246. Bundesgesetz: Schulbautenfondsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Finanzierung von Schulbauten
(Neubau, Umbau, Erweiterungen, größere Instandsetzungen)
sowie des Ankaufs von Grundstücken
und Baulichkeiten für Schulen wird ein
Schulbautenfonds (im folgenden „Fonds" genannt)
mit Rechtspersönlichkeit und mit dem
Sitz in Wien geschaffen.
(2) Als Schulbauten im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Gebäude für wissenschaftliche
Hochschulen, Kunsthochschulen und mittlere
Lehranstalten des Bundes, soweit sie dem Bundesministerium
für Unterricht unterstehen.
§ 2. (1) Der Fonds wird vom Bundesministerium
für Finanzen verwaltet und nach außen durch
den Bundesminister für Finanzen vertreten.
(2) Der Fonds trägt die Kosten seiner Verwaltung.
§ 3. (1) Die Vergebung der Fondsmittel obliegt
einer Kommission, die beim Bundesministerium
für Finanzen gebildet wird.
(2) Die Kommission besteht aus den Bundesministern
für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau
und für Unterricht oder aus den von diesen
Bundesministern ernannten Vertretern. Den Vorsitz
führt der Bundesminister für Finanzen oder
dessen Vertreter.
(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmeneinhelligkeit.
§ 4. (1) Die Kommission beschließt auf Grund
von Anträgen des Bundesministeriums für Unterricht
und des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau nach Begutachtung durch den
Beirat (§ 5) die Zuweisung von Fondsmitteln für
die Bauvorhaben und Ankäufe.
(2) Die Kommission darf in den Jahren 1961
bis 1967 insgesamt nicht mehr als 2.100,000.000 S
aus Fondsmitteln zuweisen. Dieser Betrag soll
in möglichst gleich hohen Jahresraten flüssiggemacht
werden. Von den Jahresbeträgen sind
in den Jahren 1961 und 1962 höchstens 15%
und in den folgenden Jahren höchstens 20%
für größere Instandsetzungen an Schulbauten zu
verwenden.
§ 5. (1) Zur Begutachtung der mit der Verwaltung
des Fonds zusammenhängenden Fragen,
insbesondere des Bauprogramms, der Anträge
der Bundesministerien um Zuweisung von Fondsmitteln
und des Wirtschaftsplanes des Fonds wird
ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen
gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern.
Diese werden von der Bundesregierung unter
Berücksichtigung des Kräfteverhältnisses der im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
politischen Parteien bestellt. Der Beirat wählt
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.
(3) Die Beschlußfähigkeit des Beirates ist gegeben,
wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig geladen
sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder
erschienen ist. Der Beirat erstattet seine Gutachten
mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
§ 6. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
a) durch Aufnahme von Anleihen,
b) durch Zuschüsse des Bundes,
c) durch sonstige Einnahmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
für die vom Fonds gemäß Abs. 1
Buchstabe a) begebenen Anleihen bis zum Höchstbetrag
von 2.100,000.000 S die Haftung gemäß
§ 1357 ABGB zu übernehmen.
§ 7. Die für die Tilgung und Verzinsung der
Anleihen des Fonds erforderlichen Mittel werden
dem Fonds nach Maßgabe des Bedarfes aus Haushaltsmitteln
zugewiesen, soweit die Mittel des
Fonds hiefür nicht ausreichen.
§ 8. Auf die Anleihen des Fonds sind die Bestimmungen
des § 4 Abs. 4 Ziff. 5 und des § 84ades
Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 147/1958 anzuwenden.
§ 9. Der Fonds wird mit Wirkung vom 1. Jänner
1983 aufgelöst. Alle Rechte und Verbindlichkeiten
gehen mit diesem Zeitpunkt auf den Bund
über. Die Abwicklung besorgt das Bundesministerium
für Finanzen.
§ 10. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung,
mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Finanzen betraut, und zwar hinsichtlich des
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und für Unterricht.