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246_1965 AT

246. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure

Auf Grund des § 13 b Abs. 9 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle

1957; BGBL Nr. 178, wird verordnet

§ 1. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes

der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1 a

Abs. 1 lit. b Z. 19 der Gewerbeordnung) ist der

Nachweis der Befähigung zu erbringen

a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem

Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit

(Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens

fünf Jahre betragen; oder

b) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem

Gewerbe sowie durch das Zeugnis über

den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen

Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von

mindestens 200 Unterrichtsstunden; die

gesamte Verwendungszeit (Lehr- und

Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre

betragen; oder

c) durch das Zeugnis über eine mindestens

sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder

Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch

das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in

der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden;

oder

d) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung

des ersten Rigorosums an einer

medizinischen Fakultät einer inländischen

Universität sowie durch das Zeugnis über

eine mindestens zweijährige Verwendungszeit

(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

§ 2. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes

der Schönheitspfleger (Kosmetiker) (§ 1 a Abs. 1

lit. b Z. 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis

der Befähigung zu erbringen

a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem

Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit

(Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens

vier Jahre betragen; oder

b) durch den Nachweis der erfolgreichen

Ablegung des ersten Rigorosums an einer

medizinischen Fakultät einer inländischen

Universität sowie durch das Zeugnis über

eine mindestens zweijährige Verwendungszeit

(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem

Gewerbe.

§ 3. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes

der Masseure (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 20 der

Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung

zu erbringen

a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

(5 4) in diesem Gewerbe; für Bewerber, die

durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch

eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

abgehaltenen Lehrganges für Massage

in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden

nachweisen, verringert sich

die Dauer der Lehrzeit um ein Jahr; oder

b) durch das Zeugnis über eine mindestens

dreijährige Verwendungszeit (Lehr- oder

Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch

das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

abgehaltenen Lehrganges für Massage in

der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden;

oder

c) durch den Nachweis der erfolgreichen

Ablegung des ersten Rigorosums an einer

medizinischen Fakultät einer inländischen

Universität sowie durch das Zeugnis über

eine mindestens einjährige Verwendungszeit

(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

§ 4. Die ordnungsmäßige Beendigung des

Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 lit. a und b,

§ 2 lit. a und § 3 lit. a ist durch das Lehrzeugnis

(oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die

allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte

Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder

eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe,

daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung

des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

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