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246_1961 AT

246. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Französischen Republik

sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung

nach Möglichkeit zu vermeiden und

die gegenseitige Hilfeleistung zu regeln, übereingekommen,

ein Abkommen abzuschließen. Zu

diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger

und

Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke

im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Französischen Republik

S. E. Herrn Etienne de Crouy-Chanel

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

I. ABSCHNITT

Zweck und Umfang des Abkommens

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen

der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung

gewähren, die sich ergeben könnte

aus der gleichzeitigen Anwendung der französischen

und der österreichischen Gesetze über

a) die Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommensteuer

und Steuern von den einzelnen

Einkünften) und vom Vermögen

(allgemeine Vermögensteuer und Steuern

von den einzelnen Vermögensarten) einschließlich

der Steuern auf Gewinne aus

der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem

Vermögen sowie vom Wert- oder

Vermögenszuwachs;

b) die Erbschaftssteuern, welche auf den Nachlaß

von Personen erhoben werden, die im

Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in

einem der beiden Staaten hatten, sei es, daß

diese Steuern vom gesamten Nachlaß oder

von Teilen desselben erhoben werden. Die

Bestimmungen dieses Abkommens finden

jedoch keine Anwendung auf die Besteuerung

von Verfügungen unter Lebenden

in Form von Schenkungen oder Zweckzuwendungen,

sofern diese nicht zur Gänze

wie Erbschaften behandelt werden.

(2) Das Abkommen bezieht sich auf die für

Rechnung eines der beiden Staaten, ihrer Länder,

Departements, Bezirke, Gemeinden oder der Gemeindeverbände

erhobenen Steuern. Als solche

gelten

1. in der Französischen Republik

a) die Steuer vom Einkommen natürlicher

Personen: Proportionalsteuer und progressive

Zusatzsteuer (impôt sur le revenu des

personnes physiques; taxe proportionnelle

et surtaxe progressive);

b) die Steuer von Gewinnen von Gesellschaften

und anderen juristischen Personen (impôt

sur les bénéfices des sociétés et autres personnes

morales);

c) die Pauschalabgabe von bestimmten Einnahmen

nicht gewerblicher Berufe (versement

forfaitaire sur certaines recettes des

professions non commerciales);

d) die Lehrlingsabgabe (taxe d'apprentissage);

e) die Spezialsteuer vom Mehrwert von Anleihen

(impôt spécial sur la plus value de

réévaluation provenant des emprunts);

f) die Grundsteuer für bebautes und unbebautes

Grundvermögen (contribution foncière

des propriétés bâties et contribution

foncière des propriétés non bâties);

g) die Patentabgabe (contribution des patentes);

h) die Erbschaftssteuer einschließlich der durch

Artikel 1 des Gesetzes No 56-639 vom

30. Juni 1956 eingeführten Sondersteuer

(impôt sur les successions, y compris la

taxe spéciale instituée par l'article premier

de la loi No 56-639 du 30 juin 1956).

2. in der Republik Österreich

a) die Einkommensteuer;

b) die Körperschaftsteuer;

c) die Vermögensteuer;

d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches ;

e) die Aufsichtsratsabgabe;

f) die Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);

g) die Grundsteuer;

h) die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind

auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder

ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner

Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten

eingeführt wird.

(4) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche

Steuern das Abkommen Anwendung zu finden

habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(5) Die in diesem Abkommen genannten

obersten Verwaltungsbehörden sind französischerseits

das Finanzministerium (Generaldirektion

der Steuern) und österreichischerseits das Bundesministerium

für Finanzen.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken

die Begünstigungen nicht ein, die den Steuerpflichtigen

nach der Gesetzgebung jedes der

beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen

Abmachungen zukommen.

II. ABSCHNITT

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Artikel 3

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

anordnet, werden Einkommen und Vermögen

nur in dem Staat besteuert, in dem die Person,

der das Einkommen zufließt oder das Vermögen

zusteht, ihren Wohnsitz hat.

(2) Im Sinne dieses Abkommens und für dessen

Anwendung gilt der Wohnsitz einer natürlichen

Person als in dem Staat gelegen, in dem sie ihre

ständige Wohnstätte hat.

(s) Besitzt eine natürliche Person eine ständige

Wohnstätte in beiden Staaten, so gilt als Wohnsitz

der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen befindet, das heißt der Ort, zu

dem die stärksten persönlichen und geschäftlichen

Beziehungen bestehen.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2

oder 3 in keinem der beiden Staaten vor, so gilt

der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem

Staate gelegen, in dem sie sich vorwiegend aufhält.

(5) Bei juristischen Personen gilt als Wohnsitz

im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung

der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

oder, wenn sich diese Geschäftsleitung in

keinem der beiden Vertragstaaten befindet, der

Ort ihres Sitzes.

(6) Bestehen Zweifel darüber, in welchem der

beiden Staaten eine Person ihren Wohnsitz hat,

wird diese Frage im Wege des Einvernehmens

zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten geregelt werden.

Artikel 4

(1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses

Abkommens der Besteuerung in einem der

beiden Staaten unterliegen, dürfen, vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 17, im anderen

Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert

werden.

(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis

der beiden Staaten, die Steuern auf die

ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen

Teile eines Einkommens oder Vermögens

zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen

des Steuerpflichtigen entsprechenden

Sätzen zu berechnen.

Artikel 5

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des

Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und

toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß

des Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben) werden nur in dem Staat

besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Als unbewegliches Vermögen werden auch

Hechte angesehen, auf welche die privatrechtlichen

Vorschriften über Grundstücke Anwendung

finden, wie der Fruchtgenuß an unbeweglichem

Vermögen, das Recht auf feste oder veränderliche

Vergütungen für die Nutzung von

Mineralvorkommen, Ölquellen, Mineralquellen

und anderen Bodenschätzen, ausgenommen Forderungen

jeder Art, die durch unbewegliches Vermögen

gesichert sind.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten

für die durch Verwaltung, unmittelbare Nutzung,

Vermietung, Verpachtung oder jede andere

Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten

Einkünfte (zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile).

Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise für

Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem

Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluß

des mitveräußerten Zubehörs oder des

mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaft-

lichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars,

erzielt werden. Dieselben Regeln sind auf

unbewegliches Vermögen der in den Absätzen 1

der Artikel 6 und 8 bezeichneten Unternehmen

anzuwenden.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als

Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen

Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als

Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach

den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende

Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich

das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Artikel 6

(1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe

jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit Einschluß

der bei der Veräußerung des Betriebes

oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden

nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet

das Unternehmen eine Betriebstätte im Sinne

des Artikels 7 hat. Dies gilt auch dann, wenn das

Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des

anderen Staates erstreckt, ohne dort eine solche

Betriebstätte zu haben.

(2) Unterhält das Unternehmen Betriebstätten

in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das

Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet

befindlichen Betriebstätte dient, und nur die Einkünfte,

die durch diese Betriebstätte erzielt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein angemessener

Anteil an den allgemeinen Unkosten

des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen

Betriebstätten angerechnet. Zu diesem Zweck

werden bei der Festsetzung der Gewinne einer

Betriebstätte alle billigerweise der Betriebstätte

zurechenbaren Auslagen, mit Einschluß von Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen. Die obersten Verwaltungsbehörden

werden, soweit nötig, von Fall

zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen

über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit

besondere Vereinbarungen treffen.

(4) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher

sein als der Betrag der von der Betriebstätte erzielten

Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe,

gegebenenfalls einschließlich der Gewinne

oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebstätte

gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten

oder diesen nahestehenden Personen zugewendet

oder gewährt worden sind, sei es durch

Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch

eine andere Begünstigung, die einem Dritten

nicht zugestanden worden wäre.

(5) Wenn ein Unternehmen in einem der beiden

Staaten vermöge seiner Beteiligung an der

Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens

im anderen Staate diesem Unternehmen in den

gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen

andere Bedingungen gewährt oder auferlegt,

als sie einem fremden Unternehmen gewährt

würden, so können alle Gewinne, die

ordentlicherweise in der Bilanz eines der Unternehmen

zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten

Weise auf das andere Unternehmen

übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen

Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens

nach Artikel 25, den der Steuer unterliegenden

Gewinnen des ersten Unternehmens

zugerechnet werden.

(6) Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmen,

die in beiden Staaten Betriebstätten

unterhalten, können im Verhältnis der der Betriebstätte

zugehörigen Rohprämieneinnahmen

zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens

aufgeteilt werden.

(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der

Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes,

von offenen Handelsgesellschaften oder. Kommanditgesellschaften

errichtet sind, ferner die

Beteiligungen an „sociétés de fait" oder an

„associations en participation" des französischen

Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen

Rechts sowie die Einkünfte, die aus

diesen Beteiligungen oder Rechten stammen, sind

nur in dem Staat der Steuer unterworfen, in dem

das in Rede stehende Unternehmen eine Betriebstätte

unterhält. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen

des Absatzes 2 dieses Artikels entsprechend

anzuwenden.

Artikel 7

(1) Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens

ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens,

in der die Tätigkeit dieses Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:,

der Sitz des Unternehmens, der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung, die Zweigniederlassungen,

die Fabrikations- und Werkstätten, die

Verkaufstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten,

die den Charakter einer ständigen

Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.

(3) Dagegen können nicht als Betriebstätten angesehen

werden

a) zur Erstellung eines bestimmten Werkes

errichtete und nur diesem Zweck dienende

Baustellen, wenn die Ausführung des Werkes

nicht länger als ein Jahr dauert;

b) das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen

lediglich durch einen völlig unabhängigen,

selbständig auftretenden und im eigenen

Namen handelnden Vertreter (Kommissionär,

Makler u. dgl.);

c) das Unterhalten eines Vertreters, der zwar

ständig für ein Unternehmen des einen

Staates in dem Gebiete des anderen Staates

tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt,

ohne zum Abschluß von Geschäften im Namen

und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt

zu sein (Vermittlungsagent);

d) die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne

von lit. b oder c ein Muster-, Konsignations-

oder Auslieferungslager des vertretenen

Unternehmens unterhält, es sei denn,

daß die durch diesen Vertreter empfangenen

Bestellungen in der Regel aus einem

solchen von ihm selbst verwalteten Lager

ausgeführt werden;

e) die Lagerung von Waren eines Unternehmens

des einen Staates bei einem solchen

des anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung

und nachherigen Versendung sowie

die Verarbeitung selbst und Versendung

durch den Verarbeiter. Auch in Fällen

dieser Art wird jedoch eine Betriebstätte

des auftraggebenden Unternehmens begründet,

wenn dieses beim Verarbeiten eine

ständige Geschäftseinrichtung unterhält;

f) die Beteiligung an einem gesellschaftlichen

Unternehmen durch den Besitz von Aktien,

Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit

Gewinnbeteiligung und sonstigen Wertpapieren

sowie von Anteilen an Genossenschaften

und Gesellschaften mit beschränkter

Haftung,. und zwar auch dann nicht,

wenn mit dem Besitz ein Einfluß auf die

Leitung des Unternehmens verbunden ist

(zum Beispiel Verhältnis von Mutter- zu

Tochtergesellschaft).

(4) Für die Besteuerung ihrer Gewinne im Rahmen

von Artikel 6 wird für Versicherungsgesellschaften

eine Betriebstätte in einem der beiden

Staaten von dem Zeitpunkt an als begründet

erachtet, in dem sie durch Vermittlung eines

Vertreters im Gebiete des genannten Staates

Prämien empfangen oder auf diesem Gebiete

gelegene Risken versichern.

Artikel 8

(1) Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt

oder der Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus

werden nur in dem Staat besteuert, in dem sich

die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen

der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt

des einen Staates im Gebiet des anderen Staates

eine Agentur für die Beförderung von Personen

oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für

Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der

See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, einschließlich

des Zubringerdienstes, zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der vorstehenden beiden

Absätze finden auch Anwendung, wenn ein Luftfahrtunternehmen

eines der beiden Staaten sich

an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft

beteiligt, deren Geschäftsleitung sich im Gebiet

des anderen Staates befindet.

Artikel 9

(1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen,

die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz

haben, werden im anderen Staat nur insoweit

besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit

unter Benützung einer ihm regelmäßig

zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung

ausübt.

(2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige

Berufsausübung erzielten Einkünfte von

(Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern,

Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch

in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert,

ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung

dienende und ihm regelmäßig zur

Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,

der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche

Vermögen unterliegt der Besteuerung

nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen

befinden.

(4) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige

wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,

unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit

und die selbständige Erwerbstätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,

Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren,

Steuerberater und Patentanwälte.

Artikel 10

(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

werden vorbehaltlich der Artikel 11 bis 13

nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet die

persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie

herrühren.

(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend

an Bord von Schüfen oder Flugzeugen

eines Unternehmens der See-, Binnenschiffahrt

oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten unselbständig

tätig sind, gelten bei Anwendung der

Bestimmung des Absatzes 1 als in demjenigen

der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die

tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(3) Hält sich eine in einem der beiden Staaten

angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend,

aber jeweils nicht länger als ein Jahr

im Gebiet des anderen Staates auf, so unterliegt

sie in diesem letzteren Staat abweichend von den

Bestimmungen des Absatzes 1 nicht der Steuer

vom Arbeitseinkommen, selbst wenn diese

Steuer an der Quelle erhoben wird, sofern die

Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers

ausgeübt wird, der in diesem Staate weder

einen Wohnsitz noch eine Betriebstätte hat.

(4) Vorbehaltlich Artikel 12 werden auf Grund

früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen

Person gewährte Ruhegehälter,

Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge

oder geldwerte Vorteile nur in dem Staat besteuert,

in dem der Empfänger seinen Wohnsitz

hat.

Artikel 11

(1) Artikel 10 Absatz 1 gilt nicht für Studenten,

die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben

und gegen Entgelt bei einem Unternehmen in

dem anderen Staat nicht länger als sechs Monate

während eines Kalenderjahres beschäftigt werden,

um die notwendige praktische Ausbildung

zu erhalten (Ferialpraktikanten).

(2) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten

eines der beiden Vertragstaaten, die sich im anderen

Staat nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken

aufhalten, werden von diesem letzteren

Staat wegen der Bezüge, die sie von Personen

oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen

im erstgenannten Staat m Form von Unterhalts-,

Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen,

keiner Besteuerung unterworfen.

Artikel 12

(1) Zahlungen, die in Form von Gehältern,

Löhnen oder Pensionen von einem der Vertragstaaten

oder von einer juristischen Person des

öffentlichen Rechts dieses Staates für gegenwärtige

oder frühere Verwaltungs- oder Militärdienste

geleistet werden, sowie Renten aus der gesetzlichen

Sozialversicherung sind ausschließlich in

diesem Staat zur Steuer heranzuziehen. Diese

Bestimmung soll jedoch nicht Anwendung finden,

wenn diese Zahlungen an Personen geleistet

werden, die im anderen Staat ihren Wohnsitz

haben und die Staatsbürgerschaft dieses Staates

besitzen.

(2) Ob eine juristische Person eine solche des

öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen

des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 13

Professoren und andere Lehrpersonen eines der

beiden Vertragstaaten, die sich in dem Gebiet

des anderen Staates für einen Zeitraum von. höchstens

zwei Jahren aufhalten, um dort an einer

Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen

Lehranstalt dieses anderen Staates zu

unterrichten, unterliegen in diesem letzteren

Staat mit den ihnen für diese Lehrtätigkeit zufließenden

Vergütungen nicht der Besteuerung.

Artikel 14

(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche

Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs-

oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften,

Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und Genossenschaften

oder an Geschäftsführer von Gesellschaften

mit beschränkter Haftung in dieser

Eigenschaft bezahlt werden, werden nur in dem

Staat besteuert, in dem die auszahlende Gesellschaft

ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 3

Absatz 5 hat.

(2) Vergütungen, welche die im Absatz 1 bezeichneten

Personen von der Gesellschaft tatsächlich

in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach

Artikel 9 oder 10 besteuert.

Artikel 15

(1) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung

von Lizenzen zur Verwertung von

literarischen, musikalischen und künstlerischen

Urheberrechten, ferner von gewerblichen Schutzrechten

(Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten,

einschließlich der Vergütungen aus Filmverleih,

technischen Konstruktionen, technischen

Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Rezepten

und ähnlichen Rechten) werden, vorbehaltlich

Artikel 6, nach Artikel 3 Absatz 1 besteuert.

Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende

Vermögen.

(2) Übersteigt die Lizenzgebühr den inneren

und üblichen Wert der Rechte, für die sie bezahlt

wird, dann können die Bestimmungen des

Absatzes 1 nur auf jenen Teil dieser Lizenzgebühr

angewendet werden, der diesem inneren

und üblichen Wert entspricht.

Artikel 16

(1) Gesellschaften mit Wohnsitz (Sitz) in

Österreich, die in Frankreich eine Betriebstätte

besitzen und dort gemäß Artikel 109-2 des

„Code général des impôts" der Steuer von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen unterliegen,

entrichten diese Steuer unter den in

dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen.

Der der französischen Proportionalsteuer tatsächlich

unterliegende Teilbetrag der Gewinnausschüttung

darf jedoch ein Viertel des gemäß

dem vorgenannten Artikel 109-2 steuerpflichtigen

Einkommens nicht übersteigen; dabei darf

dieses Einkommen selbst nicht höher sein als der

Betrag der von der französischen Betriebstätte

erzielten gewerblichen und kaufmännischen Gewinne,

die unter den in den Bestimmungen dieses

Vertrages vorgesehenen Bedingungen für die

Veranlagung der von der Betriebstätte geschuldeten

Steuer von Gewinnen von Gesellschaften

und anderen juristischen Personen (impôt sur les

bénéfices des sociétés et autres personnes morales)

in Rechnung gestellt werden.

Vermag jedoch die Gesellschaft gemäß den

zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten vereinbarten Bedingungen nachzuweisen,

daß mehr als drei Viertel der Gesamtheit

ihrer Aktien, ihrer Gründeranteile (Genußscheine)

oder ihrer Gesellschaftsanteile in Österreich

wohnhaften Personen gehören, so wird der

nach den vorstehenden Bestimmungen der französischen

Steuer unterliegende Teilbetrag der

Gewinnausschüttung entsprechend herabgesetzt.

(2) Eine Gesellschaft, die ihren Wohnsitz (Sitz)

in Österreich hat, unterliegt in Frankreich wegen

ihrer Beteiligung an der Geschäftsleitung oder

am Kapital oder wegen irgendeiner anderen

Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz

(Sitz) in Frankreich nicht der Proportionalsteuer

von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Artikel 17

(1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte

aus beweglichem Kapitalvermögen im

Abzugsweg an der Quelle zu besteuern, wird

vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht dadurch

beschränkt, daß solche Einkünfte der Besteuerung

nur im Staat des Wohnsitzes des Einkommensempfängers

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4

Absatz 1) unterliegen.

Der Begriff „Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen"

ist in jedem Staat nach seiner

inneren Gesetzgebung auszulegen.

(2) Österreich verpflichtet sich, seine im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,

deren Empfänger in Frankreich seinen Wohnsitz

hat, rückzuerstatten, sofern der Einkommensempfänger

den österreichischen Steuerbehörden

durch. Vermittlung der französischen Steuerbehörden

eine Bescheinigung einreicht, welche die

vom Steuerabzug betroffenen Einkünfte bezeichnet

und bestätigt, daß ihr Empfänger in Frankreich

seinen Wohnsitz hat und daß die in Rede

stehenden Einkünfte den französischen direkten

Steuern unterliegen. Der Rückerstattungsantrag

muß innerhalb der Frist von zwei Jahren gestellt

werden. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn der

Antrag bei der zuständigen französischen Behörde

innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf

des Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer

unterliegende Leistung zahlbar geworden ist.

(3) Frankreich verzichtet auf jede an der

Quelle erhobene Steuer von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen, deren Empfänger

in Österreich Wohnsitz hat, sofern der Einkommensempfänger

seinem in Frankreich wohnhaften

Schuldner eine Bescheinigung einreicht,

welche die vom Steuerabzug betroffenen Einkünfte

bezeichnet und bestätigt, daß deren Empfänger

in Österreich seinen Wohnsitz hat und

daß die in Rede stehenden Einkünfte den österreichischen

direkten Steuern unterliegen.

Der Antrag auf Befreiung muß beim Bezug der

steuerpflichtigen Einkünfte gestellt werden. Zahlt

der in Frankreich wohnhafte Schuldner entgegen

den vorstehenden Bestimmungen die in Rede

stehenden Erträgnisse nur unter Abzug der an

der Quelle erhobenen Steuer aus, so kann der

in Österreich wohnhafte Gläubiger die Rückerstattung

dieser Steuer beanspruchen, indem er

vor Ablauf des auf das Jahr der Zahlung folgenden

Kalenderjahres bei der zuständigen

französischen Behörde entsprechend Absatz 6

Einspruch erhebt.

(4) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten werden sich über das Verfahren

der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen

Entlastung, insbesondere über die

Form der erforderlichen Bescheinigungen und

Anträge, über die Art der beizubringenden Beweise

sowie über die gegen die mißbräuchliche

Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu

treffenden Maßnahmen verständigen.

(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel

17 Absätze 2 und 3 den Angehörigen diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen sowie

den internationalen Organisationen, ihren Organen

und Beamten zustehen, sind die folgenden

Regeln anzuwenden

a) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der

beiden Staaten im zweiten Staat oder in

einem anderen als den Vertragstaaten residiert

und die Staatsangehörigkeit seines

Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem

letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur

Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen

Kapitalvermögen oder dessen Einkünften,

die im anderen Vertragstaat einer

im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuer unterliegen, verpflichtet ist.

b) Internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten, sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen

eines anderen als der Vertragstaaten, die in

einem der beiden Staaten wohnen oder

residieren und dort von der Entrichtung

direkter Steuern von beweglichem Kapitalvermögen

oder dessen Einkünften befreit

sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung

von den im anderen Staat im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern.

(6) Der die Steuer an der Quelle erhebende

Staat räumt den Personen, die davon die Entlastung

begehren, die gleichen Rechtsmittel ein

wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

(7) Steht dem Einkommensempfänger bereits

nach der Gesetzgebung des steuererhebenden

Staates ein Anspruch auf Entlastung von den

Quellensteuern zu, so kann die Entlastung nicht

gemäß den Absätzen 2 oder 3 dieses Artikels,

sondern nur nach der inneren Gesetzgebung des

genannten Staates erfolgen.

III. ABSCHNITT

Erbschaftssteuern

Artikel 18

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des

Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und

toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in

dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen

befindet. Artikel 5 Absätze 2 bis 4 finden

entsprechende Anwendung.

(2) Das in Betrieben von Handel, Industrie und

Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen

unterliegt den Erbschaftssteuern nur in

dem Staat, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte

hat. Die Bestimmungen der Artikel 6

und 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,

der Ausübung eines freien Berufes in einem der

beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen

unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem

Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

(4) Bewegliches körperliches Vermögen (nicht

inbegriffen Wertpapiere) wird, soweit es nicht

zum beweglichen Vermögen im Sinne der Absätze

2 und 3 gehört, zu den. Erbschaftssteuern

in dem Staat herangezogen, in dem es sich am

Todestag tatsächlich befindet.

Schiffe und Luftfahrzeuge unterliegen jedoch in

dem Staat der Steuer, in dem sie registriert

worden sind.

Artikel 19

(1) Das nicht nach Artikel 18 zu behandelnde

Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern

nur in dem Staat, in dem der Erblasser

im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz

hatte.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die

Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 bis 4

und 6 maßgeblich.

Artikel 20

(1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang

mit den in Artikel 18 bezeichneten Be-

standteilen des Nachlaßvermögens stehen oder

durch diese sichergestellt sind, werden vorerst

auf diese Vermögensteile angerechnet.

(2) Andere Schulden als die im vorhergehenden

Absatz bezeichneten sind vorerst auf die nach

Artikel 19 zu behandelnden Vermögensteile anzurechnen.

(3) Wenn bei der in den beiden vorangehenden

Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein ungedeckter

Schuldenrest verbleibt, so wird dieser

von den anderen Vermögenswerten, welche im

gleichen Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen,

in Abzug gebracht. Sind in diesem Staat

keine anderen Vermögenswerte, die der Besteuerung

unterliegen, mehr vorhanden oder verbleibt

trotz Abzug ein weiterer Schuldenrest,

dann wird dieser jenen Vermögenswerten zugerechnet,

die im anderen Staat der Besteuerung

unterliegen.

Artikel 21

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18

bis 20 behält jeder Staat das Recht, die Steuer

von jenen Teilen des Nachlaßvermögens, die

seiner ausschließlichen Besteuerung vorbehalten

sind, nach dem durchschnittlichen Steuersatz zu

bemessen, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte

Nachlaßvermögen nach dessen innerer Gesetzgebung

zu versteuern wäre.

IV. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

(1) Die Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten

werden einander alle Nachrichten übermitteln,

über die sie verfügen oder die sie erlangen

können, die erforderlich sind, um die Anwendung

der Bestimmungen dieses Abkommens,

die richtige Erhebung der den Gegenstand des

Abkommens bildenden Steuern sowie die Verhinderung

von Verkürzungen und Umgehungen

derselben zu sichern.

(2) Alle auf diese Weise ausgetauschten Nachrichten

sind geheimzuhalten und dürfen außer

dem Steuerpflichtigen oder dessen Bevollmächtigten

niemand anderem als jenen Personen mitgeteilt

werden, die mit der Festsetzung und Einbringung

der in diesem Abkommen angeführten

Steuern sowie mit Rechtsmitteln hinsichtlich

dieser Steuern befaßt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels können

den Steuerbehörden eines der beiden Staaten

nicht die Verpflichtung auferlegen, Nachrichten

zu übermitteln, die entweder ihrem Wesen nach

gemäß seiner eigenen Steuergesetzgebung oder

der des anderen Staates nicht eingeholt werden

können oder zur Annahme berechtigen, daß ihre

Bekanntgabe geeignet wäre, Herstellungsverfah-

ren zu offenbaren oder zur Verletzung eines

gewerblichen, kaufmännischen oder beruflichen

Geheimnisses oder der öffentlichen Ordnung zu

führen. Diese Bestimmungen können überdies

nicht so aufgefaßt werden, daß sie den Steuerbehörden

eines der beiden Staaten die Verpflichtung

auferlegen, Handlungen zu setzen, die nicht

seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungsübung

entsprechen würden.

(4) Der Austausch der Nachrichten soll von

Amts wegen oder im Einzelfall über Ersuchen

erfolgen. Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten werden sich über die Festlegung

einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen,

die von Amts wegen erteilt werden.

Artikel 23

(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, einander

bei der Einbringung der Steuern, die den

Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den

dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und

Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.

(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die

zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des

Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich

festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden

Beträge, für deren Einbringung das

Einschreiten des anderen Staates begehrt wird,

rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.

(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 2 beigebracht werden, sind

von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen

Vorschriften als vollstreckbar zu erklären.

Es wird weiters bestimmt, daß diese Titel nach

der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung

von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar

erklärt werden müssen.

(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung

durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls

durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen,

die für die Einbringung seiner eigenen

gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind,

wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen

im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete

Forderungen behandelt werden. Der Antrag

auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik

Österreich von der Finanzprokuratur oder

von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt

gestellt.

(5) Die im Absatz 1 dieses. Artikels vorgesehene

Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die

noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht

verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt

sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung

einer die Unterbrechung der Verjährung

begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.

(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe

der Forderung sind der Entscheidung durch die

zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.

(7) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe

kann verweigert werden, wenn der ersuchte

Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung

geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte,

seine Sicherheit oder seine wesentlichen

Interessen zu verletzen.

Artikel 24

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Staaten werden das Verfahren zur Anwendung

der Bestimmungen der Artikel 22 und 23 einvernehmlich

regeln.

Artikel 25

(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen

der Steuerbehörden in den beiden Staaten

für ihn die Wirkung einer Besteuerung

haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens

widerspricht, so kann er dagegen beim Staat

seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der

Einspruch für begründet erachtet, so hat die

oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn

sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten

will, zu versuchen, mit der obersten Verwaltungsbehörde

des anderen Staates ein Einvernehmen

herzustellen, um in billiger Weise eine

Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Einleitung dieses Verfahrens ist einerseits

von der Erschöpfung des Rechtsweges durch

den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert

andererseits den Steuerpflichtigen nicht an der

Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch in

der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des

Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch

Zustellung von Steuerbescheiden oder durch Bekanntgabe

anderer amtlicher Verfügungen,

Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung

erhalten hat,

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen

in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt

sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten

oder Zweifeln bei der Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden sich die

obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten

verständigen.

(3) Sofern für die Herstellung eines Einvernehmens

ein mündlicher Meinungsaustausch

zweckmäßig erscheint, wird ein solcher durch eine

Gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern

der beiden Staaten, die von den obersten Verwaltungsbehörden

derselben bestellt werden, erfolgen.

Artikel 26

(1) Die Staatsangehörigen (natürliche und juristische

Personen) eines der beiden Staaten dürfen

im anderen Staat nicht anderen oder höheren

Steuern unterworfen werden als jenen, welche

von den Staatsangehörigen dieses letzteren

Staates erhoben werden.

(2) Insbesondere genießen die Staatsangehörigen

des einen der beiden Staaten, die im Gebiet

des anderen Staates steuerpflichtig sind, unter

den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen

dieses letzteren Staates Steuerbefreiungen,

Freibeträge, Absetzungen und Steuerermäßigungen

aus Familiengründen.

(3) Im Sinne dieses Artikels erstreckt sich der

Begriff „Steuern" auf alle Steuern oder öffentlichen

Abgaben ohne Rücksicht auf deren Art,

Bezeichnung oder auf die Behörde, die sie erhebt.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung

französischerseits auf das französische Mutterland

sowie auf die überseeischen Departements

(Guadeloupe, Guyane, Martinique, Réunion);

österreichischerseits auf das Gebiet der Republik

Österreich.

(2) Die Geltung dieses Abkommens kann, mit

den von den beiden Staaten für erforderlich erachteten

Abänderungen, auf jene Überseegebiete,

deren diplomatische Vertretung von der Französischen

Republik wahrgenommen wird, unter der

Voraussetzung ausgedehnt werden, daß das betreifende

Gebiet Steuern erhebt, die ihrem Wesen

nach den im Artikel 1 dieses Abkommens angeführten

entsprechen.

Die Bedingungen und Modalitäten für die Ausdehnung

werden im Weg eines diplomatischen

Notenwechsels zwischen den beiden Staaten festgesetzt

werden.

(3) Jeder der Vertragstaaten kann nach Ablauf

eines Jahres vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

einer entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes bekanntgegebenen Ausdehnung

jederzeit durch eine dem anderen Staat

auf diplomatischem Weg zugeleitete Mitteilung

die Anwendung dieses Abkommens für jedes Gebiet,

auf das dieses Abkommen ausgedehnt

wurde, aufheben. Das Abkommen tritt in dem

bezeichneten Gebiet von dem in der Mitteilung

angeführten Zeitpunkt an außer Kraft.

(4) Soweit die beiden Staaten nicht ausdrücklich

etwas anderes vereinbaren, bewirkt die Kündigung

dieses Abkommens gemäß Artikel 29 das

Außerkrafttreten dieses Abkommens in bezug

auf jedes Gebiet, auf das es unter den im vorliegenden

Artikel vorgesehenen Voraussetzungen

ausgedehnt sein wird.

Artikel 28

(1) Dieses Abkommen ist in deutscher und

französischer Sprache abgefaßt, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind; es wird

ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden

baldmöglichst in Paris ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen

werden erstmals Anwendung finden

1. auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die nach Ablauf eines

Zeitraumes von drei Monaten, gerechnet vom

Zeitpunkt des Austausches an, ausgezahlt werden;

2. auf Steuern von Nachlässen der Personen,

die nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

sterben;

3. auf andere Steuern, die für das Jahr des

Austausches der Ratifikationsurkunden erhoben

werden.

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Staat kann jedoch

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf

diplomatischem Weg das Abkommen entweder

zur Gänze oder teilweise vom fünften dem der

Ratifikation folgenden Jahr an zum Ende des

Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall wird das Abkommen letztmals

angewendet

1. auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die spätestens am 31. Dezember

des Kalenderjahres ausgezahlt werden, zu

dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

2. auf Steuern von Nachlässen der Personen,

die vor Ablauf des Kalenderjahres, zu dessen

Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind;

3. auf andere Steuern, die für das Jahr erhoben

werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt

ist.

Artikel 30

Für Steuern, die für die Zeit bis zur Anwendung

der Bestimmungen dieses Abkommens erhoben

werden, sind die Bestimmungen des am

4. Mai/30. Mai 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

vereinbarten Gegenseitigkeits-

verhältnisses anzuwenden. Die auf Grund dieser

Regelung von dem einen oder anderen Vertragsteil

gewährten Veranlagungs- oder Zahlungsaufschübe

werden in eine endgültige Befreiung

von den Steuern, auf die sie sich beziehen, umgewandelt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1959.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Stangelberger

Dr. Otto Watzke

Für die Französische Republik

Etienne de Crouy

Wien, am 8. Oktober 1959

Herr Sektionschef,

Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom heutigen

Tag sieht vor, daß die Anwendung seiner

Bestimmungen unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen auf „Überseegebiete, deren

diplomatische Vertretung von der Französischen

Republik wahrgenommen wird", ausgedehnt

werden kann. Um jeder Schwierigkeit bezüglich

der Auslegung dieses Wortlautes vorzubeugen,

empfiehlt es sich festzustellen, daß dessen Anwendung

nicht die Absicht der Hohen Vertragschließenden

Teile miteinbegreifen sollte, die

Möglichkeit auszuschließen, den Anwendungsbereich

des Abkommens auf die im Absatz 1 des

Artikels 27 nicht genannten französischen Departements,

auf die Überseegebiete der Französischen

Republik und auf die Mitgliedstaaten der

„Communauté" auszudehnen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre

Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck

meiner

vorzüglichen Hochachtung

Etienne de Crouy

Herrn

Dr. Josef Stangelberger,

Sektionschef im Bundesministerium

für Finanzen

Wien, am 8. Oktober 1959

Herr Botschafter,

Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie

mir folgendes zur Kenntnis gebracht

„Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom

heutigen Tag sieht vor, daß die Anwendung

seiner Bestimmungen unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen auf ,Überseegebiete,

deren diplomatische Vertretung von der Französischen

Republik wahrgenommen wird'

ausgedehnt werden kann. Um jeder Schwierigkeit

bezüglich der Auslegung dieses Wortlautes

vorzubeugen, empfiehlt es sich festzustellen,

daß dessen Anwendung nicht die Absicht der

Hohen Vertragschließenden Teile miteinbegreifen

sollte, die Möglichkeit auszuschließen, den

Anwendungsbereich des Abkommens auf die

im Absatz 1 des Artikels 27 nicht genannten

französischen Departements, auf die Überseegebiete

der Französischen Republik und auf

die Mitgliedstaaten der ,Communauté' auszudehnen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir

Ihre Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen

würden."

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,

daß ich mit dem Inhalt der obigen Mitteilung

einverstanden bin.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner

vorzüglichen Hochachtung

Dr. Josef Stangelberger

Seiner Exzellenz

Herrn Etienne de Crouy-Chanel,

Botschafter der Französischen Republik

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zur Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 14. September 1961.

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