246. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern
Oberösterreich und Salzburg wird wie
folgt geändert
1. Im Bereich der Ortsgemeinde Perwang, politischer
Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde
Berndorf bei Salzburg, politischer Bezirk
Salzburg-Umgebung
Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle
Nr. 3247, der Grundparzelle Nr. 2480, beide KG.
Berndorf, und der Grundparzelle Nr. 504, KG.
Perwang, in gerader Linie fortgesetzt den Flurnsbach
überquerend zum rechten Ufer dieses Baches
und von dort in südwestlicher Richtung bachaufwärts
entlang dem bei Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes gegebenen und im beiliegenden
Plan im Maßstab 1 :1000 dargestellten
Uferrand zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Bachparzelle Nr. 3247, KG. Berndorf, mit der
Grundparzelle Nr. 505, KG. Perwang, und der
Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf. Die Landesgrenze
verläuft sodann entlang der östlichen
Grenze der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf,
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser
Parzelle mit den Grundparzellen Nr. 2341/1,
KG. Berndorf, und Nr. 506, KG. Perwang, und
folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen
Grenzverlauf.
Spätere Änderungen des Flurnsbaches in der
genannten Grenzstrecke haben auf den Verlauf
der Landesgrenze keinen Einfluß.
2. Im Bereich der Ortsgemeinde Lengau, politischer
Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde
Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-
Umgebung
Die Landesgrenze verläuft künftighin vom gemeinsamen
Grenzpunkt der Grundparzellen
Nr. 1799/1 und 1799/2, KG. Haselreit, und der
Grundparzelle Nr. 803, KG. Utzweih, in gerader
Linie ostwärts zum gemeinsamen Grenzpunkt
der Wegparzelle Nr. 1959/2, der Grundparzelle
Nr. 1911/1, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle
798, KG. Utzweih. Die Landesgrenze
folgt sodann dem bisherigen Grenzverlauf bis
zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen
Nr. 1914/1 und 1914/2, KG. Haselreit, und
der Wegparzelle Nr. 896, KG. Utzweih. Anschließend
verläuft die Landesgrenze ostwärts
entlang der nördlichen Grenze der Grundparzellen
Nr. 1914/1, 1913/1, 1916/1 und der Wegparzelle
Nr. 1964/6 und folgt der östlichen
Grenze der Wegparzelle Nr. 1964/10 bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundparzellen
Nr. 1920/2 und 1920/3, alle KG. Haselreit.
Die Landesgrenze folgt dann der Grenze
zwischen diesen beiden Grundparzellen bis zur
Wegparzelle Nr. 1958, KG. Haselreit, und verläuft
sodann in nördlicher Richtung entlang der
Grenze der Grundparzelle Nr. 1920/2, der Wegparzelle
Nr. 1964/10 und der Grundparzellen
Nr. 1919/2 und 1918/4, alle KG. Haselreit, zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle
Nr. 1918/4 mit der Grundparzelle Nr. 1918/3,
beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle
Nr. 895, KG. Utzweih, und folgt ab diesem
Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.
3. Im Bereich der Ortsgemeinde Pöndorf, politischer
Bezirk Vöcklabruck, und der Ortsgemeinde
Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-
Umgebung
a) Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen
Nr. 1, KG. Haselreit, Nr. 871/121, KG. Utzweih,
und Nr. 287, KG. Oberschwand, entlang der
Katastralgemeindegrenze Utzweih-Oberschwand
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle
Nr. 871/114, KG. Utzweih, und der
Grundparzellen Nr. 286/13 und 287 sowie der
Wegparzelle Nr. 286/14, alle KG. Oberschwand.
Die Landesgrenze folgt sodann der westlichen
Grenze dieser Wegparzelle bis zum südöstlichen
Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 286/13, KG.
Oberschwand, verläuft von diesem Punkt in
gerader Linie westwärts zum nordwestlichen
Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 130/2, KG. Haselreit,
und von diesem Punkt südwärts in gerader
Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen
Nr. 179/3 und 179/4 sowie der Wegparzelle
Nr. 1980/3, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze
verläuft anschließend entlang der nördlichen
Grenze dieser Wegparzelle in östlicher
Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit
der Grundparzelle Nr. 179/4, KG. Haselreit, der
Grundparzelle Nr. 286/1 und der Wegparzelle
Nr. 556/2, beide KG. Oberschwand, und folgt
ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen
Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt
der Grundparzellen Nr. 78 und 85, KG. Oberschwand,
sowie Nr. 755/1 und 755/2, KG. Haselreit.
Von diesem Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze
künftighin in südlicher Richtung entlang
der westlichen Grenze der Grundparzellen
Nr. 755/2, 754/3, 756/9, 756/3, 756/2, 757/1,
758/3 und 756/6 bis zur Grundparzelle Nr. 757/8,
alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze verläuft sodann
ostwärts entlang der nördlichen Grenze der
Grundparzelle Nr. 757/8 und der Wegparzelle
Nr. 1973/2 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt
dieser Wegparzelle mit der Wegparzelle Nr.
1973/4 und den Grundparzellen Nr. 762/1, 762/4,
764/1 und 764/3, alle KG. Haselreit. Anschließend
verläuft die Landesgrenze entlang der Grenze der
Grundparzelle Nr. 764/1 mit der Grundparzelle
Nr. 764/3, der Wegparzelle Nr. 1973/5 und den
Grundparzellen Nr. 764/2 und 769, alle KG.
Haselreit, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Grundparzellen Nr. 764/1 und 769, beide KG.
Haselreit, mit der Grundparzelle Nr. 35, KG.
Oberschwand, und folgt ab diesem Grenzpunkt
wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle
Nr. 773, KG. Haselreit, und der Grundparzelle
Nr. 31 sowie der Wegparzelle Nr. 547, beide KG.
Oberschwand.
Von diesem Grenzpunkt verläuft die
Landesgrenze künftighin in östlicher Richtung
entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle
Nr. 547, KG. Oberschwand, bis zur Wegparzelle
Nr. 548, KG. Oberschwand, und anschließend
an der westlichen Grenze dieser Wegparzelle
in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt dieser Wegparzelle mit der
Grundparzelle Nr. 33, KG. Oberschwand, und
der Grundparzelle Nr. 772, KG. Haselreit. Die
Landesgrenze folgt sodann wiederum dem bisherigen
Grenzverlauf bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der letztgenannten Grundparzelle
mit der Wegparzelle Nr. 548, KG. Oberschwand,
und der Straßenparzelle Nr. 1983, KG. Haselreit.
b) Von dem in lit. a zuletzt genannten Grenzpunkt
verläuft die Landesgrenze künftighin in
südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze
der Straßenparzelle Nr. 1213/3, KG. Brunn, die
Bundesstraße Nr. 1 überquerend und folgt sodann
der südlichen Grenze dieser Straßenparzelle
und der Straßenparzelle Nr. 1209/1, KG. Haberpoint,
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser
Straßenparzelle mit der Grundparzelle Nr. 110
und der Wegparzelle Nr. 1210/1, beide KG. Haberpoint.
Die Landesgrenze verläuft anschließend
entlang der östlichen Grenze dieser Wegparzelle
bis zu deren gemeinsamem Grenzpunkt mit der
Grundparzelle Nr. 885, KG. Haberpoint, und
der Wegparzelle Nr. 1196, KG. Brunn, und folgt
ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen
Grenzverlauf.
§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
— vorbehaltlich der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen
übereinstimmenden Verfassungsgesetze
der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg
— mit 1. September 1967 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung
betraut.