246. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Französischen Republik
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung
nach Möglichkeit zu vermeiden und
die gegenseitige Hilfeleistung zu regeln, übereingekommen,
ein Abkommen abzuschließen. Zu
diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger
und
Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke
im Bundesministerium für Finanzen.
Der Präsident der Französischen Republik
S. E. Herrn Etienne de Crouy-Chanel
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
I. ABSCHNITT
Zweck und Umfang des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen
der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung
gewähren, die sich ergeben könnte
aus der gleichzeitigen Anwendung der französischen
und der österreichischen Gesetze über
a) die Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommensteuer
und Steuern von den einzelnen
Einkünften) und vom Vermögen
(allgemeine Vermögensteuer und Steuern
von den einzelnen Vermögensarten) einschließlich
der Steuern auf Gewinne aus
der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem
Vermögen sowie vom Wert- oder
Vermögenszuwachs;
b) die Erbschaftssteuern, welche auf den Nachlaß
von Personen erhoben werden, die im
Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in
einem der beiden Staaten hatten, sei es, daß
diese Steuern vom gesamten Nachlaß oder
von Teilen desselben erhoben werden. Die
Bestimmungen dieses Abkommens finden
jedoch keine Anwendung auf die Besteuerung
von Verfügungen unter Lebenden
in Form von Schenkungen oder Zweckzuwendungen,
sofern diese nicht zur Gänze
wie Erbschaften behandelt werden.
(2) Das Abkommen bezieht sich auf die für
Rechnung eines der beiden Staaten, ihrer Länder,
Departements, Bezirke, Gemeinden oder der Gemeindeverbände
erhobenen Steuern. Als solche
gelten
1. in der Französischen Republik
a) die Steuer vom Einkommen natürlicher
Personen: Proportionalsteuer und progressive
Zusatzsteuer (impôt sur le revenu des
personnes physiques; taxe proportionnelle
et surtaxe progressive);
b) die Steuer von Gewinnen von Gesellschaften
und anderen juristischen Personen (impôt
sur les bénéfices des sociétés et autres personnes
morales);
c) die Pauschalabgabe von bestimmten Einnahmen
nicht gewerblicher Berufe (versement
forfaitaire sur certaines recettes des
professions non commerciales);
d) die Lehrlingsabgabe (taxe d'apprentissage);
e) die Spezialsteuer vom Mehrwert von Anleihen
(impôt spécial sur la plus value de
réévaluation provenant des emprunts);
f) die Grundsteuer für bebautes und unbebautes
Grundvermögen (contribution foncière
des propriétés bâties et contribution
foncière des propriétés non bâties);
g) die Patentabgabe (contribution des patentes);
h) die Erbschaftssteuer einschließlich der durch
Artikel 1 des Gesetzes No 56-639 vom
30. Juni 1956 eingeführten Sondersteuer
(impôt sur les successions, y compris la
taxe spéciale instituée par l'article premier
de la loi No 56-639 du 30 juin 1956).
2. in der Republik Österreich
a) die Einkommensteuer;
b) die Körperschaftsteuer;
c) die Vermögensteuer;
d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches ;
e) die Aufsichtsratsabgabe;
f) die Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
g) die Grundsteuer;
h) die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind
auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder
ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner
Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten
eingeführt wird.
(4) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche
Steuern das Abkommen Anwendung zu finden
habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Staaten im Einvernehmen klären.
(5) Die in diesem Abkommen genannten
obersten Verwaltungsbehörden sind französischerseits
das Finanzministerium (Generaldirektion
der Steuern) und österreichischerseits das Bundesministerium
für Finanzen.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken
die Begünstigungen nicht ein, die den Steuerpflichtigen
nach der Gesetzgebung jedes der
beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen
Abmachungen zukommen.
II. ABSCHNITT
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 3
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
anordnet, werden Einkommen und Vermögen
nur in dem Staat besteuert, in dem die Person,
der das Einkommen zufließt oder das Vermögen
zusteht, ihren Wohnsitz hat.
(2) Im Sinne dieses Abkommens und für dessen
Anwendung gilt der Wohnsitz einer natürlichen
Person als in dem Staat gelegen, in dem sie ihre
ständige Wohnstätte hat.
(s) Besitzt eine natürliche Person eine ständige
Wohnstätte in beiden Staaten, so gilt als Wohnsitz
der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet, das heißt der Ort, zu
dem die stärksten persönlichen und geschäftlichen
Beziehungen bestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2
oder 3 in keinem der beiden Staaten vor, so gilt
der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem
Staate gelegen, in dem sie sich vorwiegend aufhält.
(5) Bei juristischen Personen gilt als Wohnsitz
im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung
der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
oder, wenn sich diese Geschäftsleitung in
keinem der beiden Vertragstaaten befindet, der
Ort ihres Sitzes.
(6) Bestehen Zweifel darüber, in welchem der
beiden Staaten eine Person ihren Wohnsitz hat,
wird diese Frage im Wege des Einvernehmens
zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten geregelt werden.
Artikel 4
(1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses
Abkommens der Besteuerung in einem der
beiden Staaten unterliegen, dürfen, vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 17, im anderen
Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert
werden.
(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis
der beiden Staaten, die Steuern auf die
ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen
Teile eines Einkommens oder Vermögens
zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen
des Steuerpflichtigen entsprechenden
Sätzen zu berechnen.
Artikel 5
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des
Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und
toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß
des Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) werden nur in dem Staat
besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.
(2) Als unbewegliches Vermögen werden auch
Hechte angesehen, auf welche die privatrechtlichen
Vorschriften über Grundstücke Anwendung
finden, wie der Fruchtgenuß an unbeweglichem
Vermögen, das Recht auf feste oder veränderliche
Vergütungen für die Nutzung von
Mineralvorkommen, Ölquellen, Mineralquellen
und anderen Bodenschätzen, ausgenommen Forderungen
jeder Art, die durch unbewegliches Vermögen
gesichert sind.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten
für die durch Verwaltung, unmittelbare Nutzung,
Vermietung, Verpachtung oder jede andere
Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten
Einkünfte (zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile).
Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise für
Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluß
des mitveräußerten Zubehörs oder des
mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaft-
lichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars,
erzielt werden. Dieselben Regeln sind auf
unbewegliches Vermögen der in den Absätzen 1
der Artikel 6 und 8 bezeichneten Unternehmen
anzuwenden.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als
Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen
Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als
Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach
den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende
Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich
das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
Artikel 6
(1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe
jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit Einschluß
der bei der Veräußerung des Betriebes
oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden
nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet
das Unternehmen eine Betriebstätte im Sinne
des Artikels 7 hat. Dies gilt auch dann, wenn das
Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des
anderen Staates erstreckt, ohne dort eine solche
Betriebstätte zu haben.
(2) Unterhält das Unternehmen Betriebstätten
in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das
Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet
befindlichen Betriebstätte dient, und nur die Einkünfte,
die durch diese Betriebstätte erzielt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein angemessener
Anteil an den allgemeinen Unkosten
des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen
Betriebstätten angerechnet. Zu diesem Zweck
werden bei der Festsetzung der Gewinne einer
Betriebstätte alle billigerweise der Betriebstätte
zurechenbaren Auslagen, mit Einschluß von Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen. Die obersten Verwaltungsbehörden
werden, soweit nötig, von Fall
zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen
über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit
besondere Vereinbarungen treffen.
(4) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher
sein als der Betrag der von der Betriebstätte erzielten
Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe,
gegebenenfalls einschließlich der Gewinne
oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebstätte
gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten
oder diesen nahestehenden Personen zugewendet
oder gewährt worden sind, sei es durch
Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch
eine andere Begünstigung, die einem Dritten
nicht zugestanden worden wäre.
(5) Wenn ein Unternehmen in einem der beiden
Staaten vermöge seiner Beteiligung an der
Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens
im anderen Staate diesem Unternehmen in den
gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen
andere Bedingungen gewährt oder auferlegt,
als sie einem fremden Unternehmen gewährt
würden, so können alle Gewinne, die
ordentlicherweise in der Bilanz eines der Unternehmen
zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten
Weise auf das andere Unternehmen
übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen
Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens
nach Artikel 25, den der Steuer unterliegenden
Gewinnen des ersten Unternehmens
zugerechnet werden.
(6) Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmen,
die in beiden Staaten Betriebstätten
unterhalten, können im Verhältnis der der Betriebstätte
zugehörigen Rohprämieneinnahmen
zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens
aufgeteilt werden.
(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der
Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes,
von offenen Handelsgesellschaften oder. Kommanditgesellschaften
errichtet sind, ferner die
Beteiligungen an „sociétés de fait" oder an
„associations en participation" des französischen
Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen
Rechts sowie die Einkünfte, die aus
diesen Beteiligungen oder Rechten stammen, sind
nur in dem Staat der Steuer unterworfen, in dem
das in Rede stehende Unternehmen eine Betriebstätte
unterhält. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen
des Absatzes 2 dieses Artikels entsprechend
anzuwenden.
Artikel 7
(1) Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens
ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens,
in der die Tätigkeit dieses Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:,
der Sitz des Unternehmens, der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung, die Zweigniederlassungen,
die Fabrikations- und Werkstätten, die
Verkaufstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten,
die den Charakter einer ständigen
Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.
(3) Dagegen können nicht als Betriebstätten angesehen
werden
a) zur Erstellung eines bestimmten Werkes
errichtete und nur diesem Zweck dienende
Baustellen, wenn die Ausführung des Werkes
nicht länger als ein Jahr dauert;
b) das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen
lediglich durch einen völlig unabhängigen,
selbständig auftretenden und im eigenen
Namen handelnden Vertreter (Kommissionär,
Makler u. dgl.);
c) das Unterhalten eines Vertreters, der zwar
ständig für ein Unternehmen des einen
Staates in dem Gebiete des anderen Staates
tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt,
ohne zum Abschluß von Geschäften im Namen
und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt
zu sein (Vermittlungsagent);
d) die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne
von lit. b oder c ein Muster-, Konsignations-
oder Auslieferungslager des vertretenen
Unternehmens unterhält, es sei denn,
daß die durch diesen Vertreter empfangenen
Bestellungen in der Regel aus einem
solchen von ihm selbst verwalteten Lager
ausgeführt werden;
e) die Lagerung von Waren eines Unternehmens
des einen Staates bei einem solchen
des anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung
und nachherigen Versendung sowie
die Verarbeitung selbst und Versendung
durch den Verarbeiter. Auch in Fällen
dieser Art wird jedoch eine Betriebstätte
des auftraggebenden Unternehmens begründet,
wenn dieses beim Verarbeiten eine
ständige Geschäftseinrichtung unterhält;
f) die Beteiligung an einem gesellschaftlichen
Unternehmen durch den Besitz von Aktien,
Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit
Gewinnbeteiligung und sonstigen Wertpapieren
sowie von Anteilen an Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung,. und zwar auch dann nicht,
wenn mit dem Besitz ein Einfluß auf die
Leitung des Unternehmens verbunden ist
(zum Beispiel Verhältnis von Mutter- zu
Tochtergesellschaft).
(4) Für die Besteuerung ihrer Gewinne im Rahmen
von Artikel 6 wird für Versicherungsgesellschaften
eine Betriebstätte in einem der beiden
Staaten von dem Zeitpunkt an als begründet
erachtet, in dem sie durch Vermittlung eines
Vertreters im Gebiete des genannten Staates
Prämien empfangen oder auf diesem Gebiete
gelegene Risken versichern.
Artikel 8
(1) Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt
oder der Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus
werden nur in dem Staat besteuert, in dem sich
die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen
der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt
des einen Staates im Gebiet des anderen Staates
eine Agentur für die Beförderung von Personen
oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für
Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der
See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, einschließlich
des Zubringerdienstes, zusammenhängen.
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden beiden
Absätze finden auch Anwendung, wenn ein Luftfahrtunternehmen
eines der beiden Staaten sich
an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft
beteiligt, deren Geschäftsleitung sich im Gebiet
des anderen Staates befindet.
Artikel 9
(1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen,
die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz
haben, werden im anderen Staat nur insoweit
besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit
unter Benützung einer ihm regelmäßig
zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung
ausübt.
(2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige
Berufsausübung erzielten Einkünfte von
(Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern,
Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch
in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert,
ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung
dienende und ihm regelmäßig zur
Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,
der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche
Vermögen unterliegt der Besteuerung
nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen
befinden.
(4) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit
und die selbständige Erwerbstätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,
Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren,
Steuerberater und Patentanwälte.
Artikel 10
(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
werden vorbehaltlich der Artikel 11 bis 13
nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet die
persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie
herrühren.
(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend
an Bord von Schüfen oder Flugzeugen
eines Unternehmens der See-, Binnenschiffahrt
oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten unselbständig
tätig sind, gelten bei Anwendung der
Bestimmung des Absatzes 1 als in demjenigen
der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die
tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(3) Hält sich eine in einem der beiden Staaten
angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend,
aber jeweils nicht länger als ein Jahr
im Gebiet des anderen Staates auf, so unterliegt
sie in diesem letzteren Staat abweichend von den
Bestimmungen des Absatzes 1 nicht der Steuer
vom Arbeitseinkommen, selbst wenn diese
Steuer an der Quelle erhoben wird, sofern die
Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers
ausgeübt wird, der in diesem Staate weder
einen Wohnsitz noch eine Betriebstätte hat.
(4) Vorbehaltlich Artikel 12 werden auf Grund
früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen
Person gewährte Ruhegehälter,
Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge
oder geldwerte Vorteile nur in dem Staat besteuert,
in dem der Empfänger seinen Wohnsitz
hat.
Artikel 11
(1) Artikel 10 Absatz 1 gilt nicht für Studenten,
die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben
und gegen Entgelt bei einem Unternehmen in
dem anderen Staat nicht länger als sechs Monate
während eines Kalenderjahres beschäftigt werden,
um die notwendige praktische Ausbildung
zu erhalten (Ferialpraktikanten).
(2) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten
eines der beiden Vertragstaaten, die sich im anderen
Staat nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken
aufhalten, werden von diesem letzteren
Staat wegen der Bezüge, die sie von Personen
oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen
im erstgenannten Staat m Form von Unterhalts-,
Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen,
keiner Besteuerung unterworfen.
Artikel 12
(1) Zahlungen, die in Form von Gehältern,
Löhnen oder Pensionen von einem der Vertragstaaten
oder von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts dieses Staates für gegenwärtige
oder frühere Verwaltungs- oder Militärdienste
geleistet werden, sowie Renten aus der gesetzlichen
Sozialversicherung sind ausschließlich in
diesem Staat zur Steuer heranzuziehen. Diese
Bestimmung soll jedoch nicht Anwendung finden,
wenn diese Zahlungen an Personen geleistet
werden, die im anderen Staat ihren Wohnsitz
haben und die Staatsbürgerschaft dieses Staates
besitzen.
(2) Ob eine juristische Person eine solche des
öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen
des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 13
Professoren und andere Lehrpersonen eines der
beiden Vertragstaaten, die sich in dem Gebiet
des anderen Staates für einen Zeitraum von. höchstens
zwei Jahren aufhalten, um dort an einer
Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen
Lehranstalt dieses anderen Staates zu
unterrichten, unterliegen in diesem letzteren
Staat mit den ihnen für diese Lehrtätigkeit zufließenden
Vergütungen nicht der Besteuerung.
Artikel 14
(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche
Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften
oder an Geschäftsführer von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in dieser
Eigenschaft bezahlt werden, werden nur in dem
Staat besteuert, in dem die auszahlende Gesellschaft
ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 3
Absatz 5 hat.
(2) Vergütungen, welche die im Absatz 1 bezeichneten
Personen von der Gesellschaft tatsächlich
in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach
Artikel 9 oder 10 besteuert.
Artikel 15
(1) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung
von Lizenzen zur Verwertung von
literarischen, musikalischen und künstlerischen
Urheberrechten, ferner von gewerblichen Schutzrechten
(Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten,
einschließlich der Vergütungen aus Filmverleih,
technischen Konstruktionen, technischen
Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Rezepten
und ähnlichen Rechten) werden, vorbehaltlich
Artikel 6, nach Artikel 3 Absatz 1 besteuert.
Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende
Vermögen.
(2) Übersteigt die Lizenzgebühr den inneren
und üblichen Wert der Rechte, für die sie bezahlt
wird, dann können die Bestimmungen des
Absatzes 1 nur auf jenen Teil dieser Lizenzgebühr
angewendet werden, der diesem inneren
und üblichen Wert entspricht.
Artikel 16
(1) Gesellschaften mit Wohnsitz (Sitz) in
Österreich, die in Frankreich eine Betriebstätte
besitzen und dort gemäß Artikel 109-2 des
„Code général des impôts" der Steuer von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen unterliegen,
entrichten diese Steuer unter den in
dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen.
Der der französischen Proportionalsteuer tatsächlich
unterliegende Teilbetrag der Gewinnausschüttung
darf jedoch ein Viertel des gemäß
dem vorgenannten Artikel 109-2 steuerpflichtigen
Einkommens nicht übersteigen; dabei darf
dieses Einkommen selbst nicht höher sein als der
Betrag der von der französischen Betriebstätte
erzielten gewerblichen und kaufmännischen Gewinne,
die unter den in den Bestimmungen dieses
Vertrages vorgesehenen Bedingungen für die
Veranlagung der von der Betriebstätte geschuldeten
Steuer von Gewinnen von Gesellschaften
und anderen juristischen Personen (impôt sur les
bénéfices des sociétés et autres personnes morales)
in Rechnung gestellt werden.
Vermag jedoch die Gesellschaft gemäß den
zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten vereinbarten Bedingungen nachzuweisen,
daß mehr als drei Viertel der Gesamtheit
ihrer Aktien, ihrer Gründeranteile (Genußscheine)
oder ihrer Gesellschaftsanteile in Österreich
wohnhaften Personen gehören, so wird der
nach den vorstehenden Bestimmungen der französischen
Steuer unterliegende Teilbetrag der
Gewinnausschüttung entsprechend herabgesetzt.
(2) Eine Gesellschaft, die ihren Wohnsitz (Sitz)
in Österreich hat, unterliegt in Frankreich wegen
ihrer Beteiligung an der Geschäftsleitung oder
am Kapital oder wegen irgendeiner anderen
Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz
(Sitz) in Frankreich nicht der Proportionalsteuer
von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Artikel 17
(1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte
aus beweglichem Kapitalvermögen im
Abzugsweg an der Quelle zu besteuern, wird
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht dadurch
beschränkt, daß solche Einkünfte der Besteuerung
nur im Staat des Wohnsitzes des Einkommensempfängers
(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4
Absatz 1) unterliegen.
Der Begriff „Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen"
ist in jedem Staat nach seiner
inneren Gesetzgebung auszulegen.
(2) Österreich verpflichtet sich, seine im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,
deren Empfänger in Frankreich seinen Wohnsitz
hat, rückzuerstatten, sofern der Einkommensempfänger
den österreichischen Steuerbehörden
durch. Vermittlung der französischen Steuerbehörden
eine Bescheinigung einreicht, welche die
vom Steuerabzug betroffenen Einkünfte bezeichnet
und bestätigt, daß ihr Empfänger in Frankreich
seinen Wohnsitz hat und daß die in Rede
stehenden Einkünfte den französischen direkten
Steuern unterliegen. Der Rückerstattungsantrag
muß innerhalb der Frist von zwei Jahren gestellt
werden. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn der
Antrag bei der zuständigen französischen Behörde
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer
unterliegende Leistung zahlbar geworden ist.
(3) Frankreich verzichtet auf jede an der
Quelle erhobene Steuer von Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen, deren Empfänger
in Österreich Wohnsitz hat, sofern der Einkommensempfänger
seinem in Frankreich wohnhaften
Schuldner eine Bescheinigung einreicht,
welche die vom Steuerabzug betroffenen Einkünfte
bezeichnet und bestätigt, daß deren Empfänger
in Österreich seinen Wohnsitz hat und
daß die in Rede stehenden Einkünfte den österreichischen
direkten Steuern unterliegen.
Der Antrag auf Befreiung muß beim Bezug der
steuerpflichtigen Einkünfte gestellt werden. Zahlt
der in Frankreich wohnhafte Schuldner entgegen
den vorstehenden Bestimmungen die in Rede
stehenden Erträgnisse nur unter Abzug der an
der Quelle erhobenen Steuer aus, so kann der
in Österreich wohnhafte Gläubiger die Rückerstattung
dieser Steuer beanspruchen, indem er
vor Ablauf des auf das Jahr der Zahlung folgenden
Kalenderjahres bei der zuständigen
französischen Behörde entsprechend Absatz 6
Einspruch erhebt.
(4) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten werden sich über das Verfahren
der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen
Entlastung, insbesondere über die
Form der erforderlichen Bescheinigungen und
Anträge, über die Art der beizubringenden Beweise
sowie über die gegen die mißbräuchliche
Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu
treffenden Maßnahmen verständigen.
(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel
17 Absätze 2 und 3 den Angehörigen diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen sowie
den internationalen Organisationen, ihren Organen
und Beamten zustehen, sind die folgenden
Regeln anzuwenden
a) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der
beiden Staaten im zweiten Staat oder in
einem anderen als den Vertragstaaten residiert
und die Staatsangehörigkeit seines
Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem
letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur
Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen
Kapitalvermögen oder dessen Einkünften,
die im anderen Vertragstaat einer
im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuer unterliegen, verpflichtet ist.
b) Internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten, sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen
eines anderen als der Vertragstaaten, die in
einem der beiden Staaten wohnen oder
residieren und dort von der Entrichtung
direkter Steuern von beweglichem Kapitalvermögen
oder dessen Einkünften befreit
sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung
von den im anderen Staat im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern.
(6) Der die Steuer an der Quelle erhebende
Staat räumt den Personen, die davon die Entlastung
begehren, die gleichen Rechtsmittel ein
wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.
(7) Steht dem Einkommensempfänger bereits
nach der Gesetzgebung des steuererhebenden
Staates ein Anspruch auf Entlastung von den
Quellensteuern zu, so kann die Entlastung nicht
gemäß den Absätzen 2 oder 3 dieses Artikels,
sondern nur nach der inneren Gesetzgebung des
genannten Staates erfolgen.
III. ABSCHNITT
Erbschaftssteuern
Artikel 18
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des
Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und
toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in
dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen
befindet. Artikel 5 Absätze 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Das in Betrieben von Handel, Industrie und
Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen
unterliegt den Erbschaftssteuern nur in
dem Staat, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte
hat. Die Bestimmungen der Artikel 6
und 7 finden entsprechende Anwendung.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,
der Ausübung eines freien Berufes in einem der
beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen
unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem
Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
(4) Bewegliches körperliches Vermögen (nicht
inbegriffen Wertpapiere) wird, soweit es nicht
zum beweglichen Vermögen im Sinne der Absätze
2 und 3 gehört, zu den. Erbschaftssteuern
in dem Staat herangezogen, in dem es sich am
Todestag tatsächlich befindet.
Schiffe und Luftfahrzeuge unterliegen jedoch in
dem Staat der Steuer, in dem sie registriert
worden sind.
Artikel 19
(1) Das nicht nach Artikel 18 zu behandelnde
Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern
nur in dem Staat, in dem der Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz
hatte.
(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die
Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 bis 4
und 6 maßgeblich.
Artikel 20
(1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit den in Artikel 18 bezeichneten Be-
standteilen des Nachlaßvermögens stehen oder
durch diese sichergestellt sind, werden vorerst
auf diese Vermögensteile angerechnet.
(2) Andere Schulden als die im vorhergehenden
Absatz bezeichneten sind vorerst auf die nach
Artikel 19 zu behandelnden Vermögensteile anzurechnen.
(3) Wenn bei der in den beiden vorangehenden
Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein ungedeckter
Schuldenrest verbleibt, so wird dieser
von den anderen Vermögenswerten, welche im
gleichen Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen,
in Abzug gebracht. Sind in diesem Staat
keine anderen Vermögenswerte, die der Besteuerung
unterliegen, mehr vorhanden oder verbleibt
trotz Abzug ein weiterer Schuldenrest,
dann wird dieser jenen Vermögenswerten zugerechnet,
die im anderen Staat der Besteuerung
unterliegen.
Artikel 21
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18
bis 20 behält jeder Staat das Recht, die Steuer
von jenen Teilen des Nachlaßvermögens, die
seiner ausschließlichen Besteuerung vorbehalten
sind, nach dem durchschnittlichen Steuersatz zu
bemessen, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte
Nachlaßvermögen nach dessen innerer Gesetzgebung
zu versteuern wäre.
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22
(1) Die Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten
werden einander alle Nachrichten übermitteln,
über die sie verfügen oder die sie erlangen
können, die erforderlich sind, um die Anwendung
der Bestimmungen dieses Abkommens,
die richtige Erhebung der den Gegenstand des
Abkommens bildenden Steuern sowie die Verhinderung
von Verkürzungen und Umgehungen
derselben zu sichern.
(2) Alle auf diese Weise ausgetauschten Nachrichten
sind geheimzuhalten und dürfen außer
dem Steuerpflichtigen oder dessen Bevollmächtigten
niemand anderem als jenen Personen mitgeteilt
werden, die mit der Festsetzung und Einbringung
der in diesem Abkommen angeführten
Steuern sowie mit Rechtsmitteln hinsichtlich
dieser Steuern befaßt sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels können
den Steuerbehörden eines der beiden Staaten
nicht die Verpflichtung auferlegen, Nachrichten
zu übermitteln, die entweder ihrem Wesen nach
gemäß seiner eigenen Steuergesetzgebung oder
der des anderen Staates nicht eingeholt werden
können oder zur Annahme berechtigen, daß ihre
Bekanntgabe geeignet wäre, Herstellungsverfah-
ren zu offenbaren oder zur Verletzung eines
gewerblichen, kaufmännischen oder beruflichen
Geheimnisses oder der öffentlichen Ordnung zu
führen. Diese Bestimmungen können überdies
nicht so aufgefaßt werden, daß sie den Steuerbehörden
eines der beiden Staaten die Verpflichtung
auferlegen, Handlungen zu setzen, die nicht
seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungsübung
entsprechen würden.
(4) Der Austausch der Nachrichten soll von
Amts wegen oder im Einzelfall über Ersuchen
erfolgen. Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten werden sich über die Festlegung
einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen,
die von Amts wegen erteilt werden.
Artikel 23
(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, einander
bei der Einbringung der Steuern, die den
Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den
dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und
Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.
(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die
zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des
Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich
festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden
Beträge, für deren Einbringung das
Einschreiten des anderen Staates begehrt wird,
rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.
(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 2 beigebracht werden, sind
von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen
Vorschriften als vollstreckbar zu erklären.
Es wird weiters bestimmt, daß diese Titel nach
der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung
von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar
erklärt werden müssen.
(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung
durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls
durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen,
die für die Einbringung seiner eigenen
gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind,
wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen
im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete
Forderungen behandelt werden. Der Antrag
auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik
Österreich von der Finanzprokuratur oder
von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt
gestellt.
(5) Die im Absatz 1 dieses. Artikels vorgesehene
Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die
noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht
verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt
sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung
einer die Unterbrechung der Verjährung
begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.
(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe
der Forderung sind der Entscheidung durch die
zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.
(7) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe
kann verweigert werden, wenn der ersuchte
Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung
geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte,
seine Sicherheit oder seine wesentlichen
Interessen zu verletzen.
Artikel 24
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Staaten werden das Verfahren zur Anwendung
der Bestimmungen der Artikel 22 und 23 einvernehmlich
regeln.
Artikel 25
(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen
der Steuerbehörden in den beiden Staaten
für ihn die Wirkung einer Besteuerung
haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens
widerspricht, so kann er dagegen beim Staat
seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der
Einspruch für begründet erachtet, so hat die
oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn
sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten
will, zu versuchen, mit der obersten Verwaltungsbehörde
des anderen Staates ein Einvernehmen
herzustellen, um in billiger Weise eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Die Einleitung dieses Verfahrens ist einerseits
von der Erschöpfung des Rechtsweges durch
den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert
andererseits den Steuerpflichtigen nicht an der
Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.
Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch in
der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des
Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch
Zustellung von Steuerbescheiden oder durch Bekanntgabe
anderer amtlicher Verfügungen,
Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung
erhalten hat,
(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen
in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt
sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten
oder Zweifeln bei der Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden sich die
obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten
verständigen.
(3) Sofern für die Herstellung eines Einvernehmens
ein mündlicher Meinungsaustausch
zweckmäßig erscheint, wird ein solcher durch eine
Gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern
der beiden Staaten, die von den obersten Verwaltungsbehörden
derselben bestellt werden, erfolgen.
Artikel 26
(1) Die Staatsangehörigen (natürliche und juristische
Personen) eines der beiden Staaten dürfen
im anderen Staat nicht anderen oder höheren
Steuern unterworfen werden als jenen, welche
von den Staatsangehörigen dieses letzteren
Staates erhoben werden.
(2) Insbesondere genießen die Staatsangehörigen
des einen der beiden Staaten, die im Gebiet
des anderen Staates steuerpflichtig sind, unter
den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen
dieses letzteren Staates Steuerbefreiungen,
Freibeträge, Absetzungen und Steuerermäßigungen
aus Familiengründen.
(3) Im Sinne dieses Artikels erstreckt sich der
Begriff „Steuern" auf alle Steuern oder öffentlichen
Abgaben ohne Rücksicht auf deren Art,
Bezeichnung oder auf die Behörde, die sie erhebt.
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung
französischerseits auf das französische Mutterland
sowie auf die überseeischen Departements
(Guadeloupe, Guyane, Martinique, Réunion);
österreichischerseits auf das Gebiet der Republik
Österreich.
(2) Die Geltung dieses Abkommens kann, mit
den von den beiden Staaten für erforderlich erachteten
Abänderungen, auf jene Überseegebiete,
deren diplomatische Vertretung von der Französischen
Republik wahrgenommen wird, unter der
Voraussetzung ausgedehnt werden, daß das betreifende
Gebiet Steuern erhebt, die ihrem Wesen
nach den im Artikel 1 dieses Abkommens angeführten
entsprechen.
Die Bedingungen und Modalitäten für die Ausdehnung
werden im Weg eines diplomatischen
Notenwechsels zwischen den beiden Staaten festgesetzt
werden.
(3) Jeder der Vertragstaaten kann nach Ablauf
eines Jahres vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
einer entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes bekanntgegebenen Ausdehnung
jederzeit durch eine dem anderen Staat
auf diplomatischem Weg zugeleitete Mitteilung
die Anwendung dieses Abkommens für jedes Gebiet,
auf das dieses Abkommen ausgedehnt
wurde, aufheben. Das Abkommen tritt in dem
bezeichneten Gebiet von dem in der Mitteilung
angeführten Zeitpunkt an außer Kraft.
(4) Soweit die beiden Staaten nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbaren, bewirkt die Kündigung
dieses Abkommens gemäß Artikel 29 das
Außerkrafttreten dieses Abkommens in bezug
auf jedes Gebiet, auf das es unter den im vorliegenden
Artikel vorgesehenen Voraussetzungen
ausgedehnt sein wird.
Artikel 28
(1) Dieses Abkommen ist in deutscher und
französischer Sprache abgefaßt, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind; es wird
ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden
baldmöglichst in Paris ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen
werden erstmals Anwendung finden
1. auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die nach Ablauf eines
Zeitraumes von drei Monaten, gerechnet vom
Zeitpunkt des Austausches an, ausgezahlt werden;
2. auf Steuern von Nachlässen der Personen,
die nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
sterben;
3. auf andere Steuern, die für das Jahr des
Austausches der Ratifikationsurkunden erhoben
werden.
Artikel 29
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Staat kann jedoch
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf
diplomatischem Weg das Abkommen entweder
zur Gänze oder teilweise vom fünften dem der
Ratifikation folgenden Jahr an zum Ende des
Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall wird das Abkommen letztmals
angewendet
1. auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die spätestens am 31. Dezember
des Kalenderjahres ausgezahlt werden, zu
dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
2. auf Steuern von Nachlässen der Personen,
die vor Ablauf des Kalenderjahres, zu dessen
Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind;
3. auf andere Steuern, die für das Jahr erhoben
werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt
ist.
Artikel 30
Für Steuern, die für die Zeit bis zur Anwendung
der Bestimmungen dieses Abkommens erhoben
werden, sind die Bestimmungen des am
4. Mai/30. Mai 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
vereinbarten Gegenseitigkeits-
verhältnisses anzuwenden. Die auf Grund dieser
Regelung von dem einen oder anderen Vertragsteil
gewährten Veranlagungs- oder Zahlungsaufschübe
werden in eine endgültige Befreiung
von den Steuern, auf die sie sich beziehen, umgewandelt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1959.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Stangelberger
Dr. Otto Watzke
Für die Französische Republik
Etienne de Crouy
Wien, am 8. Oktober 1959
Herr Sektionschef,
Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom heutigen
Tag sieht vor, daß die Anwendung seiner
Bestimmungen unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen auf „Überseegebiete, deren
diplomatische Vertretung von der Französischen
Republik wahrgenommen wird", ausgedehnt
werden kann. Um jeder Schwierigkeit bezüglich
der Auslegung dieses Wortlautes vorzubeugen,
empfiehlt es sich festzustellen, daß dessen Anwendung
nicht die Absicht der Hohen Vertragschließenden
Teile miteinbegreifen sollte, die
Möglichkeit auszuschließen, den Anwendungsbereich
des Abkommens auf die im Absatz 1 des
Artikels 27 nicht genannten französischen Departements,
auf die Überseegebiete der Französischen
Republik und auf die Mitgliedstaaten der
„Communauté" auszudehnen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre
Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck
meiner
vorzüglichen Hochachtung
Etienne de Crouy
Herrn
Dr. Josef Stangelberger,
Sektionschef im Bundesministerium
für Finanzen
Wien, am 8. Oktober 1959
Herr Botschafter,
Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie
mir folgendes zur Kenntnis gebracht
„Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom
heutigen Tag sieht vor, daß die Anwendung
seiner Bestimmungen unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen auf ,Überseegebiete,
deren diplomatische Vertretung von der Französischen
Republik wahrgenommen wird'
ausgedehnt werden kann. Um jeder Schwierigkeit
bezüglich der Auslegung dieses Wortlautes
vorzubeugen, empfiehlt es sich festzustellen,
daß dessen Anwendung nicht die Absicht der
Hohen Vertragschließenden Teile miteinbegreifen
sollte, die Möglichkeit auszuschließen, den
Anwendungsbereich des Abkommens auf die
im Absatz 1 des Artikels 27 nicht genannten
französischen Departements, auf die Überseegebiete
der Französischen Republik und auf
die Mitgliedstaaten der ,Communauté' auszudehnen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir
Ihre Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen
würden."
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß ich mit dem Inhalt der obigen Mitteilung
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner
vorzüglichen Hochachtung
Dr. Josef Stangelberger
Seiner Exzellenz
Herrn Etienne de Crouy-Chanel,
Botschafter der Französischen Republik
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zur Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 14. September 1961.