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246_1966 AT

246. Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind

(im folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise

als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(im folgenden als „Schweiz" bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die in der

Deklaration vom 22. November 1958 über den

provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen

Abkommen enthaltenen Ergebnisse der

Verhandlungen, die auf den Beitritt der Schweiz

zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz in

den unter der Ägide der VERTRAGSPARTEIEN

stehenden Handelsverhandlungen eine aktive

und positive Rolle gespielt hat und weiterhin

spielt,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz den

in der Resolution der GATT-Ministertagung

vom 21. Mai 1963 niedergelegten Grundsatz angenommen

hat, der besagt, „daß, im Hinblick

auf die Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel,

die Handelsverhandlungen annehmbare

Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten

für landwirtschaftliche Erzeugnisse

schaffen werden" und daß die Schweiz auch die

in Abschnitt B Ziffer 3 dieser Resolution festgesetzten

Verfahren zur Verwirklichung dieses

Grundsatzes angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz bereit

ist, falls die gegenwärtig geführten Handelsverhandlungen

nicht zu solchen Übereinkommen

führen sollten, wie sie von den Ministern in

ihrer Resolution vom 21. Mai 1963 ins Auge

gefaßt waren, die dann bestehende Situation mit

den VERTRAGSPARTEIEN mit dem Ziele zu

erörtern, daß die Schweiz, ungeachtet des in der

folgenden Ziffer 4 genannten Vorbehaltes, Vorsorge

für „annehmbare Bedingungen für den

Zugang ... für landwirtschaftliche Erzeugnisse"

trifft, wie dies in der Ministerresolution vom

21. Mai 1963 niedergelegt ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit

ihrem provisorischen Beitritt einen sich stetig

ausweitenden Markt für Exporte von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen aus Vertragsparteien

geschaffen hat, wie das gleichmäßige Ansteigen

der Importe dieser Erzeugnisse beweist,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit

ihrem provisorischen Beitritt einen aktiven und

positiven Anteil an den Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN

genommen hat,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schweiz wird, sobald dieses Protokoll

nach Ziffer 12 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens im Sinne

seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe

dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen

vorläufig wie folgt an

(a) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens;

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

gesamten Ausmaß, das mit den am 22. November

1958 bestandenen Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III enthalten sind, sowie die

Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2

lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI

enthalten sind, werden für die Zwecke dieser

Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nicht anderes bestimmt

ist, sind die von der Schweiz anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text enthalten sind,

der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar wie berichtigt, geändert

und anderweitig modifiziert

(i) durch solche Übereinkommen, die am Tag,

an dem die Schweiz Vertragspartei wird,

wenigstens teilweise in Kraft stehen; dies

bedeutet jedoch nicht, daß die Schweiz verpflichtet

wäre, eine Bestimmung eines solchen

Übereinkommens anzuwenden, bevor

diese auf Grund des Übereinkommens

wirksam wird;

(ii) durch die Bestimmungen jedes Protokolls

zur Berichtigung oder Modifikation bestehender

Listen zum Allgemeinen Abkommen

oder durch jede andere diese Listen

betreffende Maßnahme, die gemäß einer

besonderen Bestimmung des Allgemeinen

Abkommens oder gemäß durch die VERTRAGSPARTEIEN

festgelegten Verfahren,

die am Tag, an dem die Schweiz Vertragspartei

wird, in Kraft stehen, ergriffen

wird.

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz

3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf

den Tag des Datums desselben Bezug nehmen, ist

für die Schweiz der 22. November 1958 anzuwenden.

3. Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches

dieses Protokolls gilt, daß das Zollgebiet der

Schweiz das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein

einschließt, solange ein Zollunionsvertrag

mit der Schweiz in Kraft steht.

4. Die Schweiz behält sich ihren Standpunkt

hinsichtlich der Anwendung von Artikel XI des

Allgemeinen Abkommens in dem Maße vor, als

dies erforderlich ist, um ihr die Anwendung von

Einfuhrbeschränkungen nach Titel II des Bundesgesetzes

vom 3. Oktober 1951 sowie nach Artikel

11 des Bundesbeschlusses vom 28. September

1956/28. September 1962 und ihrer auf Artikel

32 bis und 23 bis der Bundesverfassung

beruhenden Gesetzgebung betreffend Alkohol

und Weizen zu erlauben. Die Schweiz wird, wenn

sie gemäß diesen Gesetzen Maßnahmen anwendet,

die nicht von der vorstehenden Ziffer 1 (b)

gedeckt sind, soweit dies mit der Durchführung

dieser Gesetze vereinbar ist, im höchstmöglichen

Maße die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens beachten und sich im besonderen

bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß sie

in einer den Interessen der Vertragsparteien

möglichst wenig abträglichen Weise gehandhabt

werden, und wird in Übereinstimmung mit Artikel

XIII des Allgemeinen Abkommens alle im

Rahmen dieser Gesetze eingeführten Beschrän-

kungen gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung

anwenden. Die Schweiz wird des

VERTRAGSPARTEIEN jährlich einen Bericht

über die in Übereinstimmung mit diesem Vorbehalt

aufrechterhaltenen Maßnahmen vorlegen

und wird über Aufforderung der VERTRAGSPARTEIEN

in Konsultationen betreffend derartige

Maßnahmen mit ihnen eintreten. Ferner

werden die VERTRAGSPARTEIEN alle drei

Jahre eine eingehende Prüfung der Anwendung

dieser Ziffer durchführen.

5. Die Schweiz behält sich auch ihren Standpunkt

hinsichtlich Artikel XV Absatz 6 des Allgemeinen

Abkommens vor; sie verpflichtet sich

jedoch, solange sie nicht Mitglied des Internationalen

Währungsfonds ist, in Währungsfragen

gemäß der Zweckbestimmung des Allgemeinen

Abkommens und in voller Übereinstimmung mit

den von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer

Resolution vom 20. Juni 1949 (BISD, 2. Band,

Seite 17 und 117 der englischen Fassung) angenommenen

Grundsätzen des Besonderen Währungsabkommens

zu handeln und bekräftigt die

ausdrücklichen Verpflichtungen, die in der von

ihr in der Sitzung der 11. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN

vom 17. November 1956

abgegebenen Deklaration dargelegt sind (vgl.

Dokument L/593). Die Schweiz wird den VERTRAGSPARTEIEN

umgehend über jede von ihr

ergriffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN

zu berichten gewesen wäre,

wenn die Schweiz das von den VERTRAGSPARTEIEN

mit Resolution vom 20. Juni 1949

angenommene Besondere Währungsabkommen

unterzeichnet hätte. Auf Wunsch einer Vertragspartei,

die der Auffassung sein sollte, daß die

Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die

eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung

der Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens haben könnten oder die mit den

Grundsätzen und Zielen des Besonderen Währungsabkommens

unvereinbar sind, wird die

Schweiz jederzeit, mit einer Voranmeldung von

dreißig Tagen, mit den VERTRAGSPARTEIEN

in Konsultationen eintreten. Wenn die VERTRAGSPARTEIEN

auf Grund dieser Konsultationen

zu dem Schluß kommen, daß die

Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die

den Zielen des Allgemeinen Abkommens widersprechen,

können sie bestimmen, daß der genannte

Vorbehalt nicht weiter angewendet wird;

die Schweiz wird danach durch Artikel XV Absatz

6 des Allgemeinen Abkommens verpflichtet.

6. Die Schweiz wird gemäß Artikel XXII

und XXIII des Allgemeinen Abkommens über

Antrag einer Vertragspartei Konsultationen über

die in den vorstehenden Ziffern 4 und 5 genannten

Vorbehalte mit dem Ziel führen, gegenseitig

zufriedenstellende Übereinkommen über alle

daraus entstehenden Probleme zu treffen.

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

7. Die in Anlage A genannten Listen werden,

sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu Listen

zum Allgemeinen Abkommen für die Schweiz.

8. Die in Anlage B genannten Listen, die sich

auf eine Vertragspartei oder auf die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft beziehen, werden zu

Listen zum Allgemeinen Abkommen für die betreffende

Vertragspartei oder für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach

dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls

durch die betreffende Vertragspartei oder durch

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt

unter der Voraussetzung, daß das Datum, an dem

diese Listen zu Listen zum Allgemeinen Abkommen

werden, nicht vor dem Datum liegt, an dem

dieses Protokoll in Kraft tritt.

9. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz

1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag

des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,

ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden

ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses

einer in Anlage A oder B genannten

Liste bildet, das Datum des Übereinkommens,

das die betreffende Liste enthält.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist

das für eine in Anlage A oder B genannte Liste

anzuwendende Datum der Tag des Datums des

Übereinkommens, das die betreffende Liste enthält.

10. Der Schweiz steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis

ganz oder teilweise zurückzunehmen,

das in einer in Anlage A zu diesem Protokoll

genannten Liste enthalten ist, wenn die

Schweiz feststellt, daß es ursprünglich mit einer

Vertragspartei oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vereinbart wurde, deren in

Anlage B zu diesem Protokoll genannte Listen

nicht Listen zum Allgemeinen Abkommen geworden

sind; dies gilt unter der Voraussetzung,

daß

(a) jeder Wunsch nach einer derartigen Zurücknahme

eines Zollzugeständnisses den VERTRAGSPARTEIEN

wenigstens dreißig

Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten

Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;

(b) auf Antrag Konsultationen mit jeder Vertragspartei

oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

durchgeführt werden,

sofern die Listen des betreffenden Vertragspartners

Listen zum Allgemeinen Abkommen

geworden sind und der Vertragspartner

ein wesentliches Interesse an der

betroffenen Ware hat;

(c) jedes derart zurückgenommene Zollzugeständnis

von jenem Tag an angewendet

werden wird, an dem die Listen der betreffenden

Vertragspartei oder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,

mit denen das Zollzugeständnis

jeweils ursprünglich vereinbart wurde —

zu Listen zum Allgemeinen Abkommen

werden.

Teil III — Schlußbestimmungen

11. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt

zur Unterzeichnung durch die Schweiz bis 31. Dezember

1966, durch Vertragsparteien und durch

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

12. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag

nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die

Schweiz in Kraft.

13. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch

die Schweiz stellt eine Bestätigung für ihre Annahme

des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen

Abkommens durch Einfügung eines

Teiles IV über Handel und Entwicklung und den

Akt dar, mit dem sie Vertragspartner jedes Übereinkommens

zur Berichtigung oder Änderung

des Allgemeinen Abkommens wird, das von den

VERTRAGSPARTEIEN abgefaßt und zur Annahme

aufgelegt wurde, aber im Zeitpunkt der

Unterzeichnung dieses Protokolls durch die

Schweiz nicht in Kraft steht.

14. Nachdem die Schweiz nach Ziffer 1 dieses

Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an

dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

wenn dieses Datum das spätere

ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels

XXXII Absatz 2 des gennannten Abkommens

als dessen Annahme nach Artikel XXVI

Absatz 4 angesehen.

15. Die Schweiz kann die vorläufige Anwendung

des Allgemeinen Abkommens vor ihrem

Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen nach

Ziffer 14 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag nach dem Tag

wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Generaldirektor einlangt.

16. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede Annahme des

Protokolls nach Ziffer 11 an jede Vertragspartei,

an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an

die Schweiz, an jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten ist,

und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen

über die Schaffung besonderer Beziehungen

mit den VERTRAGSPARTEIEN des

Allgemeinen Abkommens in Kraft getreten ist.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 1. April 1966 in

einer einzigen Ausfertigung in englischer und

französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind, es sei denn, daß für Listen, die in den

in Anlage A und B genannten Übereinkommen

enthalten sind, eine anderslautende Regelung

vorgesehen ist.

ANLAGE A

Übereinkommen, welche die Schweiz betreffende

Listen enthalten

Deklaration über den provisorischen Beitritt der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November

1958)

Niederschrift zur Anfügung von Listen an die

Deklaration über den provisorischen Beitritt

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November

1959)

Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz

1960/61 (16. Juli 1962)

Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli

1963)

ANLAGE B

Übereinkommen, welche die Vertragsparteien

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffende

Listen enthalten

Deklaration über den provisorischen Beitritt

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November

1958) (Listen Benelux, Dänemark,

Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich,

Großbritannien, Italien, Kanada, Norwegen,

Österreich, Schweden)

Niederschrift zur Anfügung von Listen an die

Deklaration über den provisorischen Beitritt

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November

1959) (Liste Japan)

Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz

1960/61 (16. Juli 1962) (Listen der

Vereinigten Staaten und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft)

Zusatzprotokoll zum Protokoll über die Ergebnisse

der Zolltarifkonferenz 1960/61 (6. Mai

1963) (Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)

Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli

1963) (Liste Spanien)

Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN, die

sich auf Berichtigungen und Änderungen von

Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht,

(15. Jänner 1963) (Liste Japan)

Zweite Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN,

die sich auf Berichtigungen und

Änderungen von Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht (29. April 1964) (Liste Finnland).

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. September 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21. Oktober 1966

beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 12 am

1. August 1966 in Kraft getreten.

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