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246_1960 AT

246. Bundesgesetz: Schulbautenfondsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Bundesgesetz: Schulbautenfondsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Finanzierung von Schulbauten

(Neubau, Umbau, Erweiterungen, größere Instandsetzungen)

sowie des Ankaufs von Grundstücken

und Baulichkeiten für Schulen wird ein

Schulbautenfonds (im folgenden „Fonds" genannt)

mit Rechtspersönlichkeit und mit dem

Sitz in Wien geschaffen.

(2) Als Schulbauten im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Gebäude für wissenschaftliche

Hochschulen, Kunsthochschulen und mittlere

Lehranstalten des Bundes, soweit sie dem Bundesministerium

für Unterricht unterstehen.

§ 2. (1) Der Fonds wird vom Bundesministerium

für Finanzen verwaltet und nach außen durch

den Bundesminister für Finanzen vertreten.

(2) Der Fonds trägt die Kosten seiner Verwaltung.

§ 3. (1) Die Vergebung der Fondsmittel obliegt

einer Kommission, die beim Bundesministerium

für Finanzen gebildet wird.

(2) Die Kommission besteht aus den Bundesministern

für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau

und für Unterricht oder aus den von diesen

Bundesministern ernannten Vertretern. Den Vorsitz

führt der Bundesminister für Finanzen oder

dessen Vertreter.

(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit

Stimmeneinhelligkeit.

§ 4. (1) Die Kommission beschließt auf Grund

von Anträgen des Bundesministeriums für Unterricht

und des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau nach Begutachtung durch den

Beirat (§ 5) die Zuweisung von Fondsmitteln für

die Bauvorhaben und Ankäufe.

(2) Die Kommission darf in den Jahren 1961

bis 1967 insgesamt nicht mehr als 2.100,000.000 S

aus Fondsmitteln zuweisen. Dieser Betrag soll

in möglichst gleich hohen Jahresraten flüssiggemacht

werden. Von den Jahresbeträgen sind

in den Jahren 1961 und 1962 höchstens 15%

und in den folgenden Jahren höchstens 20%

für größere Instandsetzungen an Schulbauten zu

verwenden.

§ 5. (1) Zur Begutachtung der mit der Verwaltung

des Fonds zusammenhängenden Fragen,

insbesondere des Bauprogramms, der Anträge

der Bundesministerien um Zuweisung von Fondsmitteln

und des Wirtschaftsplanes des Fonds wird

ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen

gebildet.

(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern.

Diese werden von der Bundesregierung unter

Berücksichtigung des Kräfteverhältnisses der im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien bestellt. Der Beirat wählt

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.

(3) Die Beschlußfähigkeit des Beirates ist gegeben,

wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig geladen

sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder

erschienen ist. Der Beirat erstattet seine Gutachten

mit Zweidrittelmehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes

Ehrenamt.

§ 6. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

a) durch Aufnahme von Anleihen,

b) durch Zuschüsse des Bundes,

c) durch sonstige Einnahmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

für die vom Fonds gemäß Abs. 1

Buchstabe a) begebenen Anleihen bis zum Höchstbetrag

von 2.100,000.000 S die Haftung gemäß

§ 1357 ABGB zu übernehmen.

§ 7. Die für die Tilgung und Verzinsung der

Anleihen des Fonds erforderlichen Mittel werden

dem Fonds nach Maßgabe des Bedarfes aus Haushaltsmitteln

zugewiesen, soweit die Mittel des

Fonds hiefür nicht ausreichen.

§ 8. Auf die Anleihen des Fonds sind die Bestimmungen

des § 4 Abs. 4 Ziff. 5 und des § 84ades

Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 147/1958 anzuwenden.

§ 9. Der Fonds wird mit Wirkung vom 1. Jänner

1983 aufgelöst. Alle Rechte und Verbindlichkeiten

gehen mit diesem Zeitpunkt auf den Bund

über. Die Abwicklung besorgt das Bundesministerium

für Finanzen.

§ 10. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung,

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Finanzen betraut, und zwar hinsichtlich des

§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und für Unterricht.

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