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246_1964 AT

246. Kundmachung: Neuerliche Änderung und Ergänzung der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Kundmachung: Neuerliche Änderung und Ergänzung der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1

des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236,

in der Fassung der Saatgutgesetz-Novelle 1964,

BGBl. Nr. 195, werden nachstehende Änderungen

und Ergänzungen des I. Abschnittes der Kundmachung

vom 21. Dezember 1951, BGBl. Nr. 11/

1952, über die Plombierungsvorschriften der

Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien in der Fassung der Z. 9 der Kundmachung

BGBl. Nr. 56/1952 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 72/1958 kundgemacht

1. Z. 2 hat zu lauten

„2. Die Anmeldung zur Plombierung hat bei

einer der gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes ermächtigten

Anstalten oder Stellen zu erfolgen. Bei der

Anmeldung ist die Samenart, die Zahl der Partien

und — ausgenommen für Plombierungen gemäß

Z. 16 — die Sackzahl anzugeben. Die Partie, für

deren homogene Zusammensetzung der Einschreiter

zu sorgen hat, darf für Plombierungen

gemäß Z. 16 bei kleinsamigen Arten (Weizenkorngröße

und darunter) 10.000 kg und bei großsamigen

20.000 kg, für sonstige Plombierungen

50 Säcke (Packungen) und 2500 kg nicht übersteigen."

2. Nach Z. 15 ist als Z. 16 einzufügen

„16. Für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des

Gesetzes genügen Anhänger aus Karton laut

Muster III oder aus Schreibwebe laut Muster III a.

Bei diesen Anhängern hat die Anbringung von

Klebezetteln zu entfallen."

3. Die bisherigen Z. 16 und 17 erhalten die

Bezeichnungen „17" und „18".

4. Nach Muster II sind folgende Muster III und III a anzufügen

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