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246_1967 AT

246. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern

Oberösterreich und Salzburg wird wie

folgt geändert

1. Im Bereich der Ortsgemeinde Perwang, politischer

Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde

Berndorf bei Salzburg, politischer Bezirk

Salzburg-Umgebung

Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem

gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle

Nr. 3247, der Grundparzelle Nr. 2480, beide KG.

Berndorf, und der Grundparzelle Nr. 504, KG.

Perwang, in gerader Linie fortgesetzt den Flurnsbach

überquerend zum rechten Ufer dieses Baches

und von dort in südwestlicher Richtung bachaufwärts

entlang dem bei Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes gegebenen und im beiliegenden

Plan im Maßstab 1 :1000 dargestellten

Uferrand zum gemeinsamen Grenzpunkt der

Bachparzelle Nr. 3247, KG. Berndorf, mit der

Grundparzelle Nr. 505, KG. Perwang, und der

Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf. Die Landesgrenze

verläuft sodann entlang der östlichen

Grenze der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf,

bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser

Parzelle mit den Grundparzellen Nr. 2341/1,

KG. Berndorf, und Nr. 506, KG. Perwang, und

folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen

Grenzverlauf.

Spätere Änderungen des Flurnsbaches in der

genannten Grenzstrecke haben auf den Verlauf

der Landesgrenze keinen Einfluß.

2. Im Bereich der Ortsgemeinde Lengau, politischer

Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde

Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-

Umgebung

Die Landesgrenze verläuft künftighin vom gemeinsamen

Grenzpunkt der Grundparzellen

Nr. 1799/1 und 1799/2, KG. Haselreit, und der

Grundparzelle Nr. 803, KG. Utzweih, in gerader

Linie ostwärts zum gemeinsamen Grenzpunkt

der Wegparzelle Nr. 1959/2, der Grundparzelle

Nr. 1911/1, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle

798, KG. Utzweih. Die Landesgrenze

folgt sodann dem bisherigen Grenzverlauf bis

zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen

Nr. 1914/1 und 1914/2, KG. Haselreit, und

der Wegparzelle Nr. 896, KG. Utzweih. Anschließend

verläuft die Landesgrenze ostwärts

entlang der nördlichen Grenze der Grundparzellen

Nr. 1914/1, 1913/1, 1916/1 und der Wegparzelle

Nr. 1964/6 und folgt der östlichen

Grenze der Wegparzelle Nr. 1964/10 bis zum

gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundparzellen

Nr. 1920/2 und 1920/3, alle KG. Haselreit.

Die Landesgrenze folgt dann der Grenze

zwischen diesen beiden Grundparzellen bis zur

Wegparzelle Nr. 1958, KG. Haselreit, und verläuft

sodann in nördlicher Richtung entlang der

Grenze der Grundparzelle Nr. 1920/2, der Wegparzelle

Nr. 1964/10 und der Grundparzellen

Nr. 1919/2 und 1918/4, alle KG. Haselreit, zum

gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle

Nr. 1918/4 mit der Grundparzelle Nr. 1918/3,

beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle

Nr. 895, KG. Utzweih, und folgt ab diesem

Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.

3. Im Bereich der Ortsgemeinde Pöndorf, politischer

Bezirk Vöcklabruck, und der Ortsgemeinde

Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-

Umgebung

a) Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem

gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen

Nr. 1, KG. Haselreit, Nr. 871/121, KG. Utzweih,

und Nr. 287, KG. Oberschwand, entlang der

Katastralgemeindegrenze Utzweih-Oberschwand

bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle

Nr. 871/114, KG. Utzweih, und der

Grundparzellen Nr. 286/13 und 287 sowie der

Wegparzelle Nr. 286/14, alle KG. Oberschwand.

Die Landesgrenze folgt sodann der westlichen

Grenze dieser Wegparzelle bis zum südöstlichen

Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 286/13, KG.

Oberschwand, verläuft von diesem Punkt in

gerader Linie westwärts zum nordwestlichen

Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 130/2, KG. Haselreit,

und von diesem Punkt südwärts in gerader

Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen

Nr. 179/3 und 179/4 sowie der Wegparzelle

Nr. 1980/3, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze

verläuft anschließend entlang der nördlichen

Grenze dieser Wegparzelle in östlicher

Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit

der Grundparzelle Nr. 179/4, KG. Haselreit, der

Grundparzelle Nr. 286/1 und der Wegparzelle

Nr. 556/2, beide KG. Oberschwand, und folgt

ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen

Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt

der Grundparzellen Nr. 78 und 85, KG. Oberschwand,

sowie Nr. 755/1 und 755/2, KG. Haselreit.

Von diesem Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze

künftighin in südlicher Richtung entlang

der westlichen Grenze der Grundparzellen

Nr. 755/2, 754/3, 756/9, 756/3, 756/2, 757/1,

758/3 und 756/6 bis zur Grundparzelle Nr. 757/8,

alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze verläuft sodann

ostwärts entlang der nördlichen Grenze der

Grundparzelle Nr. 757/8 und der Wegparzelle

Nr. 1973/2 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt

dieser Wegparzelle mit der Wegparzelle Nr.

1973/4 und den Grundparzellen Nr. 762/1, 762/4,

764/1 und 764/3, alle KG. Haselreit. Anschließend

verläuft die Landesgrenze entlang der Grenze der

Grundparzelle Nr. 764/1 mit der Grundparzelle

Nr. 764/3, der Wegparzelle Nr. 1973/5 und den

Grundparzellen Nr. 764/2 und 769, alle KG.

Haselreit, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der

Grundparzellen Nr. 764/1 und 769, beide KG.

Haselreit, mit der Grundparzelle Nr. 35, KG.

Oberschwand, und folgt ab diesem Grenzpunkt

wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum

gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle

Nr. 773, KG. Haselreit, und der Grundparzelle

Nr. 31 sowie der Wegparzelle Nr. 547, beide KG.

Oberschwand.

Von diesem Grenzpunkt verläuft die

Landesgrenze künftighin in östlicher Richtung

entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle

Nr. 547, KG. Oberschwand, bis zur Wegparzelle

Nr. 548, KG. Oberschwand, und anschließend

an der westlichen Grenze dieser Wegparzelle

in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen

Grenzpunkt dieser Wegparzelle mit der

Grundparzelle Nr. 33, KG. Oberschwand, und

der Grundparzelle Nr. 772, KG. Haselreit. Die

Landesgrenze folgt sodann wiederum dem bisherigen

Grenzverlauf bis zum gemeinsamen

Grenzpunkt der letztgenannten Grundparzelle

mit der Wegparzelle Nr. 548, KG. Oberschwand,

und der Straßenparzelle Nr. 1983, KG. Haselreit.

b) Von dem in lit. a zuletzt genannten Grenzpunkt

verläuft die Landesgrenze künftighin in

südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze

der Straßenparzelle Nr. 1213/3, KG. Brunn, die

Bundesstraße Nr. 1 überquerend und folgt sodann

der südlichen Grenze dieser Straßenparzelle

und der Straßenparzelle Nr. 1209/1, KG. Haberpoint,

bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser

Straßenparzelle mit der Grundparzelle Nr. 110

und der Wegparzelle Nr. 1210/1, beide KG. Haberpoint.

Die Landesgrenze verläuft anschließend

entlang der östlichen Grenze dieser Wegparzelle

bis zu deren gemeinsamem Grenzpunkt mit der

Grundparzelle Nr. 885, KG. Haberpoint, und

der Wegparzelle Nr. 1196, KG. Brunn, und folgt

ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen

Grenzverlauf.

§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

— vorbehaltlich der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen

übereinstimmenden Verfassungsgesetze

der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg

— mit 1. September 1967 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung

betraut.

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