246. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 b Abs. 9 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle
1957; BGBL Nr. 178, wird verordnet
§ 1. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes
der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1 a
Abs. 1 lit. b Z. 19 der Gewerbeordnung) ist der
Nachweis der Befähigung zu erbringen
a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem
Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit
(Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens
fünf Jahre betragen; oder
b) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem
Gewerbe sowie durch das Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen
Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von
mindestens 200 Unterrichtsstunden; die
gesamte Verwendungszeit (Lehr- und
Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre
betragen; oder
c) durch das Zeugnis über eine mindestens
sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder
Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in
der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden;
oder
d) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung
des ersten Rigorosums an einer
medizinischen Fakultät einer inländischen
Universität sowie durch das Zeugnis über
eine mindestens zweijährige Verwendungszeit
(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.
§ 2. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes
der Schönheitspfleger (Kosmetiker) (§ 1 a Abs. 1
lit. b Z. 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis
der Befähigung zu erbringen
a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem
Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit
(Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens
vier Jahre betragen; oder
b) durch den Nachweis der erfolgreichen
Ablegung des ersten Rigorosums an einer
medizinischen Fakultät einer inländischen
Universität sowie durch das Zeugnis über
eine mindestens zweijährige Verwendungszeit
(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem
Gewerbe.
§ 3. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes
der Masseure (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 20 der
Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung
zu erbringen
a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
(5 4) in diesem Gewerbe; für Bewerber, die
durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch
eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
abgehaltenen Lehrganges für Massage
in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden
nachweisen, verringert sich
die Dauer der Lehrzeit um ein Jahr; oder
b) durch das Zeugnis über eine mindestens
dreijährige Verwendungszeit (Lehr- oder
Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
abgehaltenen Lehrganges für Massage in
der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden;
oder
c) durch den Nachweis der erfolgreichen
Ablegung des ersten Rigorosums an einer
medizinischen Fakultät einer inländischen
Universität sowie durch das Zeugnis über
eine mindestens einjährige Verwendungszeit
(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.
§ 4. Die ordnungsmäßige Beendigung des
Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 lit. a und b,
§ 2 lit. a und § 3 lit. a ist durch das Lehrzeugnis
(oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die
allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder
eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe,
daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung
des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.