
und 1 1, die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen
1 2b, alle übrigen Entlohnungsgruppen
der Entlohnungsgruppe I 3."
13. § 43 erhält folgende Fassung
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II L
§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfaßt
die Entlohnungsgruppen 1 pa, 1 1, 1 2a 2, 1 2a 1,
1 2b 3, 1 2b 2, 1 2b 1 und 1 3.
(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
des Entlohnungsschemas II L sind die
Bestimmungen des § 40 Abs. 2 und 3 anzuwenden."
14. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
15. § 44 a Abs. 2 und 3 erhalten folgende
Fassung
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 113'40
jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen
Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 207'60 jährlich.
(3) Vertragslehrern
a) der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 zu erfüllen,
an Hauptschulen, Sonderschulen,
Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 113'40 jährlich;
b) der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2b 2 zu erfüllen,
an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 113'40 jährlich;
c) der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2b 3 zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder
an Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 207'60 jährlich;
d) der Entlohnungsgruppe 1 2b 2, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2b 3 zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder
an Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 93'20 jährlich."
16. § 44 a Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Den Vertragslehrern, die neben ihrer
Lehrtätigkeit an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten als
Erzieher verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe 1 1 .... S 11.592,
in den Entlohnungsgruppen 1 2 .. S 9.236,
in der Entlohnungsgruppe l 3 .... S 6.174."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen der Art. III bis V der
2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 sind
auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
(2) Vertragslehrer, die zufolge des sinngemäß
anzuwendenden Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Wirkung vom
1. September 1974 in eine der Entlohnungsgruppen
1 2a einzureihen sind, gebührt bis zu
diesem Zeitpunkt eine Dienstzulage; sie beträgt
für die Zeit vom
1. September 1970 bis 31. August 1971 20 v. H.,
1. September 1971 bis 31. August 1972 40 v. H.,
1. September 1972 bis 31. August 1973 60 v. H.,
1. September 1973 bis 31. August 1974 80 v. H.
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt
(§ 8 a Abs. 1 zweiter Satz) des Vertragslehrers
und dem Monatsentgelt (§ 8 a Abs. 1
zweiter Satz) des Vertragslehrers, das ihm in der
neuen Verwendungsgruppe gemäß § 42 Abs. 3
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der
Fassung des Artikels I zukäme.
Artikel III
Soweit die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,
auf § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
verweisen, ist darunter § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art. I der
15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und des
Art. I Z. 4 bis 7 der 17. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle zu verstehen.
Artikel IV
Auf die in Art. I Z. 10, 14, 15 und 16 angeführten
Entlohnungsansätze sind die Bestimmungen
des Artikels II der 14. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 260/1968, anzuwenden.
Artikel V
Die 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
wird wie folgt geändert
1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung
„3. Die Zeit, die dem Vertragsbediensteten
nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, für die
Vorrückung angerechnet worden ist."
2. In Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z. 6
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z. 7 angefügt
„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines
Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt,
wenn für den Vertragsbediensteten die
Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis
vorgeschrieben war; die Bestimmungen
des § 26 Abs. 2 Z. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art. I der
17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei
Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden."
3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten,
die vor dem 1. Feber 1956 in einer
der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen
wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine
Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der
Weise zu ermitteln, daß die Zeit, die für das
Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie
gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, erhalten
haben, notwendig ist, dem 1. Feber 1956
vorangesetzt wird."
4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt
„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei
alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten
nach § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
in der Fassung des Art. I und des Art. I der
17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und nach
Art. II zu behandeln."
5. Art. III Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,
deren Vorrückungsstichtag
nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum
zu verbessern, um den der gemäß § 19
Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf
den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete
verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem
gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin
gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag
liegt."
Artikel VI
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4
bis 7, der Art. III und V und der Anlage zu
§ 26 Abs. 2 Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art. I treten mit
1. März 1969, die übrigen Bestimmungen mit
1. September 1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministen;
betreffen, dieser Bundesminister
betraut.