246. Kundmachung: Neuerliche Änderung und Ergänzung der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1
des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236,
in der Fassung der Saatgutgesetz-Novelle 1964,
BGBl. Nr. 195, werden nachstehende Änderungen
und Ergänzungen des I. Abschnittes der Kundmachung
vom 21. Dezember 1951, BGBl. Nr. 11/
1952, über die Plombierungsvorschriften der
Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien in der Fassung der Z. 9 der Kundmachung
BGBl. Nr. 56/1952 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 72/1958 kundgemacht
1. Z. 2 hat zu lauten
„2. Die Anmeldung zur Plombierung hat bei
einer der gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes ermächtigten
Anstalten oder Stellen zu erfolgen. Bei der
Anmeldung ist die Samenart, die Zahl der Partien
und — ausgenommen für Plombierungen gemäß
Z. 16 — die Sackzahl anzugeben. Die Partie, für
deren homogene Zusammensetzung der Einschreiter
zu sorgen hat, darf für Plombierungen
gemäß Z. 16 bei kleinsamigen Arten (Weizenkorngröße
und darunter) 10.000 kg und bei großsamigen
20.000 kg, für sonstige Plombierungen
50 Säcke (Packungen) und 2500 kg nicht übersteigen."
2. Nach Z. 15 ist als Z. 16 einzufügen
„16. Für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des
Gesetzes genügen Anhänger aus Karton laut
Muster III oder aus Schreibwebe laut Muster III a.
Bei diesen Anhängern hat die Anbringung von
Klebezetteln zu entfallen."
3. Die bisherigen Z. 16 und 17 erhalten die
Bezeichnungen „17" und „18".
4. Nach Muster II sind folgende Muster III und III a anzufügen