246. Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind
(im folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise
als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(im folgenden als „Schweiz" bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die in der
Deklaration vom 22. November 1958 über den
provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen
Abkommen enthaltenen Ergebnisse der
Verhandlungen, die auf den Beitritt der Schweiz
zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz in
den unter der Ägide der VERTRAGSPARTEIEN
stehenden Handelsverhandlungen eine aktive
und positive Rolle gespielt hat und weiterhin
spielt,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz den
in der Resolution der GATT-Ministertagung
vom 21. Mai 1963 niedergelegten Grundsatz angenommen
hat, der besagt, „daß, im Hinblick
auf die Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel,
die Handelsverhandlungen annehmbare
Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten
für landwirtschaftliche Erzeugnisse
schaffen werden" und daß die Schweiz auch die
in Abschnitt B Ziffer 3 dieser Resolution festgesetzten
Verfahren zur Verwirklichung dieses
Grundsatzes angenommen hat,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz bereit
ist, falls die gegenwärtig geführten Handelsverhandlungen
nicht zu solchen Übereinkommen
führen sollten, wie sie von den Ministern in
ihrer Resolution vom 21. Mai 1963 ins Auge
gefaßt waren, die dann bestehende Situation mit
den VERTRAGSPARTEIEN mit dem Ziele zu
erörtern, daß die Schweiz, ungeachtet des in der
folgenden Ziffer 4 genannten Vorbehaltes, Vorsorge
für „annehmbare Bedingungen für den
Zugang ... für landwirtschaftliche Erzeugnisse"
trifft, wie dies in der Ministerresolution vom
21. Mai 1963 niedergelegt ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit
ihrem provisorischen Beitritt einen sich stetig
ausweitenden Markt für Exporte von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen aus Vertragsparteien
geschaffen hat, wie das gleichmäßige Ansteigen
der Importe dieser Erzeugnisse beweist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit
ihrem provisorischen Beitritt einen aktiven und
positiven Anteil an den Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN
genommen hat,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Die Schweiz wird, sobald dieses Protokoll
nach Ziffer 12 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens im Sinne
seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe
dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen
vorläufig wie folgt an
(a) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens;
und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
gesamten Ausmaß, das mit den am 22. November
1958 bestandenen Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III enthalten sind, sowie die
Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2
lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI
enthalten sind, werden für die Zwecke dieser
Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nicht anderes bestimmt
ist, sind die von der Schweiz anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text enthalten sind,
der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar wie berichtigt, geändert
und anderweitig modifiziert
(i) durch solche Übereinkommen, die am Tag,
an dem die Schweiz Vertragspartei wird,
wenigstens teilweise in Kraft stehen; dies
bedeutet jedoch nicht, daß die Schweiz verpflichtet
wäre, eine Bestimmung eines solchen
Übereinkommens anzuwenden, bevor
diese auf Grund des Übereinkommens
wirksam wird;
(ii) durch die Bestimmungen jedes Protokolls
zur Berichtigung oder Modifikation bestehender
Listen zum Allgemeinen Abkommen
oder durch jede andere diese Listen
betreffende Maßnahme, die gemäß einer
besonderen Bestimmung des Allgemeinen
Abkommens oder gemäß durch die VERTRAGSPARTEIEN
festgelegten Verfahren,
die am Tag, an dem die Schweiz Vertragspartei
wird, in Kraft stehen, ergriffen
wird.
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz
3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf
den Tag des Datums desselben Bezug nehmen, ist
für die Schweiz der 22. November 1958 anzuwenden.
3. Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches
dieses Protokolls gilt, daß das Zollgebiet der
Schweiz das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein
einschließt, solange ein Zollunionsvertrag
mit der Schweiz in Kraft steht.
4. Die Schweiz behält sich ihren Standpunkt
hinsichtlich der Anwendung von Artikel XI des
Allgemeinen Abkommens in dem Maße vor, als
dies erforderlich ist, um ihr die Anwendung von
Einfuhrbeschränkungen nach Titel II des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 1951 sowie nach Artikel
11 des Bundesbeschlusses vom 28. September
1956/28. September 1962 und ihrer auf Artikel
32 bis und 23 bis der Bundesverfassung
beruhenden Gesetzgebung betreffend Alkohol
und Weizen zu erlauben. Die Schweiz wird, wenn
sie gemäß diesen Gesetzen Maßnahmen anwendet,
die nicht von der vorstehenden Ziffer 1 (b)
gedeckt sind, soweit dies mit der Durchführung
dieser Gesetze vereinbar ist, im höchstmöglichen
Maße die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens beachten und sich im besonderen
bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß sie
in einer den Interessen der Vertragsparteien
möglichst wenig abträglichen Weise gehandhabt
werden, und wird in Übereinstimmung mit Artikel
XIII des Allgemeinen Abkommens alle im
Rahmen dieser Gesetze eingeführten Beschrän-
kungen gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung
anwenden. Die Schweiz wird des
VERTRAGSPARTEIEN jährlich einen Bericht
über die in Übereinstimmung mit diesem Vorbehalt
aufrechterhaltenen Maßnahmen vorlegen
und wird über Aufforderung der VERTRAGSPARTEIEN
in Konsultationen betreffend derartige
Maßnahmen mit ihnen eintreten. Ferner
werden die VERTRAGSPARTEIEN alle drei
Jahre eine eingehende Prüfung der Anwendung
dieser Ziffer durchführen.
5. Die Schweiz behält sich auch ihren Standpunkt
hinsichtlich Artikel XV Absatz 6 des Allgemeinen
Abkommens vor; sie verpflichtet sich
jedoch, solange sie nicht Mitglied des Internationalen
Währungsfonds ist, in Währungsfragen
gemäß der Zweckbestimmung des Allgemeinen
Abkommens und in voller Übereinstimmung mit
den von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer
Resolution vom 20. Juni 1949 (BISD, 2. Band,
Seite 17 und 117 der englischen Fassung) angenommenen
Grundsätzen des Besonderen Währungsabkommens
zu handeln und bekräftigt die
ausdrücklichen Verpflichtungen, die in der von
ihr in der Sitzung der 11. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN
vom 17. November 1956
abgegebenen Deklaration dargelegt sind (vgl.
Dokument L/593). Die Schweiz wird den VERTRAGSPARTEIEN
umgehend über jede von ihr
ergriffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN
zu berichten gewesen wäre,
wenn die Schweiz das von den VERTRAGSPARTEIEN
mit Resolution vom 20. Juni 1949
angenommene Besondere Währungsabkommen
unterzeichnet hätte. Auf Wunsch einer Vertragspartei,
die der Auffassung sein sollte, daß die
Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die
eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung
der Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens haben könnten oder die mit den
Grundsätzen und Zielen des Besonderen Währungsabkommens
unvereinbar sind, wird die
Schweiz jederzeit, mit einer Voranmeldung von
dreißig Tagen, mit den VERTRAGSPARTEIEN
in Konsultationen eintreten. Wenn die VERTRAGSPARTEIEN
auf Grund dieser Konsultationen
zu dem Schluß kommen, daß die
Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die
den Zielen des Allgemeinen Abkommens widersprechen,
können sie bestimmen, daß der genannte
Vorbehalt nicht weiter angewendet wird;
die Schweiz wird danach durch Artikel XV Absatz
6 des Allgemeinen Abkommens verpflichtet.
6. Die Schweiz wird gemäß Artikel XXII
und XXIII des Allgemeinen Abkommens über
Antrag einer Vertragspartei Konsultationen über
die in den vorstehenden Ziffern 4 und 5 genannten
Vorbehalte mit dem Ziel führen, gegenseitig
zufriedenstellende Übereinkommen über alle
daraus entstehenden Probleme zu treffen.
Teil II — Listen der Zollzugeständnisse
7. Die in Anlage A genannten Listen werden,
sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu Listen
zum Allgemeinen Abkommen für die Schweiz.
8. Die in Anlage B genannten Listen, die sich
auf eine Vertragspartei oder auf die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft beziehen, werden zu
Listen zum Allgemeinen Abkommen für die betreffende
Vertragspartei oder für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach
dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls
durch die betreffende Vertragspartei oder durch
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt
unter der Voraussetzung, daß das Datum, an dem
diese Listen zu Listen zum Allgemeinen Abkommen
werden, nicht vor dem Datum liegt, an dem
dieses Protokoll in Kraft tritt.
9. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz
1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag
des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,
ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden
ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses
einer in Anlage A oder B genannten
Liste bildet, das Datum des Übereinkommens,
das die betreffende Liste enthält.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6
lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist
das für eine in Anlage A oder B genannte Liste
anzuwendende Datum der Tag des Datums des
Übereinkommens, das die betreffende Liste enthält.
10. Der Schweiz steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis
ganz oder teilweise zurückzunehmen,
das in einer in Anlage A zu diesem Protokoll
genannten Liste enthalten ist, wenn die
Schweiz feststellt, daß es ursprünglich mit einer
Vertragspartei oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vereinbart wurde, deren in
Anlage B zu diesem Protokoll genannte Listen
nicht Listen zum Allgemeinen Abkommen geworden
sind; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß
(a) jeder Wunsch nach einer derartigen Zurücknahme
eines Zollzugeständnisses den VERTRAGSPARTEIEN
wenigstens dreißig
Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten
Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;
(b) auf Antrag Konsultationen mit jeder Vertragspartei
oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
durchgeführt werden,
sofern die Listen des betreffenden Vertragspartners
Listen zum Allgemeinen Abkommen
geworden sind und der Vertragspartner
ein wesentliches Interesse an der
betroffenen Ware hat;
(c) jedes derart zurückgenommene Zollzugeständnis
von jenem Tag an angewendet
werden wird, an dem die Listen der betreffenden
Vertragspartei oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,
mit denen das Zollzugeständnis
jeweils ursprünglich vereinbart wurde —
zu Listen zum Allgemeinen Abkommen
werden.
Teil III — Schlußbestimmungen
11. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt
zur Unterzeichnung durch die Schweiz bis 31. Dezember
1966, durch Vertragsparteien und durch
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
12. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag
nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die
Schweiz in Kraft.
13. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch
die Schweiz stellt eine Bestätigung für ihre Annahme
des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Abkommens durch Einfügung eines
Teiles IV über Handel und Entwicklung und den
Akt dar, mit dem sie Vertragspartner jedes Übereinkommens
zur Berichtigung oder Änderung
des Allgemeinen Abkommens wird, das von den
VERTRAGSPARTEIEN abgefaßt und zur Annahme
aufgelegt wurde, aber im Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Protokolls durch die
Schweiz nicht in Kraft steht.
14. Nachdem die Schweiz nach Ziffer 1 dieses
Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an
dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel
XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
wenn dieses Datum das spätere
ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels
XXXII Absatz 2 des gennannten Abkommens
als dessen Annahme nach Artikel XXVI
Absatz 4 angesehen.
15. Die Schweiz kann die vorläufige Anwendung
des Allgemeinen Abkommens vor ihrem
Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen nach
Ziffer 14 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag nach dem Tag
wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Generaldirektor einlangt.
16. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede Annahme des
Protokolls nach Ziffer 11 an jede Vertragspartei,
an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an
die Schweiz, an jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten ist,
und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen
über die Schaffung besonderer Beziehungen
mit den VERTRAGSPARTEIEN des
Allgemeinen Abkommens in Kraft getreten ist.
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 1. April 1966 in
einer einzigen Ausfertigung in englischer und
französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind, es sei denn, daß für Listen, die in den
in Anlage A und B genannten Übereinkommen
enthalten sind, eine anderslautende Regelung
vorgesehen ist.
ANLAGE A
Übereinkommen, welche die Schweiz betreffende
Listen enthalten
Deklaration über den provisorischen Beitritt der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November
1958)
Niederschrift zur Anfügung von Listen an die
Deklaration über den provisorischen Beitritt
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November
1959)
Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz
1960/61 (16. Juli 1962)
Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli
1963)
ANLAGE B
Übereinkommen, welche die Vertragsparteien
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffende
Listen enthalten
Deklaration über den provisorischen Beitritt
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November
1958) (Listen Benelux, Dänemark,
Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich,
Großbritannien, Italien, Kanada, Norwegen,
Österreich, Schweden)
Niederschrift zur Anfügung von Listen an die
Deklaration über den provisorischen Beitritt
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November
1959) (Liste Japan)
Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz
1960/61 (16. Juli 1962) (Listen der
Vereinigten Staaten und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft)
Zusatzprotokoll zum Protokoll über die Ergebnisse
der Zolltarifkonferenz 1960/61 (6. Mai
1963) (Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)
Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli
1963) (Liste Spanien)
Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN, die
sich auf Berichtigungen und Änderungen von
Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht,
(15. Jänner 1963) (Liste Japan)
Zweite Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN,
die sich auf Berichtigungen und
Änderungen von Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht (29. April 1964) (Liste Finnland).
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21. Oktober 1966
beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 12 am
1. August 1966 in Kraft getreten.