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246_1969 AT

246. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen des zwischen der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel XXVIII des GATT unterfertigten Abkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen des zwischen der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel XXVIII des GATT unterfertigten Abkommens

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit

die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung

zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet

der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Die materiellen Bestimmungen des am

26. Juni 1969 zwischen der Republik Österreich

und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gemäß Artikel XXVIII des GATT unterfertigten

Abkommens werden auf die Dauer von

zwölf Monaten in Wirksamkeit gesetzt.

§ 2. Die materiellen Bestimmungen, die mit der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

vereinbart wurden, haben folgenden Wortlaut

I. Konzession, die zurückgenommen wird

II. Neue Konzessionen, die zum Ausgleich für die

zurückgenommene Konzession gewährt werden

§ 3. Diese Verordnung tritt außer Kraft mit

dem Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Abkommens,

spätestens jedoch zwölf Monate nach

dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

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