246. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen des zwischen der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel XXVIII des GATT unterfertigten Abkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit
die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung
zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet
der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Die materiellen Bestimmungen des am
26. Juni 1969 zwischen der Republik Österreich
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Artikel XXVIII des GATT unterfertigten
Abkommens werden auf die Dauer von
zwölf Monaten in Wirksamkeit gesetzt.
§ 2. Die materiellen Bestimmungen, die mit der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vereinbart wurden, haben folgenden Wortlaut
I. Konzession, die zurückgenommen wird
II. Neue Konzessionen, die zum Ausgleich für die
zurückgenommene Konzession gewährt werden
§ 3. Diese Verordnung tritt außer Kraft mit
dem Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Abkommens,
spätestens jedoch zwölf Monate nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung.